1
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Juni 2023 (im Folgenden auch nur: Strafverfügung) wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 18 Abs. 1 lit. g iVm § 12 lit. c (Vorarlberger) Sittenpolizeigesetz (Ehrenkränkung) bestraft und über ihn eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Juni 2023 (im Folgenden auch nur: Strafverfügung) wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 12, Litera c, (Vorarlberger) Sittenpolizeigesetz (Ehrenkränkung) bestraft und über ihn eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) verhängt.
2
Am 28. August 2024 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte darin zusammengefasst vor, er habe am 23. Jänner 2024 einen Schriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht und darin geltend gemacht, dass ihm die Strafverfügung nie (wirksam) zugestellt worden sei, weil sie (mangels Verfügung der Zustellung „trotz Postsperre“) lediglich seinem Insolvenzverwalter ausgehändigt worden sei. Er habe daher die Zustellung der Strafverfügung beantragt. Weiters würden Strafverfügungen, die nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, als nicht erlassen gelten, sodass der Vollzug der Strafverfügung unzulässig sei. Er habe daher in diesem Schriftsatz weiters beantragt, die Vollstreckung aufzuschieben. Über die Anträge vom 23. Jänner 2024 habe die belangte Behörde bislang nicht entschieden. Weiters habe der Revisionswerber bereits vor seinem Schriftsatz „vom 25.09.2023“ ohne Erfolg auch einen Einspruch erhoben. Seit dem „25.09.2023“ sei die belangte Behörde mit der Behandlung des Einspruchs bzw. der Zustellung der Strafverfügung säumig. Er beantrage daher den Ausspruch der Säumigkeit der Behörde mit der Entscheidung über die Anträge „vom 25.09.2023“ sowie die Durchführung (und in weiterer Folge Einstellung) des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde aufgrund des Einspruchs, in eventu die Anweisung an die belangte Behörde, das weitere Verfahren durchzuführen und unverzüglich über die Anträge „vom 25.09.2023“ zu entscheiden.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
4
Es stellte als Sachverhalt unter anderem fest, dass die an den Revisionswerber adressierte Strafverfügung zunächst an den Insolvenzverwalter übermittelt worden sei. Der Revisionswerber habe die Behörde mit E-Mail vom 13. August 2023 auf sein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren und die damit einhergehende Postsperre hingewiesen. Daraufhin sei die Strafverfügung mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ erneut abgefertigt und am 7. Oktober 2023 vom Revisionswerber persönlich übernommen worden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung sei (innerhalb der zweiwöchigen Frist) nicht erhoben worden.
5
In Reaktion auf eine (neuerliche) Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG habe der Revisionswerber den (in der Säumnisbeschwerde dargestellten) Schriftsatz vom 23. Jänner 2024 eingebracht. Daraufhin habe ihm die belangte Behörde am 24. Jänner 2024 mitgeteilt, dass die Strafverfügung ordnungsgemäß trotz Postsperre zugestellt und von ihm übernommen worden sei.In Reaktion auf eine (neuerliche) Mahnung gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG habe der Revisionswerber den (in der Säumnisbeschwerde dargestellten) Schriftsatz vom 23. Jänner 2024 eingebracht. Daraufhin habe ihm die belangte Behörde am 24. Jänner 2024 mitgeteilt, dass die Strafverfügung ordnungsgemäß trotz Postsperre zugestellt und von ihm übernommen worden sei.
6
Darauf habe der Revisionswerber mit einer Eingabe vom 26. Jänner 2024 reagiert, die (nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten) folgendermaßen lautete: „Nach neuerlicher Prüfung des Aktenzeichens teile ich mit, dass gegen die obige Strafverfügung Einspruch erhoben wurde, es wird um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht.“ Daraufhin habe die belangte Behörde dem Revisionswerber am 29. Jänner 2024 mitgeteilt, dass zur betreffenden Aktenzahl kein Einspruch eingelangt sei und die Strafverfügung daher rechtskräftig und vollstreckbar sei.
7
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass die vom Revisionswerber monierte Säumnis im Beschwerdeverfahren nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr sei die belangte Behörde ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung am 7. Oktober 2023 ausreichend nachgekommen. In Bezug auf den behaupteten Einspruch gegen die Strafverfügung liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde schon deshalb nicht vor, weil kein solcher Einspruch rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Säumnisbeschwerde sei somit mangels Vorliegens von Säumnis unzulässig und daher zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen können.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass die vom Revisionswerber monierte Säumnis im Beschwerdeverfahren nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr sei die belangte Behörde ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung am 7. Oktober 2023 ausreichend nachgekommen. In Bezug auf den behaupteten Einspruch gegen die Strafverfügung liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde schon deshalb nicht vor, weil kein solcher Einspruch rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Säumnisbeschwerde sei somit mangels Vorliegens von Säumnis unzulässig und daher zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen können.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Vorweg ist festzuhalten, dass in der Revision weder bestritten wird, dass dem Revisionswerber die Strafverfügung am 7. Oktober 2023 wirksam zugestellt wurde und er keinen Einspruch erhoben hat (sodass die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist), noch dass (entgegen seinem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde) in diesem Strafverfahren kein Schriftsatz am 25. September 2023 (oder mit diesem Tag datiert) bei der belangte Behörde eingebracht wurde.
