TE Vwgh Beschluss 2025/4/30 Ra 2025/16/0030

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Veröffentlicht am 30.04.2025
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Index

L37063 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KraftfahrzeugabstellabgabeG NÖ 1987
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des S R in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. März 2025, Zlen. 1. LVwG-S-250/002-2025 und 2. LVwG-S-250/001-2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
2
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 27.3.2024, Ra 2024/16/0013, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 27.3.2024, Ra 2024/16/0013, mwN).
4
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
5
Dem angefochtenen Beschluss liegt eine dem Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs vorgeworfene Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes zugrunde, welche mit einer Geldstrafe bis zu 220 € geahndet werden darf. Über den Zulassungsbesitzer wurde eine Geldstrafe iHv 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv 10 € auferlegt.
6
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.
7
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückzuweisen.
8
Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer, ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2024/16/0024, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer, ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 10.4.2024, Ra 2024/16/0024, mwN).

Wien, am 30. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160030.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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