TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/8 Ro 2022/02/0026

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Veröffentlicht am 08.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202025
E3R
E3R E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

BörseG 1989 §48a
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita sublitaa idF 2004/I/127
BörseG 1989 §48c
BörseG 2018 §152
BörseG 2018 §154 Abs1 Z3
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z3 idF 2020/I/024
EURallg
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §5 Abs1
VwRallg
12010E267 AEUV Art267
32003L0006 Marktmissbrauch-RL
32003L0006 Marktmissbrauch-RL Art1
32003L0006 Marktmissbrauch-RL Art1 Z2
32003L0124 MarktmissbrauchDV-RL Art4
32014R0596 MarktmissbrauchsV
32014R0596 MarktmissbrauchsV Erwägungsgrund4
32014R0596 MarktmissbrauchsV AnhI
32014R0596 MarktmissbrauchsV AnhI AbschnA
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art12 Abs1 lita
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art12 Abs1 lita subliti
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art12 Abs3
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art12 Abs5
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art15
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art2
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art2 Abs4
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art22
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art30 Abs1 lita
32014R0596 MarktmissbrauchsV Art30 Abs2 lith
32016R0522 MarktmissbrauchsV
32016R0522 MarktmissbrauchsV Erwägungsgrund5
32016R0522 MarktmissbrauchsV Erwägungsgrund6
32016R0522 MarktmissbrauchsV Erwägungsgrund7
32016R0522 MarktmissbrauchsV AnhII Abschn1
32016R0522 MarktmissbrauchsV AnhII Abschn1 Pkt1
32016R0522 MarktmissbrauchsV AnhII Abschn1 Pkt3
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der L AG in D, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2022, W172 2252722-1/28E, betreffend Übertretungen des BörseG 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben:römisch eins. Der Revision wird teilweise Folge gegeben:

1. Soweit die Revision den Spruchpunkt A) II.1. des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich Spruchpunkt I.2. des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde betrifft, wird in der Sache selbst erkannt:1. Soweit die Revision den Spruchpunkt A) römisch zwei.1. des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde betrifft, wird in der Sache selbst erkannt:

Der Beschwerde der L AG gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27. Jänner 2022 wird insoweit Folge gegeben, als dessen Spruchpunkt I.2. aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG eingestellt wird.Der Beschwerde der L AG gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27. Jänner 2022 wird insoweit Folge gegeben, als dessen Spruchpunkt römisch eins.2. aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingestellt wird.

2. Soweit die Revision die Spruchpunkte A) II.2. über die Strafe und A) IV. über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.2. Soweit die Revision die Spruchpunkte A) römisch zwei.2. über die Strafe und A) römisch vier. über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

III. Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Jänner 2022 wurde der revisionswerbenden Partei zur Last gelegt, sie habe als Komplementärin einer näher genannten Kommanditgesellschaft (KG), welche ein in Deutschland konzessionierter und in Österreich notifizierter Wertpapierdienstleister sei, Marktmanipulationen an der Wiener Börse zu verantworten.
2
Zu näher bezeichneten Zeitpunkten zwischen dem 6. März 2019 und dem 6. April 2020 seien Finanzinstrumente (näher bezeichnete Aktien bzw. andere Wertpapiere), die in einem von der Wiener Börse betriebenen multilateralen Handelssystem bzw. im Amtlichen Handel der Wiener Börse notieren, im Namen und auf Rechnung der KG ge- und verkauft worden, ohne dass es dadurch zu einem Wechsel der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gekommen sei. Durch die Erteilung der Handelsaufträge sowie in der Folge durch deren Ausführung seien irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der Finanzinstrumente gegeben worden. Dadurch seien Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung; MAR) iVm Art. 15 MAR iVm § 156 Abs. 3 Z 1 BörseG 2018 iVm § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 verletzt worden. Über die revisionswerbende Partei wurden eine Geldstrafe in der Höhe von € 325.500,-- verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Zu näher bezeichneten Zeitpunkten zwischen dem 6. März 2019 und dem 6. April 2020 seien Finanzinstrumente (näher bezeichnete Aktien bzw. andere Wertpapiere), die in einem von der Wiener Börse betriebenen multilateralen Handelssystem bzw. im Amtlichen Handel der Wiener Börse notieren, im Namen und auf Rechnung der KG ge- und verkauft worden, ohne dass es dadurch zu einem Wechsel der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gekommen sei. Durch die Erteilung der Handelsaufträge sowie in der Folge durch deren Ausführung seien irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage und den Kurs der Finanzinstrumente gegeben worden. Dadurch seien Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, (Marktmissbrauchsverordnung; MAR) in Verbindung mit , Artikel 15, MAR in Verbindung mit , Paragraph 156, Absatz 3, Ziffer eins, BörseG 2018 in Verbindung mit , Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 verletzt worden. Über die revisionswerbende Partei wurden eine Geldstrafe in der Höhe von € 325.500,-- verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
3
Im Einzelnen listete die belangte Behörde im Straferkenntnis unter Spruchpunkt I.1 bis 6. näher umschriebene Tatzeiten und -abläufe zum Handel mit der Aktie G auf (darunter unter Spruchpunkt I.2. eine Tat am 14. Juni 2019); unter Spruchpunkt II.1. bis 12. führte die belangte Behörde näher umschriebene Tatzeiten und -abläufe zum Handel mit der Aktie F an; unter Spruchpunkt III. solche zum Handel mit einem näher bezeichneten anderen Wertpapier.Im Einzelnen listete die belangte Behörde im Straferkenntnis unter Spruchpunkt römisch eins.1 bis 6. näher umschriebene Tatzeiten und -abläufe zum Handel mit der Aktie G auf (darunter unter Spruchpunkt römisch eins.2. eine Tat am 14. Juni 2019); unter Spruchpunkt römisch zwei.1. bis 12. führte die belangte Behörde näher umschriebene Tatzeiten und -abläufe zum Handel mit der Aktie F an; unter Spruchpunkt römisch drei. solche zum Handel mit einem näher bezeichneten anderen Wertpapier.
4
Die Verantwortlichkeit der revisionswerbenden Partei ergebe sich zum einen daraus, dass namentlich bezeichnete Mitglieder ihres Vorstandes keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hätten, um die gegenständlichen Crossings (In-Sich-Geschäfte) zu verhindern. Zum anderen hätten namentlich bezeichnete Mitglieder ihres Vorstands als nach außen vertretungsbefugte Personen durch mangelnde Überwachung und Kontrolle der für die KG tätigen, näher bezeichneten Händler die Begehung der angeführten Verstöße in näher umschriebener Weise ermöglicht.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) das Verfahren zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG ein [Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses]. Es wies die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zurechnung der Verstöße durch die Führungspersonen selbst (§ 156 Abs. 1 BörseG 2018) entfällt [Spruchpunkt A) II.1. des angefochtenen Erkenntnisses]. Weiters gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge, als die Strafe mit € 154.184,-- neu festgesetzt wurde [Spruchpunkt A) II.2. des angefochtenen Erkenntnisses], es sprach aus, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten habe [Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses] und setzte den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu fest [Spruchpunkt A) IV. des angefochtenen Erkenntnisses]. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig [Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses].Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins.1. des bekämpften Straferkenntnisses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein [Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses]. Es wies die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zurechnung der Verstöße durch die Führungspersonen selbst (Paragraph 156, Absatz eins, BörseG 2018) entfällt [Spruchpunkt A) römisch zwei.1. des angefochtenen Erkenntnisses]. Weiters gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge, als die Strafe mit € 154.184,-- neu festgesetzt wurde [Spruchpunkt A) römisch zwei.2. des angefochtenen Erkenntnisses], es sprach aus, dass die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten habe [Spruchpunkt A) römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses] und setzte den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu fest [Spruchpunkt A) römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses]. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig [Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses].
6
Zur Zuständigkeit der belangten Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zentrale unionsrechtliche Bestimmung für das System der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung des Marktmissbrauchs sei Art. 22 MAR, der nicht nur die materielle, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der MAR durch die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden festlege. In Zusammenschau mit Art. 2 Abs. 4 MAR ergebe sich, dass die Gebote und Verbote der MAR für Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf Finanzinstrumente und Handelsgegenstände des Art. 2 Abs. 1 und 2 MAR gleichermaßen und unabhängig davon gelten würden, ob sie in einem Mitgliedstaat der Union oder außerhalb erfolgt seien. In Beachtung des unionsrechtlichen Ziels der Stärkung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander und mit der ESMA (Hinweis auf Art. 23 und Art. 25 MAR) müsse die Grenze der an sich uneingeschränkten örtlichen Zuständigkeit dort gezogen werden, wo keine Anknüpfung an das Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde gemäß Art. 22 MAR - entweder in Bezug auf die handelnde Person, das Instrument oder den Handelsplatz - vorliege.Zur Zuständigkeit der belangten Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zentrale unionsrechtliche Bestimmung für das System der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung des Marktmissbrauchs sei Artikel 22, MAR, der nicht nur die materielle, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der MAR durch die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden festlege. In Zusammenschau mit Artikel 2, Absatz 4, MAR ergebe sich, dass die Gebote und Verbote der MAR für Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf Finanzinstrumente und Handelsgegenstände des Artikel 2, Absatz eins, und 2 MAR gleichermaßen und unabhängig davon gelten würden, ob sie in einem Mitgliedstaat der Union oder außerhalb erfolgt seien. In Beachtung des unionsrechtlichen Ziels der Stärkung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander und mit der ESMA (Hinweis auf Artikel 23 und Artikel 25, MAR) müsse die Grenze der an sich uneingeschränkten örtlichen Zuständigkeit dort gezogen werden, wo keine Anknüpfung an das Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22, MAR - entweder in Bezug auf die handelnde Person, das Instrument oder den Handelsplatz - vorliege.
7
