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Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 erhob der Mitbeteiligte Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Säumnisbeschwerde statt und beauftragte das BFA, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erlassen“. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Säumnisbeschwerde statt und beauftragte das BFA, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erlassen“. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde zwar einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt, jedoch keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt habe, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen habe. Dadurch habe es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde zwar einen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG erteilt, jedoch keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt habe, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen habe. Dadurch habe es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
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Im eingeleiteten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Amtsrevision anschloss und beantragte, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und auch begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auseinandergesetzt.
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Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
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Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern - ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. In seiner Begründung beschränkt sich das gegenständliche Erkenntnis im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff sowie auf den Hinweis, dass das BFA zu klären habe, welche Region in Syrien als Herkunftsregion anzunehmen sei und mit welchen Repressalien der Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Heimatstaat zu rechnen habe. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 12.12.2024, Ra 2023/19/0336, mwN).Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern - ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. In seiner Begründung beschränkt sich das gegenständliche Erkenntnis im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff sowie auf den Hinweis, dass das BFA zu klären habe, welche Region in Syrien als Herkunftsregion anzunehmen sei und mit welchen Repressalien der Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Heimatstaat zu rechnen habe. Damit wird dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 12.12.2024, Ra 2023/19/0336, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, mwN).Die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt vergleiche , etwa VwGH 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, mwN). Wien, am 8. Mai 2025