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Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich - gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 mehrere zuvor erteilte Erlaubnisse nach dem AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen bzw. bestimmten gefährlichen Abfällen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 mehrere zuvor erteilte Erlaubnisse nach dem AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen bzw. bestimmten gefährlichen Abfällen.
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Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, dass der Revisionswerber zehnmal rechtskräftig wegen (näher bezeichneter) Übertretungen von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt bestraft worden sei; und zwar zweimal, weil er abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsaufträgen nicht nachgekommen sei, einmal wegen der Verletzung der Rodungsbestimmungen nach § 17 Forstgesetz 1975, einmal wegen der Nichterfüllung eines naturschutzbehördlichen Auftrags nach § 35 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000, fünfmal wegen Missachtung von Vorschriften der GewO 1994 über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen bzw. von Änderungen an Betriebsanlagen, wobei jeweils Anlagen zur Sammlung und Behandlungvon Abfällen gegenständlich waren, sowie einmal wegen des Betreibens einer ortsfesten Behandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002. Die Strafen seien nicht getilgt. Im Weiteren sei der Revisionswerber rechtskräftig auch mit einem strafgerichtlichen Urteil vom 26. Mai 2021 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, dass der Revisionswerber zehnmal rechtskräftig wegen (näher bezeichneter) Übertretungen von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt bestraft worden sei; und zwar zweimal, weil er abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsaufträgen nicht nachgekommen sei, einmal wegen der Verletzung der Rodungsbestimmungen nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975, einmal wegen der Nichterfüllung eines naturschutzbehördlichen Auftrags nach Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000, fünfmal wegen Missachtung von Vorschriften der GewO 1994 über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen bzw. von Änderungen an Betriebsanlagen, wobei jeweils Anlagen zur Sammlung und Behandlungvon Abfällen gegenständlich waren, sowie einmal wegen des Betreibens einer ortsfesten Behandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Die Strafen seien nicht getilgt. Im Weiteren sei der Revisionswerber rechtskräftig auch mit einem strafgerichtlichen Urteil vom 26. Mai 2021 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 223 Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. 3
Es lägen nicht etwa bloß geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften vor. Schon aufgrund der Verwaltungsstrafen sei der Revisionswerber daher gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nicht als verlässlich im Sinn des AWG 2002 anzusehen. Ergänzend ergebe sich auch aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 lit. b AWG 2002 eine mangelnde Verlässlichkeit für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement. Es lägen nicht etwa bloß geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften vor. Schon aufgrund der Verwaltungsstrafen sei der Revisionswerber daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 nicht als verlässlich im Sinn des AWG 2002 anzusehen. Ergänzend ergebe sich auch aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 eine mangelnde Verlässlichkeit für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement. 4
Die in § 25a AWG 2002 aufgenommenen Bestimmungen über eine Nachsicht vom Entzug der Berechtigung seien nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. GP 14) den Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet. Gründe für ein solches Vorgehen habe der Revisionswerber nicht vorgebracht und seien auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr ergebe sich, dass der Revisionswerber - trotz bereits zuvor erfolgter Bestrafungen - über Jahre hinweg wiederholt schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe. Aufgrund der sich dadurch zeigenden Persönlichkeit des Revisionswerbers sei die Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten. Es habe daher nicht mit einer teilweisen oder befristeten Entziehung der Erlaubnisse das Auslangen gefunden werden können.Die in Paragraph 25 a, AWG 2002 aufgenommenen Bestimmungen über eine Nachsicht vom Entzug der Berechtigung seien nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. Gesetzgebungsperiode 14) den Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet. Gründe für ein solches Vorgehen habe der Revisionswerber nicht vorgebracht und seien auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr ergebe sich, dass der Revisionswerber - trotz bereits zuvor erfolgter Bestrafungen - über Jahre hinweg wiederholt schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe. Aufgrund der sich dadurch zeigenden Persönlichkeit des Revisionswerbers sei die Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten. Es habe daher nicht mit einer teilweisen oder befristeten Entziehung der Erlaubnisse das Auslangen gefunden werden können. 5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es dürfe nicht übersehen werden, dass der Revisionswerber als Einzelunternehmer tätig sei und sich daher „nicht hinter einer Gesellschaftsstruktur verstecken“ könne. Auch habe er „sehr wohl Wohlverhalten gezeigt“. Es sei „eine positive Zukunftsprognose“ zu stellen. Der Revisionswerber sei auch stets bemüht gewesen, „den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu klären und keine Schäden zu verursachen“. Zudem sei die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden, weshalb insoweit vom Bestehen einer positiven Prognose auszugehen sei.
