1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 24. Mai 2023 wurde der Revisionswerberin vorgeworfen, sie habe sich am 24. April 2023 um 13:56 Uhr an einem näher bestimmten Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 160,-- festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 24. Mai 2023 wurde der Revisionswerberin vorgeworfen, sie habe sich am 24. April 2023 um 13:56 Uhr an einem näher bestimmten Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 160,-- festgesetzt wurden.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde und legte eine fachärztliche Stellungnahme ihrer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vor, welche der Revisionswerberin attestierte, dass sie nicht an Alkohol gewöhnt sei, weshalb die Alkoholisierung von 3 ‰ eine für sie diskretions- und dispositionsausschließende Wirkung habe.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision relevant - zur Zurechnungsfähigkeit aus, dass das von der Revisionswerberin vorgelegte privatärztliche Gutachten nur als Gefälligkeitsgutachten eingestuft werden könne. Zudem habe die Revisionswerberin ein situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt, welches die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich mache. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision relevant - zur Zurechnungsfähigkeit aus, dass das von der Revisionswerberin vorgelegte privatärztliche Gutachten nur als Gefälligkeitsgutachten eingestuft werden könne. Zudem habe die Revisionswerberin ein situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt, welches die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich mache.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wurde, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt eine vom Verwaltungsgericht zu lösende Rechtsfrage sei. Fehle die für die Beurteilung erforderliche Sachkunde, sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu beurteilen.
6
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
7
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit vergleiche , VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009). 8
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0112, mwN).Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0112, mwN). 9
Liegen zumindest Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können. (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040, mwN).Liegen zumindest Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können. vergleiche , VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040, mwN). 10
Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, wäre nach § 83 SPG zu bestrafen. Ein derartiger Vorwurf wurde der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall aber nicht gemacht.Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, wäre nach Paragraph 83, SPG zu bestrafen. Ein derartiger Vorwurf wurde der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall aber nicht gemacht.
11
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin sehr stark alkoholisiert gewesen sei. Sie sei dadurch nicht mehr in der Lage gewesen, ohne Hilfe zu gehen oder aufzustehen, habe stark lallend gesprochen und aufgrund feuchtkalter Temperaturen habe man sie ins Krankenhaus gebracht, in welchem mittels Labortest ein Blutalkoholgehalt von 2,74 ‰ festgestellt worden sei. Es liegt zudem eine von der Revisionswerberin vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der sie seit Oktober 2019 behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 5. Juni 2023 vor, welche ihr attestierte, dass sie nicht an Alkohol gewöhnt sei, weshalb der „Alkoholspiegel von um die 3 Promille“ für die Revisionswerberin eine diskretions- und dispositionsausschließende Wirkung habe.
12
Diese Stellungnahme stufte das Verwaltungsgericht als Gefälligkeitsgutachten ein, weil es sich allein auf die offenbar nicht tatsächlich überprüfte mangelnde Gewöhnung der Revisionswerberin an Alkohol stütze, ohne ihr tatsächliches und bereits aktenkundiges Verhalten zur Tatzeit einfließen zu lassen.
13
Die fachärztliche Stellungnahme enthält zwar keinen Befund zu den angesprochenen Punkten, was aber für sich allein noch nicht die Unrichtigkeit der Bestätigung begründet. Immerhin legte die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung Befundberichte zum Beweisthema normaler Leberwerte und eines fehlenden Hinweises auf Alkoholmissbrauch vor, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der fachärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2023 außer Acht ließ.
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Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, die ihm offen erschienenen Aspekte der fachärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2023 durch Nachfrage bei deren Ausstellerin zu klären oder erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. etwa zu einem vom Verwaltungsgericht als unschlüssig angesehenen Amtssachverständigengutachten VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, mwN).Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, die ihm offen erschienenen Aspekte der fachärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2023 durch Nachfrage bei deren Ausstellerin zu klären oder erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen vergleiche , etwa zu einem vom Verwaltungsgericht als unschlüssig angesehenen Amtssachverständigengutachten VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, mwN). 15
Nach der dargestellten Judikatur durfte das Verwaltungsgericht in einer solchen Konstellation die medizinisch zu beantwortende Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens verneinen. In diesem Zusammenhang haben die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Revisionswerberin während der Amtshandlung „situationsangepasst“ verhalten habe, außer Betracht zu bleiben (vgl. neuerlich VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040).Nach der dargestellten Judikatur durfte das Verwaltungsgericht in einer solchen Konstellation die medizinisch zu beantwortende Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens verneinen. In diesem Zusammenhang haben die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Revisionswerberin während der Amtshandlung „situationsangepasst“ verhalten habe, außer Betracht zu bleiben vergleiche , neuerlich VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040). 16
Indem das Verwaltungsgericht entgegen der hg. ständigen Judikatur auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtete, welches für die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit der Revisionswerberin erforderlich war, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
17
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
19
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2025