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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 27.3.2024, Ra 2024/16/0013, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 27.3.2024, Ra 2024/16/0013, mwN).
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Dem angefochtenen Beschluss liegt eine dem Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs vorgeworfene Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes zugrunde, welche mit einer Geldstrafe bis zu 220 € geahndet werden darf. Über den Zulassungsbesitzer wurde eine Geldstrafe iHv 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv 10 € auferlegt.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückzuweisen.
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer, ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2024/16/0024, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer, ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 10.4.2024, Ra 2024/16/0024, mwN).
Wien, am 30. April 2025