Der österreichische Gesetzgeber habe Art. 22 MAR in § 152 BörseG 2018 umgesetzt. Diese Norm bestimme die FMA als zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 MAR und enthalte eine Gewährleistungsverpflichtung der FMA im Hinblick auf die Anwendung der MAR-Bestimmungen. Das von der revisionswerbenden Partei für grenzüberschreitende Fälle bevorzugte primäre Abstellen auf den Ort der Handlung, bei juristischen Personen somit auf den Sitz des Unternehmens, würde jedoch entgegen dem vom EuGH entwickelten effet-utile-Grundsatz eine unionsrechtlich effektive Aufsicht wesentlich erschweren. Gerade für Zwecke der Beobachtung durch die Aufsichtsbehörden seien multilaterale oder organisierte Handelssysteme besonders geeignet und § 152 BörseG 2018 knüpfe die Aufsichtsbefugnisse an dort gehandelte Finanzinstrumente und dergleichen an. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit der FMA zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der gegenständlichen manipulativen Handlungen, weil diese an der Wiener Börse, sohin auf einem in Österreich und damit im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem, erfolgt seien.Der österreichische Gesetzgeber habe Artikel 22, MAR in Paragraph 152, BörseG 2018 umgesetzt. Diese Norm bestimme die FMA als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 22, MAR und enthalte eine Gewährleistungsverpflichtung der FMA im Hinblick auf die Anwendung der MAR-Bestimmungen. Das von der revisionswerbenden Partei für grenzüberschreitende Fälle bevorzugte primäre Abstellen auf den Ort der Handlung, bei juristischen Personen somit auf den Sitz des Unternehmens, würde jedoch entgegen dem vom EuGH entwickelten effet-utile-Grundsatz eine unionsrechtlich effektive Aufsicht wesentlich erschweren. Gerade für Zwecke der Beobachtung durch die Aufsichtsbehörden seien multilaterale oder organisierte Handelssysteme besonders geeignet und Paragraph 152, BörseG 2018 knüpfe die Aufsichtsbefugnisse an dort gehandelte Finanzinstrumente und dergleichen an. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit der FMA zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der gegenständlichen manipulativen Handlungen, weil diese an der Wiener Börse, sohin auf einem in Österreich und damit im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem, erfolgt seien.
8
Zur objektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei ließen weder die Erwägungsgründe der MAR noch jene der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der MAR (DelVO) den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber mit der Ergänzung der MAR durch die DelVO eine Lockerung der Aufsichtsziele und des Vorgehens gegen Marktmissbrauch zum Ziel gehabt hätte. Den Erwägungsgründen der DelVO lasse sich auch entnehmen, dass die demonstrative Auflistung von Praxisbeispielen für Marktmanipulation in der MAR lediglich ihrer Verdeutlichung und Veranschaulichung dienen würden. Zu einzelnen zufälligen In-Sich-Geschäften müssten daher nicht zwingend Faktoren in Form der dort genannten Praxisbeispiele hinzukommen.
9
§ 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 sanktioniere die Marktmanipulation als Unterfall des Marktmissbrauchs. Das Verbot beziehe sich auf Finanzinstrumente. Die Tathandlung bestehe im Tätigen eines Geschäftes oder dem Erteilen, Löschen oder Ändern eines Handelsauftrages. Eine marktmanipulative Tätigkeit liege vor, wenn durch den Verkauf oder Kauf von Finanzinstrumenten falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises gegeben oder wahrscheinlich seien. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale zu geben, bilde ein objektives Tatbestandsmerkmal und sei von der Motivation des Handelnden ebenso wie vom Eintritt eines Erfolges unabhängig. Täuschungseignung genüge. Unzulässig seien Crossing-Geschäfte bzw. In-Sich-Geschäfte, bei denen Kauf- und Verkaufsorder gegeneinander ausgeführt würden und es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers komme.Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 sanktioniere die Marktmanipulation als Unterfall des Marktmissbrauchs. Das Verbot beziehe sich auf Finanzinstrumente. Die Tathandlung bestehe im Tätigen eines Geschäftes oder dem Erteilen, Löschen oder Ändern eines Handelsauftrages. Eine marktmanipulative Tätigkeit liege vor, wenn durch den Verkauf oder Kauf von Finanzinstrumenten falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises gegeben oder wahrscheinlich seien. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale zu geben, bilde ein objektives Tatbestandsmerkmal und sei von der Motivation des Handelnden ebenso wie vom Eintritt eines Erfolges unabhängig. Täuschungseignung genüge. Unzulässig seien Crossing-Geschäfte bzw. In-Sich-Geschäfte, bei denen Kauf- und Verkaufsorder gegeneinander ausgeführt würden und es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers komme.
10
Im vorliegenden Fall sei das objektive Tatbild der Marktmanipulation im Sinn des § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR verwirklicht worden. Bei sämtlichen der gegenständlichen Geschäfte sei die KG gleichzeitig Käuferin und Verkäuferin eines Finanzinstruments gewesen, wodurch es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers gekommen sei. Derartige Transaktionen würden falsche oder irreführende Signale für den Kurs des Finanzinstruments geben, weil durch diese Scheingeschäfte anderen Marktteilnehmern eine höhere Nachfrage bzw. ein höheres Angebot signalisiert werde, ohne dass dies der wahren Marktlage entspreche. Das gelte auch für fahrlässige In-Sich-Geschäfte, die durch automatisierte Handelssysteme, in denen etwa ein Anti-Crossing-Filter nicht aktiviert gewesen sei, erfolgen würden (Hinweis auf VwGH 29.4.2014, 2012/17/0148). Dabei komme es auf die tatsächliche Herbeiführung einer Kursänderung nicht an, eine solche könne die Täuschungs- und Irreführungseignung des In-Sich-Geschäfts aber erhöhen. Legitime Gründe, die die konkreten Handelsaufträge gerechtfertigt hätten, seien nicht vorgelegen. Es sei nicht vorstellbar, dass die gegenständlichen Handelsaufträge zufällig oder irrtümlich, etwa durch fehlende Aktivierung eines Crossing-Filters, entstanden seien. Die revisionswerbende Partei habe vorgebracht, die In-Sich-Geschäfte nicht wissentlich veranlasst zu haben. Mangelnde Wissentlichkeit sei hier jedoch nicht maßgeblich. Auch das Vorliegen eines subjektiven Rechtsirrtums könne die Erfüllung des objektiven Tatbildes nicht entschuldigen.Im vorliegenden Fall sei das objektive Tatbild der Marktmanipulation im Sinn des Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR verwirklicht worden. Bei sämtlichen der gegenständlichen Geschäfte sei die KG gleichzeitig Käuferin und Verkäuferin eines Finanzinstruments gewesen, wodurch es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers gekommen sei. Derartige Transaktionen würden falsche oder irreführende Signale für den Kurs des Finanzinstruments geben, weil durch diese Scheingeschäfte anderen Marktteilnehmern eine höhere Nachfrage bzw. ein höheres Angebot signalisiert werde, ohne dass dies der wahren Marktlage entspreche. Das gelte auch für fahrlässige In-Sich-Geschäfte, die durch automatisierte Handelssysteme, in denen etwa ein Anti-Crossing-Filter nicht aktiviert gewesen sei, erfolgen würden (Hinweis auf VwGH 29.4.2014, 2012/17/0148). Dabei komme es auf die tatsächliche Herbeiführung einer Kursänderung nicht an, eine solche könne die Täuschungs- und Irreführungseignung des In-Sich-Geschäfts aber erhöhen. Legitime Gründe, die die konkreten Handelsaufträge gerechtfertigt hätten, seien nicht vorgelegen. Es sei nicht vorstellbar, dass die gegenständlichen Handelsaufträge zufällig oder irrtümlich, etwa durch fehlende Aktivierung eines Crossing-Filters, entstanden seien. Die revisionswerbende Partei habe vorgebracht, die In-Sich-Geschäfte nicht wissentlich veranlasst zu haben. Mangelnde Wissentlichkeit sei hier jedoch nicht maßgeblich. Auch das Vorliegen eines subjektiven Rechtsirrtums könne die Erfüllung des objektiven Tatbildes nicht entschuldigen.
11
Schließlich begründete das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.
12
Die Revision erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob und inwieweit durch die Unzulässigkeit eines Alternativvorwurfs bei der Regelung des § 156 Abs. 1 und Abs. 2 BörseG 2018 der Unwertgehalt der Tatvorwürfe reduziert wird und dies sich entsprechend auf die Strafbemessung auswirkt“.Die Revision erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob und inwieweit durch die Unzulässigkeit eines Alternativvorwurfs bei der Regelung des Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, BörseG 2018 der Unwertgehalt der Tatvorwürfe reduziert wird und dies sich entsprechend auf die Strafbemessung auswirkt“.
13
Die revisionswerbende Partei erhob gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die vorliegende ordentliche Revision.
14
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

