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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Klagenfurt (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2024, mit welchem H. K. die baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Außenkamine, Errichtung einer zusätzlichen Türe und seitlicher Wände beim Kellerabgang eines näher bezeichneten Wohnobjektes erteilt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Klagenfurt (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2024, mit welchem H. K. die baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Außenkamine, Errichtung einer zusätzlichen Türe und seitlicher Wände beim Kellerabgang eines näher bezeichneten Wohnobjektes erteilt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der als Revisionspunkt vorgebracht wird, die Revisionswerberin sei in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, „da der Kamin in der Ausgestaltung des Vorhabens des Bauwerbers eine extreme Lärmbelästigung iSd § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 darstellt“.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der als Revisionspunkt vorgebracht wird, die Revisionswerberin sei in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, „da der Kamin in der Ausgestaltung des Vorhabens des Bauwerbers eine extreme Lärmbelästigung iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 darstellt“.
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Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).
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Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin wegen des Vorliegens eines ihre Zustimmungserklärung als Miteigentümerin zum Bauvorhaben (vgl. § 10 Abs. 1 lit. b K-BO 1996) ersetzenden Gerichtsurteils zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin wegen des Vorliegens eines ihre Zustimmungserklärung als Miteigentümerin zum Bauvorhaben vergleiche , Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996) ersetzenden Gerichtsurteils zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2025