1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (revisionswerbende Partei) vom 4. August 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, sich am 6. Juni 2023 um 21:22 Uhr an einem näher angegebenen Ort geweigert zu haben, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Amtsarzt vorführen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 6 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1 StVO verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (revisionswerbende Partei) vom 4. August 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, sich am 6. Juni 2023 um 21:22 Uhr an einem näher angegebenen Ort geweigert zu haben, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Amtsarzt vorführen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 6 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Aufgrund der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf € 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage und 4 Stunden herab. Die Strafsanktionsnorm präzisierte das Verwaltungsgericht auf § 99 Abs. 1 lit. b StVO. Es setzte den vom Mitbeteiligten zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu fest und sprach aus, dass er keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Aufgrund der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in Anwendung des Paragraph 20, VStG die Geldstrafe auf € 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage und 4 Stunden herab. Die Strafsanktionsnorm präzisierte das Verwaltungsgericht auf Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Es setzte den vom Mitbeteiligten zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu fest und sprach aus, dass er keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe sich im Zuge der Amtshandlung sehr kooperativ verhalten und die festgestellten Verwaltungsübertretungen unumwunden zugegeben. Insbesondere habe er sofort gestanden, Marihuana konsumiert zu haben. Die Vorführung zum Amtsarzt habe er deshalb verweigert, weil er sich die Zeit habe sparen wollen. Neben seiner Unbescholtenheit sei insbesondere als mildernd anzusehen, dass der Mitbeteiligte die Untersuchung auf Suchtmittelbeeinträchtigung nicht verweigert habe, um zu verschleiern, dass er ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe. Dass er dadurch ein schwerwiegenderes Delikt begangen habe, habe ihm offenbar nicht klargemacht werden können. Er sei somit einem Irrtum unterlegen, der einem Verbotsirrtum nahekomme. Der Mitbeteiligte sei durch den Drogenkonsum derart beeinträchtigt gewesen, dass seine im Tatzeitpunkt verminderte Einsichtsfähigkeit ebenfalls mildernd zu berücksichtigen gewesen sei. Er habe sich in der Folge einsichtig gezeigt, indem er die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt habe, sodass spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Strafe indizierten. Infolge beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen habe eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG erfolgen und im Zusammenhalt mit seinen ungünstigen Einkommensverhältnissen die Strafe entsprechend herabgesetzt werden können.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe sich im Zuge der Amtshandlung sehr kooperativ verhalten und die festgestellten Verwaltungsübertretungen unumwunden zugegeben. Insbesondere habe er sofort gestanden, Marihuana konsumiert zu haben. Die Vorführung zum Amtsarzt habe er deshalb verweigert, weil er sich die Zeit habe sparen wollen. Neben seiner Unbescholtenheit sei insbesondere als mildernd anzusehen, dass der Mitbeteiligte die Untersuchung auf Suchtmittelbeeinträchtigung nicht verweigert habe, um zu verschleiern, dass er ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe. Dass er dadurch ein schwerwiegenderes Delikt begangen habe, habe ihm offenbar nicht klargemacht werden können. Er sei somit einem Irrtum unterlegen, der einem Verbotsirrtum nahekomme. Der Mitbeteiligte sei durch den Drogenkonsum derart beeinträchtigt gewesen, dass seine im Tatzeitpunkt verminderte Einsichtsfähigkeit ebenfalls mildernd zu berücksichtigen gewesen sei. Er habe sich in der Folge einsichtig gezeigt, indem er die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt habe, sodass spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Strafe indizierten. Infolge beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen habe eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG erfolgen und im Zusammenhalt mit seinen ungünstigen Einkommensverhältnissen die Strafe entsprechend herabgesetzt werden können.
4
Dagegen richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
5
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6
Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 20 VStG abgewichen sei.Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG abgewichen sei.
7
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
8
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO sieht für den Fall der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO sieht für den Fall der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.
9
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).
10
Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichtes jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ (vgl. etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2022/02/0209, mwN).Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Paragraph 20, VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichtes jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ vergleiche , etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2022/02/0209, mwN). 11
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074, mwN). 12
Soweit das Verwaltungsgericht die Fehlvorstellung des Mitbeteiligten, er habe sich wegen des zugestanden Marihuana-Konsums nicht einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, dahingehend qualifiziert, dass dies einem Verbotsirrtum nahekomme, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Im Übrigen hätte der Mitbeteiligte aufgrund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (vgl. etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2020/02/0145, mwN).Soweit das Verwaltungsgericht die Fehlvorstellung des Mitbeteiligten, er habe sich wegen des zugestanden Marihuana-Konsums nicht einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, dahingehend qualifiziert, dass dies einem Verbotsirrtum nahekomme, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Im Übrigen hätte der Mitbeteiligte aufgrund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen vergleiche , etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2020/02/0145, mwN). 13
Deshalb kommt dem Mitbeteiligten der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zugute, weil er - wie bereits oben ausgeführt - im Hinblick auf die Aufforderung der Polizeibeamten, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht hätte haben müssen (vgl. etwa VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009, mwN).Deshalb kommt dem Mitbeteiligten der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB nicht zugute, weil er - wie bereits oben ausgeführt - im Hinblick auf die Aufforderung der Polizeibeamten, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht hätte haben müssen vergleiche , etwa VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009, mwN). 14
Damit ist aber die Strafbemessung als rechtswidrig zu erkennen: Da dem Mitbeteiligten der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zugutekam, war dieser auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 20.6.2006, 2005/02/0146, mwN).Damit ist aber die Strafbemessung als rechtswidrig zu erkennen: Da dem Mitbeteiligten der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB nicht zugutekam, war dieser auch nicht im Rahmen des Paragraph 20, VStG zu berücksichtigen vergleiche , etwa VwGH 20.6.2006, 2005/02/0146, mwN). 15
Dasselbe gilt für den vom Verwaltungsgericht weiters angenommenen Milderungsgrund der verminderten Einsichtsfähigkeit.
16
Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nach § 35 StGB nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nach Paragraph 35, StGB nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.
17
Eine durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wäre jedoch nur dann mildernd, wenn etwa der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa wegen des Todes eines Angehörigen, zu sich nahm (vgl. etwa VwGH 19.7.2013, 2011/02/0060, mwN).Eine durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wäre jedoch nur dann mildernd, wenn etwa der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa wegen des Todes eines Angehörigen, zu sich nahm vergleiche , etwa VwGH 19.7.2013, 2011/02/0060, mwN). 18
Im vorliegenden Revisionsfall fehlt es aber an Anhaltspunkten, dass die genannten Voraussetzungen beim Mitbeteiligten gegeben gewesen wären, sodass der Milderungsgrund des § 35 StGB nicht erfüllt ist und auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen war.Im vorliegenden Revisionsfall fehlt es aber an Anhaltspunkten, dass die genannten Voraussetzungen beim Mitbeteiligten gegeben gewesen wären, sodass der Milderungsgrund des Paragraph 35, StGB nicht erfüllt ist und auch nicht im Rahmen des Paragraph 20, VStG zu berücksichtigen war.
19
Somit verbleibt dem Mitbeteiligten als alleiniger Milderungsgrund die strafrechtliche Unbescholtenheit, der bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass sie die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG beträchtlich überwiegen würde (vgl. etwa zu § 5 Abs. 1 StVO VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046, mwN).Somit verbleibt dem Mitbeteiligten als alleiniger Milderungsgrund die strafrechtliche Unbescholtenheit, der bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass sie die Erschwerungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG beträchtlich überwiegen würde vergleiche , etwa zu Paragraph 5, Absatz eins, StVO VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046, mwN). 20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 7. Mai 2025