15
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des die Führungspersonen selbst betreffenden Vorwurfs (§ 156 Abs. 1 BörseG 2018) wurde nicht bekämpft, sodass es auf die Begründung der Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Erkenntnis nicht ankommt.Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des die Führungspersonen selbst betreffenden Vorwurfs (Paragraph 156, Absatz eins, BörseG 2018) wurde nicht bekämpft, sodass es auf die Begründung der Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Erkenntnis nicht ankommt.
16
Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die FMA zur Ahndung eines Verstoßes gegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 15 MAR in Bezug auf Geschäfte, die an der Wiener Börse abgeschlossen würden, auch dann zuständig sei, wenn die Übertretung von einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland getätigt werde, ob „Crossings“ auch bei bloß versehentlichem Abschluss über geringe Mengen als Marktmanipulation zu qualifizieren seien und ob die Signalwirkung nur für die Wiener Börse zu prüfen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nicht nur in Bezug auf die unter Spruchpunkt I.1., sondern auch auf die unter Spruchpunkt I.2. des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfene Tat unter Berücksichtigung der in § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) angeordneten Fristhemmung Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die FMA zur Ahndung eines Verstoßes gegen Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 15, MAR in Bezug auf Geschäfte, die an der Wiener Börse abgeschlossen würden, auch dann zuständig sei, wenn die Übertretung von einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland getätigt werde, ob „Crossings“ auch bei bloß versehentlichem Abschluss über geringe Mengen als Marktmanipulation zu qualifizieren seien und ob die Signalwirkung nur für die Wiener Börse zu prüfen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nicht nur in Bezug auf die unter Spruchpunkt römisch eins.1., sondern auch auf die unter Spruchpunkt römisch eins.2. des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfene Tat unter Berücksichtigung der in Paragraph 2, Ziffer 2, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) angeordneten Fristhemmung Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.
17
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).
18
Die Revision erweist sich als zulässig und betreffend die vorgebrachte Strafbarkeitsverjährung als begründet.

Zu I.:Zu römisch eins.:

19
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis oder die dieses bestätigende Entscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis oder die dieses bestätigende Entscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.
20
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet.
21
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198 bis 0199, mwN). Liegt die (gesamte) Zeit vom 22. März 2020 bis (einschließlich) 30. April 2020 in der Verjährungsfrist, wird sie um diese 40 Tage verlängert (vgl. VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170, mwN).Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198 bis 0199, mwN). Liegt die (gesamte) Zeit vom 22. März 2020 bis (einschließlich) 30. April 2020 in der Verjährungsfrist, wird sie um diese 40 Tage verlängert vergleiche , VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170, mwN).
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0278, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0278, mwN).
23
Mit Spruchpunkt I.2. des bekämpften Straferkenntnisses wurde der revisionswerbenden Partei eine Tatbegehung am 14. Juni 2019 vorgeworfen. Unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG endet die Strafbarkeitsverjährung für diese Übertretung somit - aufgrund des Fristablaufes am Sonntag, dem 24. Juli 2022, - am Montag, dem 25. Juli 2022 (vgl. zum Fristende an einem Sonntag: VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN). Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Spruchpunkt I.2. des bekämpften Straferkenntnisses bestätigt wurde, ist mit 25. Juli 2022 datiert und wurde am selben Tag der revisionswerbenden Partei im ERV übermittelt. Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Das Erkenntnis wurde am 25. Juli 2022 im ERV des Rechtsvertreters der revisionswerbenden Partei hinterlegt und diesem somit am 26. Juli 2022 zugestellt.Mit Spruchpunkt römisch eins.2. des bekämpften Straferkenntnisses wurde der revisionswerbenden Partei eine Tatbegehung am 14. Juni 2019 vorgeworfen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG endet die Strafbarkeitsverjährung für diese Übertretung somit - aufgrund des Fristablaufes am Sonntag, dem 24. Juli 2022, - am Montag, dem 25. Juli 2022 vergleiche , zum Fristende an einem Sonntag: VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN). Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Spruchpunkt römisch eins.2. des bekämpften Straferkenntnisses bestätigt wurde, ist mit 25. Juli 2022 datiert und wurde am selben Tag der revisionswerbenden Partei im ERV übermittelt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Das Erkenntnis wurde am 25. Juli 2022 im ERV des Rechtsvertreters der revisionswerbenden Partei hinterlegt und diesem somit am 26. Juli 2022 zugestellt.
24
Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der revisionswerbenden Partei als Beschuldigte wegen einer am 14. Juni 2019 begangenen Tat am 26. Juli 2022 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG iVm § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgte, belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der revisionswerbenden Partei als Beschuldigte wegen einer am 14. Juni 2019 begangenen Tat am 26. Juli 2022 erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgte, belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
25
Damit erweist sich die Revision in diesem Punkt im Sinn des § 42 Abs. 4 VwGG als spruchreif, weil der revisionswerbenden Partei die in Spruchpunkt I.2. des Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung wegen Strafbarkeitsverjährung nicht angelastet werden kann. Deshalb waren in diesem Punkt der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 2 VStG einzustellen. Zusätzlich waren mit Blick auf die gemäß § 22 Abs. 8 FMABG verhängte Gesamtstrafe die damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Strafe und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Damit erweist sich die Revision in diesem Punkt im Sinn des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG als spruchreif, weil der revisionswerbenden Partei die in Spruchpunkt römisch eins.2. des Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung wegen Strafbarkeitsverjährung nicht angelastet werden kann. Deshalb waren in diesem Punkt der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz 2, VStG einzustellen. Zusätzlich waren mit Blick auf die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG verhängte Gesamtstrafe die damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Aussprüche über die Strafe und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