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Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Voraussetzung der Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem nach § 25a Abs. 2 Z 4 AWG 2002, dass die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Voraussetzung der Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 2002, dass die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist. 10
Keinesfalls als verlässlich gilt nach § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 eine Person, die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.Keinesfalls als verlässlich gilt nach Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 eine Person, die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften. 11
Nach § 25a Abs. 6 AWG 2002 ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AWG 2002 nicht mehr vorliegen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern.Nach Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 2, AWG 2002 nicht mehr vorliegen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern. 12
Nach § 25a Abs. 7 AWG 2002 hat die Behörde Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 Z 1 lit. b AWG 2002 hinsichtlich des gesamten Erlaubnisumfangs oder eines Teils zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften bzw. Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung bzw. Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Nach Paragraph 25 a, Absatz 7, AWG 2002 hat die Behörde Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 hinsichtlich des gesamten Erlaubnisumfangs oder eines Teils zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften bzw. Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung bzw. Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. 13
Der Revisionswerber wurde nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Revision nicht entgegentritt, zehnmal wegen Übertretungen von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt bestraft, wobei die Strafen - jedenfalls im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts - nicht getilgt waren und auch nicht bloß geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften vorlagen. Ausgehend davon war aber gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zwingend davon auszugehen, dass die Verlässlichkeit des Revisionswerbers „keinesfalls“ mehr gegeben war (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025, mit weiteren Hinweisen). Schon deshalb lag im Sinn von § 25a Abs. 6 AWG 2002 eine Voraussetzung der erteilten Erlaubnisse nicht mehr vor, ohne dass es noch auf die strafgerichtliche Verurteilung ankam.Der Revisionswerber wurde nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Revision nicht entgegentritt, zehnmal wegen Übertretungen von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt bestraft, wobei die Strafen - jedenfalls im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts - nicht getilgt waren und auch nicht bloß geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften vorlagen. Ausgehend davon war aber gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 zwingend davon auszugehen, dass die Verlässlichkeit des Revisionswerbers „keinesfalls“ mehr gegeben war vergleiche , VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025, mit weiteren Hinweisen). Schon deshalb lag im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 eine Voraussetzung der erteilten Erlaubnisse nicht mehr vor, ohne dass es noch auf die strafgerichtliche Verurteilung ankam. 14
§ 25a Abs. 6 und Abs. 7 AWG 2002 erhielten ihre nunmehrige Fassung durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71. Nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. GP 14) sollten - wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt - mit diesen Bestimmungen im Hinblick auf den Entzug der Erlaubnis und die Nachsicht an die GewO 1994 angelehnte Bestimmungen in das AWG 2002 aufgenommen (vgl. insoweit § 87 Abs. 1 Z 1 und § 87 Abs. 3 GewO 1994) sowie klargestellt werden, dass ein Entzug der Erlaubnis auch teilweise möglich ist. Paragraph 25 a, Absatz 6 und Absatz 7, AWG 2002 erhielten ihre nunmehrige Fassung durch die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71. Nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. Gesetzgebungsperiode 14) sollten - wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt - mit diesen Bestimmungen im Hinblick auf den Entzug der Erlaubnis und die Nachsicht an die GewO 1994 angelehnte Bestimmungen in das AWG 2002 aufgenommen vergleiche , insoweit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994) sowie klargestellt werden, dass ein Entzug der Erlaubnis auch teilweise möglich ist. 15
§ 25a Abs. 6 und § 25a Abs. 7 AWG 2002 verlangen schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Prognose des zukünftigen Verhaltens der betroffenen Person (vgl. insoweit zu § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 VwGH 19.2.2024, Ra 2024/04/0006; sowie zu § 87 Abs. 3 GewO 1994 VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135). Das Verwaltungsgericht hat eine solche Prognose angestellt und ist dabei zur Einschätzung gelangt, dass aufgrund des den Bestrafungen des Revisionswerbers zugrundeliegenden Verhaltens und seiner sich daraus zeigenden Persönlichkeit zu befürchten sei, dass der Revisionswerber weitere gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Paragraph 25 a, Absatz 6 und Paragraph 25 a, Absatz 7, AWG 2002 verlangen schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Prognose des zukünftigen Verhaltens der betroffenen Person vergleiche , insoweit zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 VwGH 19.2.2024, Ra 2024/04/0006; sowie zu Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135). Das Verwaltungsgericht hat eine solche Prognose angestellt und ist dabei zur Einschätzung gelangt, dass aufgrund des den Bestrafungen des Revisionswerbers zugrundeliegenden Verhaltens und seiner sich daraus zeigenden Persönlichkeit zu befürchten sei, dass der Revisionswerber weitere gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. 16
Die Revision tritt diesen Annahmen lediglich mit pauschalen Behauptungen entgegen, ohne konkret deren Unrichtigkeit aufzuzeigen. Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre, wonach dem Revisionswerber nach § 25a Abs. 6 AWG 2002 seine Berechtigungen nach dem AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung von Abfällen dauerhaft im gesamten Umfang - und nicht etwa bloß befristet oder teilweise - zu entziehen gewesen seien und auch keine Nachsicht nach § 25a Abs. 7 AWG 2002 zu erteilen gewesen sei. Die Revision tritt diesen Annahmen lediglich mit pauschalen Behauptungen entgegen, ohne konkret deren Unrichtigkeit aufzuzeigen. Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre, wonach dem Revisionswerber nach Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 seine Berechtigungen nach dem AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung von Abfällen dauerhaft im gesamten Umfang - und nicht etwa bloß befristet oder teilweise - zu entziehen gewesen seien und auch keine Nachsicht nach Paragraph 25 a, Absatz 7, AWG 2002 zu erteilen gewesen sei.
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Diese - auf eine mangelnde Verlässlichkeit aufgrund der Begehung von Verwaltungsübertretungen im Sinn von § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gestützte - Begründung trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Welcher Bedeutung der bedingten Nachsicht der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe zuzumessen ist, war im vorliegenden Fall daher nicht mehr entscheidungswesentlich, sodass auf die insoweit von der Revision aufgeworfenen Fragen nicht einzugehen ist.Diese - auf eine mangelnde Verlässlichkeit aufgrund der Begehung von Verwaltungsübertretungen im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 gestützte - Begründung trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Welcher Bedeutung der bedingten Nachsicht der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe zuzumessen ist, war im vorliegenden Fall daher nicht mehr entscheidungswesentlich, sodass auf die insoweit von der Revision aufgeworfenen Fragen nicht einzugehen ist. 18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2025