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Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Revisionswerberin für das Jahr 2018 fest. Die dagegen von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 24. August 2020 erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2011 - der Revisionswerberin (zu Handen ihres rechtsanwaltlichen Vertreters) zugestellt am 26. Jänner 2021 - als unbegründet ab.
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Am Freitag, 26. Februar 2021, 12:00 Uhr, übermittelte der rechtsanwaltliche Vertreter der Revisionswerberin per Email einen Vorlageantrag als beigefügtes pdf-Dokument an die Emailadresse einer Organwalterin des Finanzamts.
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Mit Email vom selben Tag, 12:41 Uhr, teilte die Emailadressatin Folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr [...],
Anbringen an das Finanzamt gelten nur dann als wirksam eingebracht, wenn sie schriftlich per Post bzw. Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden.
Telefonische Anbringen oder Anbringen per Email sind nicht zulässig und gelten als nicht eingebracht!
Sie werden daher ersucht, den Vorlageantrag auf zulässigem Wege an das Finanzamt zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen:
[...]“
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Da - dem Revisionsvorbringen folgend - die Kanzlei des rechtsanwaltlichen Vertreters an diesem Freitagnachmittag nicht mehr besetzt war, übersendete der Vertreter der Revisionswerberin den Vorlageantrag am Montag, den 1. März 2021, mittels Telefax an das Finanzamt.
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Mit Vorlagebericht vom 15. März 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 24. August 2020 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, den am 1. März 2021 beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht den mit 26. Februar 2021 datierten und am 1. März 2021 beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Einbringung von Anbringen mittels Email sei weder gesetzlich noch in den zu § 86a BAO ergangenen Verordnungen vorgesehen. Bei dem am 26. März 2021 übermittelten Email handle es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe. Demgegenüber sei der am 1. März 2021 mittels Telefax übermittelte Vorlageantrag zwar rechtwirksam, aber nicht fristgerecht eingebracht worden, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil es sich im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines mittels Email eingereichten Anbringens auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe stützen können und sich die Rechtsfolgen eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags aus dem Gesetz ergäben.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht den mit 26. Februar 2021 datierten und am 1. März 2021 beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrag gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO als verspätet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Einbringung von Anbringen mittels Email sei weder gesetzlich noch in den zu Paragraph 86 a, BAO ergangenen Verordnungen vorgesehen. Bei dem am 26. März 2021 übermittelten Email handle es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe. Demgegenüber sei der am 1. März 2021 mittels Telefax übermittelte Vorlageantrag zwar rechtwirksam, aber nicht fristgerecht eingebracht worden, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil es sich im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines mittels Email eingereichten Anbringens auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe stützen können und sich die Rechtsfolgen eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags aus dem Gesetz ergäben.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es sei am Freitag, den 26. März 2021, eine Übermittlung des Vorlageantrags an das Finanzamt per Telefax nicht möglich gewesen und von Seiten des Finanzamts - über telefonische Nachfrage der Sekretärin des rechtsanwaltlichen Vertreters der Revisionswerberin - mitgeteilt worden, der Vorlageantrag könne per Email übersendet werden. Der Vorlageantrag sei daraufhin an die vom Finanzamt bekannt gegebene Emailadresse gesendet worden. Angesichts dessen sei die daraufhin per Email erfolgte Mitteilung des Finanzamts vom 26. März 2021, 12:41 Uhr, als Verbesserungsauftrag zu werten. Andernfalls stelle die ohne Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit erfolgte Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Zu diesen „Rechtsfragen“ fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 264, Absatz eins, BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
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Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per Email. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine Email einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet (vgl. VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN).Gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 in der Fassung , BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 in der Fassung , BGBl. II 2014/52 in Verbindung mit , Paragraph 86 a, BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per Email. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine Email einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet vergleiche , VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN). 13
Das Bundesfinanzgericht ging im angefochtenen Beschluss - in der Revision unbekämpft - davon aus, die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 21. Jänner 2021 sei von der rechtsanwaltlichen Vertretung der Revisionswerberin am 26. Jänner 2021 übernommen worden. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags hat demnach gemäß § 108 Abs. 2 BAO am 26. Februar 2021 geendet.Das Bundesfinanzgericht ging im angefochtenen Beschluss - in der Revision unbekämpft - davon aus, die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 21. Jänner 2021 sei von der rechtsanwaltlichen Vertretung der Revisionswerberin am 26. Jänner 2021 übernommen worden. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags hat demnach gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BAO am 26. Februar 2021 geendet.
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Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision hat das Bundesfinanzgericht den am 26. Februar 2021 per Email übermittelten Hinweis des Finanzamts (siehe Rn. 3), wonach die Revisionswerberin „ersucht“ werde, den Vorlageantrag auf zulässigem Wege an das Finanzamt zu übermitteln, zu Recht nicht als Verbesserungsauftrag gewertet, weil daraus die - im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehende - Rechtsansicht des Finanzamts, wonach Anbringen per Email als nicht eingebracht gälten, sodass auch kein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hat, klar hervorgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon mehrfach klargestellt, dass einer Email im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung nach § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit Email eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen Email eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. etwa VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082, und neuerlich VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN). Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund des § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Vorbringen mittels Email nicht vorsehen, kommt einem Email die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt derartige Vorbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt (vgl. dazu etwa auch VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007, mwN).Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision hat das Bundesfinanzgericht den am 26. Februar 2021 per Email übermittelten Hinweis des Finanzamts (siehe Rn. 3), wonach die Revisionswerberin „ersucht“ werde, den Vorlageantrag auf zulässigem Wege an das Finanzamt zu übermitteln, zu Recht nicht als Verbesserungsauftrag gewertet, weil daraus die - im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehende - Rechtsansicht des Finanzamts, wonach Anbringen per Email als nicht eingebracht gälten, sodass auch kein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hat, klar hervorgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon mehrfach klargestellt, dass einer Email im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung nach Paragraph 85, BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit Email eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen Email eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt vergleiche , etwa VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082, und neuerlich VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN). Da Paragraph 85 und Paragraph 86 a, BAO und die auf Grund des Paragraph 86 a, BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Vorbringen mittels Email nicht vorsehen, kommt einem Email die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt derartige Vorbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt vergleiche , dazu etwa auch VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007, mwN). 15
Im Übrigen ist dem Bundesfinanzgericht aber auch keine Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, zumal der Revisionswerberin der Vorlagebericht samt Stellungnahme des Finanzamts, in der es auf die Verspätung des Vorlageantrages hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt hat, gemäß § 265 Abs. 4 BAO ohnehin übermittelt wurde (vgl. etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126; siehe auch Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO² Band 4 § 265 Rn. 11). Abgesehen davon zeigt die Revisionswerberin auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf. Im Übrigen ist dem Bundesfinanzgericht aber auch keine Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, zumal der Revisionswerberin der Vorlagebericht samt Stellungnahme des Finanzamts, in der es auf die Verspätung des Vorlageantrages hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt hat, gemäß Paragraph 265, Absatz 4, BAO ohnehin übermittelt wurde vergleiche , etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126; siehe auch Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO² Band 4 Paragraph 265, Rn. 11). Abgesehen davon zeigt die Revisionswerberin auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf. 16
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2025