26
Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wendet, ist sie nicht begründet.
27
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

1. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission:1. Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission:

Erwägungsgründe:

„(4) Es muss ein einheitlicherer und stärkerer Rahmen geschaffen werden, um die Marktintegrität zu wahren, potenzieller Aufsichtsarbitrage vorzubeugen, Rechenschaftspflicht bei Manipulationsversuchen vorzusehen und den Marktteilnehmern mehr Rechtssicherheit und unkompliziertere Vorschriften zu bieten. Diese Verordnung zielt darauf ab, einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten und er sollte sich daher auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß der Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.

...

(14) Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.

...

(20) Die Spotmärkte und die zugehörigen Derivatemärkte sind in hohem Maße vernetzt und global, und Marktmissbrauch kann sowohl markt- als auch grenzüberschreitend erfolgen, was zu erheblichen Systemrisiken führen kann.

...

(29) Damit legitime Formen von Finanzaktivitäten nicht ungewollt verboten werden, insbesondere solche, in denen kein Marktmissbrauch vorliegt, ist es erforderlich, bestimmte legitime Handlungen anzuerkennen. Dazu kann beispielsweise gehören, die Rolle der Market-Maker anzuerkennen, wenn sie in ihrer legitimen Eigenschaft als Bereitsteller von Marktliquidität tätig sind.

...

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

a)
Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ...;
b)
Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, ...;
c)
... [und] d) ...

(2) ...

(3) Diese Verordnung gilt für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen, die eines der in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzinstrumente betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einem Handelsplatz getätigt wurden.

(4) Die Verbote und Anforderungen dieser Verordnung gelten für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Instrumente.

...

Artikel 12

Marktmanipulation

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Marktmanipulation‘ folgende Handlungen:

a)
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung,
i)
der bzw. die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist,

...

es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, weist nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß Artikel 13 steht.

...

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b und unbeschadet der in Absatz 2 aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang I eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung de[r] Herbeiführung bestimmter Kurse.(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b und unbeschadet der in Absatz 2 aufgeführten Formen von Handlungen enthält Anhang römisch eins eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung und eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung de[r] Herbeiführung bestimmter Kurse.

...

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Präzisierung der in Anhang I festgelegten Indikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Präzisierung der in Anhang römisch eins festgelegten Indikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Artikel 13

Zulässige Marktpraxis

(1) Das Verbot gemäß Artikel 15 gilt nicht für die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Handlungen, wenn die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß diesem Artikel steht.

....

Artikel 15

Verbot der Marktmanipulation

Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.

...

Artikel 22

Zuständige Behörden

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis. Die zuständige Behörde gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in ihrem Hoheitsgebiet beantragt wurde.

...

Artikel 30

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:

a)
Verstöße gegen Artikel ... 15, ...

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht über die Befugnis verfügen, im Falle von Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mindestens die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen und die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen:

...

h)
maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;

...

ANHANG IANHANG römisch eins

A. Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und unbeschadet der Handlungen, die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, werden die nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind, berücksichtigt, wenn Marktteilnehmer oder die zuständigen Behörden Geschäfte oder Handelsaufträge prüfen:

...

c)
der Umstand, ob getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen;

...“

2. Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften:2. Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften:

Erwägungsgründe:

„(5) Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse sind unbedingt zu präzisieren, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste solcher Indikatoren mit Beispielen für Praktiken bereitgestellt werden.„(5) Die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse sind unbedingt zu präzisieren, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste solcher Indikatoren mit Beispielen für Praktiken bereitgestellt werden.

(6) Für bestimmte Praktiken sollten zusätzliche Indikatoren ermittelt werden, die die jeweilige Praxis verdeutlichen und veranschaulichen können. Die Auflistung der Indikatoren sollte weder als erschöpfend noch als maßgebend betrachtet werden, und auch die Auflistung der im jeweiligen Zusammenhang genannten Beispiele für Praktiken sollte nicht als erschöpfend gelten. Die Beispiele für Praktiken sollten nicht für sich genommen als Fälle von Marktmanipulation angesehen werden, sondern sind zu berücksichtigen, wenn Geschäfte oder Handelsaufträge von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden geprüft werden.

(7) Es sollte ein verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden, der die Art und die spezifischen Merkmale der betroffenen Märkte und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Beispiele können mit einem oder mehreren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation verknüpft sein und dazu dienen, einen oder mehrere Indikatoren zu veranschaulichen. Infolgedessen können für eine spezifische Praxis mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation herangezogen werden, je nachdem, wie die Praxis genutzt wird, und es kann außerdem Überschneidungen geben. Die einzelnen in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren können auch durch bestimmte andere Praktiken, auf die in dieser Verordnung jedoch nicht gesondert verwiesen wird, veranschaulicht werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten daher andere nicht spezifizierte Umstände berücksichtigen, die nach der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Definition als potenzielle Marktmanipulation betrachtet werden können.(7) Es sollte ein verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden, der die Art und die spezifischen Merkmale der betroffenen Märkte und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Beispiele können mit einem oder mehreren der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation verknüpft sein und dazu dienen, einen oder mehrere Indikatoren zu veranschaulichen. Infolgedessen können für eine spezifische Praxis mehrere der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation herangezogen werden, je nachdem, wie die Praxis genutzt wird, und es kann außerdem Überschneidungen geben. Die einzelnen in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren können auch durch bestimmte andere Praktiken, auf die in dieser Verordnung jedoch nicht gesondert verwiesen wird, veranschaulicht werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten daher andere nicht spezifizierte Umstände berücksichtigen, die nach der in der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Definition als potenzielle Marktmanipulation betrachtet werden können.

...

ANHANG IIANHANG römisch zwei

Indikatoren für manipulatives Handeln

ABSCHNITT 1

INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG I ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG römisch eins ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596 aus 2014,)

1.
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anhang römisch eins zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
a)
Kauf von Positionen, auch nach Absprache durch mehrere Beteiligte, eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts auf dem Sekundärmarkt im Anschluss an die Zuteilung auf dem Primärmarkt in der Absicht, den Preis künstlich in die Höhe zu treiben und bei anderen Investoren Interesse zu wecken - was gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
i)
eine ungewöhnliche Konzentration von Transaktionen und/oder Handelsaufträgen, entweder allgemein oder aufseiten nur einer Person, die dazu ein oder mehrere Konten benutzt, bzw. aufseiten einer begrenzten Anzahl von Personen;

...

3.
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (c) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (c) in Anhang römisch eins zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
a)
Vorkehrungen für den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts, bei dem es nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos kommt oder bei dem eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos zwischen den gemeinschaftlich oder in Absprache handelnden Parteien stattfindet, was gewöhnlich als ‚Wash Trades‘ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
i)
ungewöhnliche Wiederholung einer Transaktion zwischen einer kleinen Anzahl von Parteien über einen gewissen Zeitraum;
ii)
Transaktionen oder Handelsaufträge, durch die sich die Bewertung einer Position verändert bzw. wahrscheinlich verändert, obwohl der Umfang der Position weder kleiner noch größer wird;
iii)
des unter Punkt 1 (a) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

...“

3. Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017:

„Aufsichtsbefugnisse

Zuständige Behörde

§ 152. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.Paragraph 152, Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

...

Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

§ 154. (1) Wer ...Paragraph 154, (1) Wer ...

3.
durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

...

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 156. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundParagraph 156, (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2.
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3.
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in den §§ 154 und 155 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in den Paragraphen 154, und 155 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, und 2 beträgt

1.
im Falle von Verstößen gegen die in Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, ...“im Falle von Verstößen gegen die in Artikel 14, und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, ...“
28
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes haben sowohl die revisionswerbende Partei als auch die KG ihren Sitz in Deutschland. Die revisionswerbende Partei ist Komplementärin der KG, die zu den im bekämpften Straferkenntnis genannten Tatzeitpunkten die Market Maker Funktion für näher genannte Aktien und Wertpapiere übernommen hat, die an der Wiener Börse gehandelt wurden. Dabei bediente sich die KG eines Market Making Tools, das in der Folge die automatischen Quotierungen an der Wiener Börse übernahm, also entsprechende Kauf- und Verkaufsangebote stellte, ohne dass hierfür ein weiteres Zutun des jeweiligen Händlers erforderlich war. Zu den in den Spruchpunkten I. bis II. des bekämpften Straferkenntnisses genannten Transaktionen kam es dadurch, dass sich Mitarbeiter der KG nicht nur im Market Making Tool der KG anmeldeten, sondern auch manuell Kauf- und Verkaufsorder in einem Eigenhandels-Account platzierten. Daraufhin kam es zur wechselseitigen Ausführung von Handelsaufträgen, die durch das verwendete Market Making Tool erteilt wurden, mit jenen, die unter dem Eigenhandel-Account manuell erteilt wurden. Diese Handelsaufträge wurden alle ohne Aktivierung eines Crossing-Filters platziert. Zu den im Spruchpunkt III. des bekämpften Straferkenntnisses genannten Transaktionen kam es dadurch, dass zwei Market Maker, darunter die KG, im selben Zeitraum im gegenständlichen Titel quotierten. In einer Situation, in der sich das Kaufangebot des einen Wertpapierhändlers und das Verkaufsangebot des anderen Wertpapierhändlers ausführbar gegenüberstanden, kam es zu einer Volatilitätsunterbrechung, bei der die sogenannte „Self Match Prevention“, die verhindern kann, dass Handelsaufträge derselben „Trading Business Unit“ gegeneinander ausgeführt werden, außer Kraft gesetzt wurde. Folglich wurden die Handelsaufträge gegenseitig ausgeführt. Bei keinem der gegenständlichen Handelsaufträge kam es zu einem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes haben sowohl die revisionswerbende Partei als auch die KG ihren Sitz in Deutschland. Die revisionswerbende Partei ist Komplementärin der KG, die zu den im bekämpften Straferkenntnis genannten Tatzeitpunkten die Market Maker Funktion für näher genannte Aktien und Wertpapiere übernommen hat, die an der Wiener Börse gehandelt wurden. Dabei bediente sich die KG eines Market Making Tools, das in der Folge die automatischen Quotierungen an der Wiener Börse übernahm, also entsprechende Kauf- und Verkaufsangebote stellte, ohne dass hierfür ein weiteres Zutun des jeweiligen Händlers erforderlich war. Zu den in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch zwei. des bekämpften Straferkenntnisses genannten Transaktionen kam es dadurch, dass sich Mitarbeiter der KG nicht nur im Market Making Tool der KG anmeldeten, sondern auch manuell Kauf- und Verkaufsorder in einem Eigenhandels-Account platzierten. Daraufhin kam es zur wechselseitigen Ausführung von Handelsaufträgen, die durch das verwendete Market Making Tool erteilt wurden, mit jenen, die unter dem Eigenhandel-Account manuell erteilt wurden. Diese Handelsaufträge wurden alle ohne Aktivierung eines Crossing-Filters platziert. Zu den im Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Straferkenntnisses genannten Transaktionen kam es dadurch, dass zwei Market Maker, darunter die KG, im selben Zeitraum im gegenständlichen Titel quotierten. In einer Situation, in der sich das Kaufangebot des einen Wertpapierhändlers und das Verkaufsangebot des anderen Wertpapierhändlers ausführbar gegenüberstanden, kam es zu einer Volatilitätsunterbrechung, bei der die sogenannte „Self Match Prevention“, die verhindern kann, dass Handelsaufträge derselben „Trading Business Unit“ gegeneinander ausgeführt werden, außer Kraft gesetzt wurde. Folglich wurden die Handelsaufträge gegenseitig ausgeführt. Bei keinem der gegenständlichen Handelsaufträge kam es zu einem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers.
29
Soweit sich die revisionswerbende Partei zunächst gegen die Zuständigkeit der FMA wendet, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
30
Der österreichische Gesetzgeber hat Art. 22 MAR in § 48a BörseG 1989 umgesetzt und diese Bestimmung dann in § 152 BörseG 2018 übernommen (ErläutRV 1186 BlgNR 25. GP 2 und ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP 20). Gemäß § 152 BörseG 2018 ist die FMA unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der MAR und hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung (vgl. zum Anwendungsbereich Art. 2 MAR) im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten. Diese Umsetzung entspricht den gleichlautenden Vorgaben von Art. 22 MAR. Der österreichische Gesetzgeber hat Artikel 22, MAR in Paragraph 48 a, BörseG 1989 umgesetzt und diese Bestimmung dann in Paragraph 152, BörseG 2018 übernommen (ErläutRV 1186 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, und ErläutRV 1661 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 20, ). Gemäß Paragraph 152, BörseG 2018 ist die FMA unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der MAR und hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung vergleiche , zum Anwendungsbereich Artikel 2, MAR) im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten. Diese Umsetzung entspricht den gleichlautenden Vorgaben von Artikel 22, MAR.
31
Nach diesen Vorschriften ist die FMA somit (sachlich und örtlich) dafür zuständig, die Anwendung der Bestimmungen der MAR im Inland zu gewährleisten. Diese Zuständigkeit umfasst nicht nur alle in Österreich ausgeführten Handlungen in Bezug auf Instrumente, die hier - wie im gegenständlichen Fall - zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem im Inland betriebenen multilateralen Handelssystem gehandelt werden, sondern auch im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf diese Instrumente, die eine hinreichende Anknüpfung an das österreichische Hoheitsgebiet haben, welche etwa darin gelegen sein kann, dass sie Auswirkungen auf den österreichischen Handelsplatz (hier die Wiener Börse) haben. Die zuständige nationale Behörde soll somit auch dann tätig werden, wenn die Verstöße durch im Ausland ausgeführte Handlungen auf das Marktgeschehen im Inland wirken (vgl. dazu auch Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht8 Art. 2 MAR, Rz 25, und Döhmel, ebendort, Art. 22 MAR, Rz 8; Kumpan/Misterek in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar5 Art. 2, Rz 33, und Kumpan/Grütze, ebendort, Art. 22, Rz 3; Jedlicka in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR [2019], Art. 22, Rz 8, 10, 18).Nach diesen Vorschriften ist die FMA somit (sachlich und örtlich) dafür zuständig, die Anwendung der Bestimmungen der MAR im Inland zu gewährleisten. Diese Zuständigkeit umfasst nicht nur alle in Österreich ausgeführten Handlungen in Bezug auf Instrumente, die hier - wie im gegenständlichen Fall - zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem im Inland betriebenen multilateralen Handelssystem gehandelt werden, sondern auch im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf diese Instrumente, die eine hinreichende Anknüpfung an das österreichische Hoheitsgebiet haben, welche etwa darin gelegen sein kann, dass sie Auswirkungen auf den österreichischen Handelsplatz (hier die Wiener Börse) haben. Die zuständige nationale Behörde soll somit auch dann tätig werden, wenn die Verstöße durch im Ausland ausgeführte Handlungen auf das Marktgeschehen im Inland wirken vergleiche , dazu auch Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht8 Artikel 2, MAR, Rz 25, und Döhmel, ebendort, Artikel 22, MAR, Rz 8; Kumpan/Misterek in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar5 Artikel 2,, Rz 33, und Kumpan/Grütze, ebendort, Artikel 22,, Rz 3; Jedlicka in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR [2019], Artikel 22,, Rz 8, 10, 18).
32
Eine Einschränkung der Zuständigkeit der FMA auf Verursacher in Drittstaaten (die nicht Mitglieder der EU sind), wie sie die Revision anstrebt, ist weder dem Unionsrecht noch dem nationalen Gesetz zu entnehmen (vgl. im Gegenteil Art. 2 Abs. 4 MAR, wo auf Handlungen und Unterlassungen in der Union gleichermaßen wie in Drittländern abgestellt wird). Die Zuständigkeit der FMA beschränkt sich somit - entgegen der Rechtsauffassung der revisionswerbenden Partei - nicht nur darauf, Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die ESMA zu informieren. Die FMA kann vielmehr Verstöße gegen die MAR etwa durch Sanktionen im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. h MAR verfolgen.Eine Einschränkung der Zuständigkeit der FMA auf Verursacher in Drittstaaten (die nicht Mitglieder der EU sind), wie sie die Revision anstrebt, ist weder dem Unionsrecht noch dem nationalen Gesetz zu entnehmen vergleiche , im Gegenteil Artikel 2, Absatz 4, MAR, wo auf Handlungen und Unterlassungen in der Union gleichermaßen wie in Drittländern abgestellt wird). Die Zuständigkeit der FMA beschränkt sich somit - entgegen der Rechtsauffassung der revisionswerbenden Partei - nicht nur darauf, Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die ESMA zu informieren. Die FMA kann vielmehr Verstöße gegen die MAR etwa durch Sanktionen im Sinne des Artikel 30, Absatz eins, Buchst. a und Absatz 2, Buchst. h MAR verfolgen.
33
Es ist daher rechtens, dass die FMA als zuständige Behörde im Sinne von § 152 BörseG 2018 bzw. Art. 22 MAR Marktmanipulationen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen waren und die sich am Handelsplatz der Wiener Börse ausgewirkt haben, auch gegenüber der revisionswerbenden Partei mit Sitz in Deutschland verfolgt hat.Es ist daher rechtens, dass die FMA als zuständige Behörde im Sinne von Paragraph 152, BörseG 2018 bzw. Artikel 22, MAR Marktmanipulationen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen waren und die sich am Handelsplatz der Wiener Börse ausgewirkt haben, auch gegenüber der revisionswerbenden Partei mit Sitz in Deutschland verfolgt hat.
34
