TE Vwgh Beschluss 2025/5/7 Ra 2023/11/0064

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Veröffentlicht am 07.05.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau in 9800 Spittal an der Drau, Tiroler Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. März 2023, Zl. KLVwG-S3-232/6/2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in S und 2. R GmbH in W, beide vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin hatte mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 dem zwischen den Mitbeteiligten geschlossenen Kaufvertrag über eine näher genannte Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 lit. b und l des Kärntner Grundverkehrsgesetzes (K-GVG) versagt.Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin hatte mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 dem zwischen den Mitbeteiligten geschlossenen Kaufvertrag über eine näher genannte Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, und l des Kärntner Grundverkehrsgesetzes (K-GVG) versagt.
2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von der Zweitmitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 VwGVG Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von der Zweitmitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass der behördliche Bescheid erst mit seiner Zustellung am 19. Dezember 2022 und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 31 Abs. 2 K-GVG, die am 17. Juni 2022 mit Einlangen des vollständigen Genehmigungsantrags zu laufen begonnen habe, erlassen worden sei. Dies habe nach § 31 Abs. 2 K-GVG zur Folge, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft als genehmigt gelte.Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass der behördliche Bescheid erst mit seiner Zustellung am 19. Dezember 2022 und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, K-GVG, die am 17. Juni 2022 mit Einlangen des vollständigen Genehmigungsantrags zu laufen begonnen habe, erlassen worden sei. Dies habe nach Paragraph 31, Absatz 2, K-GVG zur Folge, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft als genehmigt gelte.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof von den Mitbeteiligten mit Schriftsatz vom 6. August 2024 mitgeteilt wurde, der zu Grunde liegende Kaufvertrag sei von ihnen ex tunc aufgelöst und rückabgewickelt worden.
5
Die Revisionswerberin und die Oberbehörde, mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2025 aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob dessen ungeachtet weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, bejahten dies im Wesentlichen deshalb, weil das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung einer (näher dargelegten) falschen Berechnung des Fristablaufs - zu Unrecht die Genehmigungsfiktion des § 31 Abs. 2 K-GVG bejaht und eine meritorische Entscheidung unterlassen habe.Die Revisionswerberin und die Oberbehörde, mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2025 aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob dessen ungeachtet weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, bejahten dies im Wesentlichen deshalb, weil das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung einer (näher dargelegten) falschen Berechnung des Fristablaufs - zu Unrecht die Genehmigungsfiktion des Paragraph 31, Absatz 2, K-GVG bejaht und eine meritorische Entscheidung unterlassen habe.
6
Es sei daher - ungeachtet der erfolgten einvernehmlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts - die Klarstellung der Frage von Interesse, ob das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft auf Grundlage des § 31 Abs. 2 K-GVG als genehmigt gelte oder ob das Verwaltungsgericht zur Sachentscheidung verpflichtet gewesen wäre.Es sei daher - ungeachtet der erfolgten einvernehmlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts - die Klarstellung der Frage von Interesse, ob das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft auf Grundlage des Paragraph 31, Absatz 2, K-GVG als genehmigt gelte oder ob das Verwaltungsgericht zur Sachentscheidung verpflichtet gewesen wäre.
7
Die Revision ist mittlerweile gegenstandslos geworden:
8
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, mwN).
9
Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. etwa VwGH 21.8.2023, Ro 2023/03/0014, mwN).Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit vergleiche , etwa VwGH 21.8.2023, Ro 2023/03/0014, mwN).
10
Eine solche Situation ist auch im Revisionsfall gegeben: Das Rechtsgeschäft, das mit dem verfahrenseinleitenden Antrag grundverkehrsbehördlich genehmigt werden sollte, ist aufgelöst und rückabgewickelt worden. Eine (nachträgliche) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung.
11
Mit ihrem Vorbringen, warum ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Entscheidung weiterhin bestehe, tritt die Revisionswerberin dem Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall keine praktische Bedeutung mehr hätte, nicht entgegen. Das Vorbringen zielt vielmehr darauf ab, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Leitentscheidung (ausschließlich) für künftige - wenngleich vergleichbare - Fälle treffen möge, indem er eine nur mehr abstrakte Rechtsfrage löse, wofür aber keine gesetzliche Grundlage besteht.
12
Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 7. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110064.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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