Die revisionswerbende Partei bringt weiters vor, dem Verwaltungsgericht entgehe, dass der Unionsgesetzgeber durch die neue Rechtslage nach der MAR sowie der DelVO eine Anpassung der Rechtslage dahingehend beabsichtigt habe, dass er Marktmanipulation auf Fälle tatsächlich manipulativen Verhaltens habe konzentrieren wollen, auch deswegen, um Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu geben, sich auf die Verfolgung tatsächlich marktschädlicher Manipulationssachverhalte zu konzentrieren. Die zur Rechtslage des BörseG 1989 ergangene Judikatur sei im vorliegenden Fall daher überholt. Die gegenständlichen Transaktionen hätten bis auf den in Anhang I Abschnitt A Buchst. c MAR genannten Umstand, dass die getätigten Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums der betreffenden Finanzinstrumente geführt hätten, keinen einzigen der in Anhang I Abschnitt A MAR oder Anhang II Abschnitt 1 Punkt 1 DelVO genannten Indikatoren für das Vorliegen einer Marktmanipulation erfüllt. Mangels Vorliegens eines tatsächlich manipulativen Handelns könnten die zufälligen, fahrlässigen Crossings der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte den Tatbestand der Marktmanipulation im Sinn der MAR oder der DelVO daher nicht erfüllen. Selbst wenn man von einer Tatbestandsmäßigkeit ausgehen wollte, fehle es den gegenständlichen Geschäften aber an der erforderlichen Signalwirkung. Das habe das Verwaltungsgericht, das sich unsachlicherweise nicht auf den gesamten Markt, sondern lediglich auf den Marktplatz Wien gestützt habe, nicht erkannt. Richtigerweise hätte es davon ausgehen müssen, dass es bei keinem der gegenständlichen Geschäfte zu einer für den (gesamten) Markt signifikanten und damit als Signal zu interpretierenden Kursveränderung oder einem entsprechenden Volumen gekommen sei. Es zeige sich vielmehr eindeutig, dass sämtliche Transaktionen, „wenn man sich das jeweilige In-Sich-Geschäft wegdenkt, zeitgleich oder zumindest zeitnah zum selben oder zu einem ähnlichen Preis auch mit Dritten ausgeführt worden wären.“
35
Dem ist Folgendes zu entgegen:
36
Im vorliegenden Fall werden der revisionswerbenden Partei Übertretungen nach § 154 Abs. 1 Z 3 erster Fall BörseG 2018 im Sinn eines Verstoßes gegen Art. 15 MAR durch Tätigen von Geschäften gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR angelastet. Nach der zuletzt genannten Vorschrift umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ den Abschluss eines Geschäftes, die Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede Handlung, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist.Im vorliegenden Fall werden der revisionswerbenden Partei Übertretungen nach Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall BörseG 2018 im Sinn eines Verstoßes gegen Artikel 15, MAR durch Tätigen von Geschäften gemäß Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR angelastet. Nach der zuletzt genannten Vorschrift umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ den Abschluss eines Geschäftes, die Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede Handlung, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist.
37
Bei der Frage, ob eine Handelstätigkeit falsche oder irreführende Signale gibt oder geben könnte, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale zu geben oder geben zu können, bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal und ist damit von der Motivation des Handelnden bei der Sendung der Signale ebenso unabhängig wie der Eintritt des Erfolgs im Sinn einer tatsächlichen Sendung falscher oder irreführender Signale. Es reicht aus, wenn Täuschungseignung gegeben ist. Die manipulative Handelstätigkeit muss demnach nicht zu einer tatsächlichen Täuschung bzw. Irreführung anderer Marktteilnehmer führen (vgl. in diesem Sinne auch Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR, § 154 Rz 90, 91, mwN aus der hg. Rechtsprechung).Bei der Frage, ob eine Handelstätigkeit falsche oder irreführende Signale gibt oder geben könnte, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale zu geben oder geben zu können, bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal und ist damit von der Motivation des Handelnden bei der Sendung der Signale ebenso unabhängig wie der Eintritt des Erfolgs im Sinn einer tatsächlichen Sendung falscher oder irreführender Signale. Es reicht aus, wenn Täuschungseignung gegeben ist. Die manipulative Handelstätigkeit muss demnach nicht zu einer tatsächlichen Täuschung bzw. Irreführung anderer Marktteilnehmer führen vergleiche , in diesem Sinne auch Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR, Paragraph 154, Rz 90, 91, mwN aus der hg. Rechtsprechung).
38
Falsche Signale liegen dann vor, wenn der entstandene Eindruck mit der tatsächlichen, wahren Marktsituation des betreffenden Finanzprodukts nicht übereinstimmt. Mit der wahren Marktsituation sind vor allem das marktgerechte Angebot und die marktgerechte Nachfrage sowie die Marktliquidität und der dem Markt entsprechende Preis gemeint. Der Begriff des irreführenden Signals geht hingegen über die nicht tatsachengetreue Marktdarstellung hinaus und umfasst auch die Eignung zum Hervorrufen einer Fehlvorstellung bei einem verständigen Marktteilnehmer (vgl. dazu auch Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR, § 154 Rz 93, 94; Schmolke in Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, Art. 12 Rz 47). Falsche Signale liegen dann vor, wenn der entstandene Eindruck mit der tatsächlichen, wahren Marktsituation des betreffenden Finanzprodukts nicht übereinstimmt. Mit der wahren Marktsituation sind vor allem das marktgerechte Angebot und die marktgerechte Nachfrage sowie die Marktliquidität und der dem Markt entsprechende Preis gemeint. Der Begriff des irreführenden Signals geht hingegen über die nicht tatsachengetreue Marktdarstellung hinaus und umfasst auch die Eignung zum Hervorrufen einer Fehlvorstellung bei einem verständigen Marktteilnehmer vergleiche , dazu auch Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR, Paragraph 154, Rz 93, 94; Schmolke in Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, Artikel 12, Rz 47).
39
Gemäß Art. 12 Abs. 3 MAR enthält Anhang I MAR für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a MAR eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren unter anderem in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung der Herbeiführung bestimmter Kurse. In Anhang I Abschnitt A MAR wird darauf hingewiesen, dass diese Indikatoren „für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind“. Dem in Art 12 Abs. 5 MAR formulierten weiteren Präzisierungsauftrag an die Kommission ist diese mit Erlassung der DelVO nachgekommen. Die in Anhang I Abschnitt A MAR genannten Indikatoren werden darin durch Beispielspraktiken und auch zusätzliche Indikatoren weiter veranschaulicht (Anhang II Punkte 1 und 3 DelVO) und auch die Auflistung dieser zusätzlichen Indikatoren sind weder erschöpfend noch maßgebend (EG 5 bis 7 DelVO).Gemäß Artikel 12, Absatz 3, MAR enthält Anhang I MAR für die Anwendung von Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a MAR eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren unter anderem in Bezug auf falsche oder irreführende Signale und die Sicherung der Herbeiführung bestimmter Kurse. In Anhang I Abschnitt A MAR wird darauf hingewiesen, dass diese Indikatoren „für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind“. Dem in Artikel 12, Absatz 5, MAR formulierten weiteren Präzisierungsauftrag an die Kommission ist diese mit Erlassung der DelVO nachgekommen. Die in Anhang I Abschnitt A MAR genannten Indikatoren werden darin durch Beispielspraktiken und auch zusätzliche Indikatoren weiter veranschaulicht (Anhang römisch zwei Punkte 1 und 3 DelVO) und auch die Auflistung dieser zusätzlichen Indikatoren sind weder erschöpfend noch maßgebend (EG 5 bis 7 DelVO).
40
Zu den in Anhang I Abschnitt A MAR genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführung bestimmter Kurse zählt der in Buchst. c genannte Umstand, ob getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen. Gemäß Anhang II Abschnitt 1 Punkt 3 Buchst. a Z iii in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Punkt 1 Buchst. a Z i DelVO kann Marktmanipulation bei einem Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, bei dem es nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums kommt, zusätzlich durch eine ungewöhnliche Konzentration von Transaktionen und/oder Handelsaufträgen, entweder allgemein oder aufseiten nur einer Person, die dazu ein oder mehrere Konten benutzt, bzw. aufseiten einer begrenzten Anzahl von Personen, indiziert sein.
41
Demnach ist für den gegenständlichen Fall das Vorliegen von Marktmanipulation dadurch indiziert, dass es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Zeitraum von 6. März 2019 bis 17. April 2020 wiederholt zu In-Sich-Geschäften mit näher genannten Finanzinstrumenten gekommen ist, für die die KG die Market Maker Funktion wahrgenommen hat.
42
Es ist zwar richtig, dass schon EG 29 der MAR davon spricht, legitime Formen von Finanzaktivitäten nicht ungewollt verbieten zu wollen, wozu legitime Aktivitäten von Market Makern gezählt werden. Dass gegenständlich eine solche legitime Aktivität vorgelegen sei, wird aber nicht einmal von der revisionswerbenden Partei behauptet.
43
Das Verwaltungsgericht stellte tragend darauf ab, dass die gegenständlichen, von der revisionswerbenden Partei unbestritten gebliebenen In-Sich-Geschäfte nicht dem tatsächlichen Angebot und der tatsächlichen Nachfrage entsprochen hätten, weil sie eine Bereitschaft zum Verkauf und Kauf am Aktienmarkt vermittelt hätten, obwohl diese tatsächlich nicht bestanden habe. Damit entspricht die Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004, enthaltenen Legaldefinition der Marktmanipulation, die - ähnlich wie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR - unter anderem auf Geschäfte abstellte, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei In-Sich-Geschäften, die bei den Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorrufen konnten, um Scheingeschäfte [im wirtschaftlichen Sinne, vgl. Mülbert in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht8 Art. 12 MAR Rz 119] handelt, durch deren Durchführung irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage und des Angebots der betreffenden Finanzinstrumente vorliegen (vgl. grundlegend VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130; VwGH 28.3.2011, 2010/17/0175; dem folgend etwa VwGH 24.2.2014, 2012/17/0003).Das Verwaltungsgericht stellte tragend darauf ab, dass die gegenständlichen, von der revisionswerbenden Partei unbestritten gebliebenen In-Sich-Geschäfte nicht dem tatsächlichen Angebot und der tatsächlichen Nachfrage entsprochen hätten, weil sie eine Bereitschaft zum Verkauf und Kauf am Aktienmarkt vermittelt hätten, obwohl diese tatsächlich nicht bestanden habe. Damit entspricht die Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,, enthaltenen Legaldefinition der Marktmanipulation, die - ähnlich wie Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR - unter anderem auf Geschäfte abstellte, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei In-Sich-Geschäften, die bei den Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorrufen konnten, um Scheingeschäfte [im wirtschaftlichen Sinne, vergleiche , Mülbert in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht8 Artikel 12, MAR Rz 119] handelt, durch deren Durchführung irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage und des Angebots der betreffenden Finanzinstrumente vorliegen vergleiche , grundlegend VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130; VwGH 28.3.2011, 2010/17/0175; dem folgend etwa VwGH 24.2.2014, 2012/17/0003).
44
Diese Rechtsprechung ist auf § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 insofern übertragbar, als die neue Regelung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR - soweit sie die hier zugrundeliegenden Finanzinstrumente betrifft - mit der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-RL) vergleichbar ist und mit der MAR ein stärkerer Rahmen geschaffen werden sollte, um die Marktintegrität zu wahren (vgl. EG 4 MAR). Schließlich waren Art. 1 Marktmissbrauchs-RL und Art. 4 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (1. Kommissions-RL) Grundlage für die damit gleichlautende Definition der Marktmanipulation in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG 1989 (ErläutRV 546 BlgNR 22. GP 2).Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 insofern übertragbar, als die neue Regelung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR - soweit sie die hier zugrundeliegenden Finanzinstrumente betrifft - mit der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-RL) vergleichbar ist und mit der MAR ein stärkerer Rahmen geschaffen werden sollte, um die Marktintegrität zu wahren vergleiche , EG 4 MAR). Schließlich waren Artikel eins, Marktmissbrauchs-RL und Artikel 4, der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (1. Kommissions-RL) Grundlage für die damit gleichlautende Definition der Marktmanipulation in Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BörseG 1989 (ErläutRV 546 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 2, ).
45
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 iVm Art. 15 MAR und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR erfüllt ist. Dem vermag die revisionswerbende Partei, wenn sie diesbezüglich ausführt, dass ein falsches Bild vom tatsächlichen Angebot oder der tatsächlichen Nachfrage nicht vermittelt worden sei, weil „sämtliche Transaktionen, wenn man sich das jeweilige In-Sich-Geschäft wegdenkt, zeitgleich oder zumindest zeitnah zum selben oder zu einem ähnlichen Preis auch mit Dritten ausgeführt worden wären“, nichts Überzeugendes entgegenzuhalten, zumal allein die Signalwirkung ebendieser In-Sich-Geschäfte ausreicht. Die bloße Möglichkeit des Erzielens eines vergleichbaren Preises für die hier gehandelten Wertpapiere beseitigt nicht den Anschein in Richtung eines erhöhten Interesses an den Finanzinstrumenten durch die tatsächlich geschlossenen Geschäfte und die damit gesendeten Signale.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Tatbestand des Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 in Verbindung mit , Artikel 15, MAR und Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR erfüllt ist. Dem vermag die revisionswerbende Partei, wenn sie diesbezüglich ausführt, dass ein falsches Bild vom tatsächlichen Angebot oder der tatsächlichen Nachfrage nicht vermittelt worden sei, weil „sämtliche Transaktionen, wenn man sich das jeweilige In-Sich-Geschäft wegdenkt, zeitgleich oder zumindest zeitnah zum selben oder zu einem ähnlichen Preis auch mit Dritten ausgeführt worden wären“, nichts Überzeugendes entgegenzuhalten, zumal allein die Signalwirkung ebendieser In-Sich-Geschäfte ausreicht. Die bloße Möglichkeit des Erzielens eines vergleichbaren Preises für die hier gehandelten Wertpapiere beseitigt nicht den Anschein in Richtung eines erhöhten Interesses an den Finanzinstrumenten durch die tatsächlich geschlossenen Geschäfte und die damit gesendeten Signale.
46
Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, beim vorliegenden Fall handle es sich um „versehentliche, für den Markt nicht einmal wahrnehmbare, irrtümliche Sachverhalte oder gar Computerfehlprogrammierungen“, die keine Marktmanipulation darstellen könnten, spricht sie die subjektive Tatseite an. Da es - wie oben dargelegt - auf die Motivation des Handelnden nicht ankommt und mit Blick auf § 5 Abs. 1 VStG Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes des § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 nicht erforderlich ist, geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Hinzu kommt, dass bereits für die Vorgängerregelungen des Art. 1 Nummer 2 Marktmissbrauchs-RL und § 48c BörseG 1989 Fahrlässigkeit ausreichte (vgl. etwa VwGH 26.5.2014, 2012/17/0179; Kapfer/Puck, ÖBA 2005, 517, 522; KOM (2001) 281 endg., Erläut zu Art. 1, sowie der dem zugrundeliegende Vorschlag FESCO/00-096l, Rz 25). Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des mit der MAR beabsichtigten stärkeren Rahmens (vgl. EG 4) ist auch keine Sonderregelung für die subjektive Tatseite in der MAR zu erwarten und reicht nach deren eindeutigem Inhalt Fahrlässigkeit aus.Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, beim vorliegenden Fall handle es sich um „versehentliche, für den Markt nicht einmal wahrnehmbare, irrtümliche Sachverhalte oder gar Computerfehlprogrammierungen“, die keine Marktmanipulation darstellen könnten, spricht sie die subjektive Tatseite an. Da es - wie oben dargelegt - auf die Motivation des Handelnden nicht ankommt und mit Blick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 nicht erforderlich ist, geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Hinzu kommt, dass bereits für die Vorgängerregelungen des Artikel eins, Nummer 2 Marktmissbrauchs-RL und Paragraph 48 c, BörseG 1989 Fahrlässigkeit ausreichte vergleiche , etwa VwGH 26.5.2014, 2012/17/0179; Kapfer/Puck, ÖBA 2005, 517, 522; KOM (2001) 281 endg., Erläut zu Artikel eins,, sowie der dem zugrundeliegende Vorschlag FESCO/00-096l, Rz 25). Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des mit der MAR beabsichtigten stärkeren Rahmens vergleiche , EG 4) ist auch keine Sonderregelung für die subjektive Tatseite in der MAR zu erwarten und reicht nach deren eindeutigem Inhalt Fahrlässigkeit aus.
47
Dass das Verwaltungsgericht die Signalwirkung auf den Markt der Wiener Börse prüfte und als ausreichend ansah, war schon deshalb zutreffend, weil es sich um dort gehandelte Finanzinstrumente handelte und damit Angebot und Nachfrage am genannten Markt (wahrscheinlich) beeinflusst werden. Nach EG 20 MAR kann Marktmissbrauch sowohl markt- als auch grenzüberschreitend erfolgen. EG 14 derselben VO stellt auf verständige Investoren ab, die ihre Anlageentscheidungen auf Informationen stützen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Anleger, die in Wien die gegenständlichen Papiere kaufen oder verkaufen wollen, erhalten durch die der revisionswerbenden Partei vorgeworfenen Crossings somit ein unrichtiges Bild vom Marktgeschehen, oder konnten ein solches wahrscheinlich erhalten, was mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Z i MAR verhindert werden soll. In diese Richtung geht auch die Entstehungsgeschichte, wie sich aus der Begründung des bereits zitierten FESCO-Vorschlags (aaO Rz 15) zeigt.Dass das Verwaltungsgericht die Signalwirkung auf den Markt der Wiener Börse prüfte und als ausreichend ansah, war schon deshalb zutreffend, weil es sich um dort gehandelte Finanzinstrumente handelte und damit Angebot und Nachfrage am genannten Markt (wahrscheinlich) beeinflusst werden. Nach EG 20 MAR kann Marktmissbrauch sowohl markt- als auch grenzüberschreitend erfolgen. EG 14 derselben VO stellt auf verständige Investoren ab, die ihre Anlageentscheidungen auf Informationen stützen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Anleger, die in Wien die gegenständlichen Papiere kaufen oder verkaufen wollen, erhalten durch die der revisionswerbenden Partei vorgeworfenen Crossings somit ein unrichtiges Bild vom Marktgeschehen, oder konnten ein solches wahrscheinlich erhalten, was mit Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Z i MAR verhindert werden soll. In diese Richtung geht auch die Entstehungsgeschichte, wie sich aus der Begründung des bereits zitierten FESCO-Vorschlags (aaO Rz 15) zeigt.
48
Die Revision war daher, soweit sie nicht den Spruchpunkt I.2. des bekämpften Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie nicht den Spruchpunkt römisch eins.2. des bekämpften Straferkenntnisses betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
49
Die revisionswerbende Partei hat angeregt, in Bezug auf in der Revision formulierte Fragen zur Auslegung des Art. 22 MAR betreffend die Zuständigkeit der FMA sowie Art. 12 und 15 MAR betreffend die Abgrenzung des Delikts der Marktmanipulation ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.Die revisionswerbende Partei hat angeregt, in Bezug auf in der Revision formulierte Fragen zur Auslegung des Artikel 22, MAR betreffend die Zuständigkeit der FMA sowie Artikel 12, und 15 MAR betreffend die Abgrenzung des Delikts der Marktmanipulation ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
50
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 29. November 2010, 2010/17/0130, ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der EuGH die unbestimmten Gesetzesbegriffe der insoweit vergleichbaren Vorgängerversion zur MAR, nämlich der Marktmissbrauchs-RL als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vereinbar ansieht. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass für die MAR, die vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Überarbeitung des Inhalts der Marktmissbrauchs-RL zur Verbesserung des Schutzes vor Marktmissbrauch entstanden ist (vgl. Guggenberger in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR, Art. 1 Rz 7ff) und die die Begriffe der Marktmissbrauchs-RL im Sinn ihrer Zielsetzung näher konkretisiert, anderes gilt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 29. November 2010, 2010/17/0130, ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der EuGH die unbestimmten Gesetzesbegriffe der insoweit vergleichbaren Vorgängerversion zur MAR, nämlich der Marktmissbrauchs-RL als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vereinbar ansieht. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass für die MAR, die vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Überarbeitung des Inhalts der Marktmissbrauchs-RL zur Verbesserung des Schutzes vor Marktmissbrauch entstanden ist vergleiche , Guggenberger in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR, Artikel eins, Rz 7ff) und die die Begriffe der Marktmissbrauchs-RL im Sinn ihrer Zielsetzung näher konkretisiert, anderes gilt.
51
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Übereinstimmung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Auslegung mit dem Unionsrecht, welches sich insofern als ausreichend klar erweist, aus. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung der revisionswerbenden Partei nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Zu III:

52
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Mai 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022020026.J00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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