13
Die Revision stützt ihre Zulässigkeit zunächst darauf, dass der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 14.10.2024,
Ra 2024/20/0231, und 20.6.2017, Ra 2017/01/0052) abweiche, wonach Säumnisbeschwerden von einem Verwaltungsgericht mit Erkenntnis (und nicht mit Beschluss) zu erledigen seien.
14
Eine solche Aussage ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, insbesondere behandelten diese Entscheidungen nicht die Entscheidungsform des Verwaltungsgerichtes im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG: Das Erkenntnis zu Ra 2024/20/0231 betraf die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit nach Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde abgewiesen hatte, durch den Verwaltungsgerichtshof; jenes zu Ra 2017/01/0052 die Frage, ob der Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht aufrecht bleibt, wenn nach Vorlage der Säumnisbeschwerde die Entscheidungsfrist der Behörde gesetzlich verlängert worden war.Eine solche Aussage ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, insbesondere behandelten diese Entscheidungen nicht die Entscheidungsform des Verwaltungsgerichtes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG: Das Erkenntnis zu Ra 2024/20/0231 betraf die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit nach Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde abgewiesen hatte, durch den Verwaltungsgerichtshof; jenes zu Ra 2017/01/0052 die Frage, ob der Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht aufrecht bleibt, wenn nach Vorlage der Säumnisbeschwerde die Entscheidungsfrist der Behörde gesetzlich verlängert worden war.
15
Soweit die Revision im weiteren Zulässigkeitsvorbringen auf dem Standpunkt steht, die Säumnisbeschwerde sei nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls abzuweisen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch nach der von ihr angeführten Rechtsprechung eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (beispielsweise !) zurückzuweisen ist, wenn sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist oder deshalb keine Säumnis vorliegt, weil der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde oder bereits erledigt ist (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004), und dass Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers ist (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).Soweit die Revision im weiteren Zulässigkeitsvorbringen auf dem Standpunkt steht, die Säumnisbeschwerde sei nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls abzuweisen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch nach der von ihr angeführten Rechtsprechung eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (beispielsweise !) zurückzuweisen ist, wenn sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist oder deshalb keine Säumnis vorliegt, weil der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde oder bereits erledigt ist (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004), und dass Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers ist (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027). 16
Der Revisionswerber weist darauf hin, dass er nicht nur die Zustellung der Strafverfügung, sondern am 13. August 2023 darüber hinaus die Zustellung „aller im Akt erlassener Schriftstücke“ und im Schriftsatz vom 23. Jänner 2024 die Aufschiebung der Vollstreckung der Strafverfügung beantragt habe. Diese Anträge seien von der belangten Behörde ignoriert worden, sodass das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu entscheiden gehabt habe. Ebenso sei der Antrag auf Zustellung der Strafverfügung inhaltlich zu behandeln gewesen, auch wenn er unberechtigt gewesen sein mag. Aus der Säumnisbeschwerde sei abzuleiten, dass sich der begehrte Ausspruch nicht nur auf den „23.09.2023“ [offenbar gemeint: „25.09.2023“], sondern „die gesamthafte Säumnis“ der belangten Behörde beziehe.
17
Der Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Säumnisbeschwerdeverfahren (also die von ihm zu erledigende „Sache“) richtet sich nach den Angaben des Beschwerdeführers darüber, mit welcher Entscheidung welche Behörde säumig sein soll (vgl. etwa für die Beurteilung, welches Verwaltungsgericht zuständig ist, VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004, Rn. 36). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte. Dabei ist es nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt, sondern hat die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 5.1.).Der Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Säumnisbeschwerdeverfahren (also die von ihm zu erledigende „Sache“) richtet sich nach den Angaben des Beschwerdeführers darüber, mit welcher Entscheidung welche Behörde säumig sein soll vergleiche , etwa für die Beurteilung, welches Verwaltungsgericht zuständig ist, VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004, Rn. 36). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte. Dabei ist es nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt, sondern hat die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen vergleiche , VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 5.1.). 18
Allfällige Anträge des Revisionswerbers vom 13. August 2023 waren aber selbst bei weitester Auslegung nicht Inhalt seiner Säumnisbeschwerde vom 28. August 2024, da sie darin weder ihrem Inhalt noch dem Datum nach angeführt waren. Die verschiedenen (verfahrensrechtlichen) Anträge des Revisionswerbers stellten auch keine einheitliche Verwaltungsangelegenheit dar, die von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) insgesamt zu erledigen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht nicht über Anträge vom 13. August 2023 entschieden.
19
Was die Anträge des Revisionswerbers vom 23. Jänner 2024 betrifft, die jeweils von der Prämisse der bislang unwirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgingen, hat die belangte Behörde unmittelbar darauf reagiert, indem sie den Revisionswerber darüber aufgeklärt hat, dass sehr wohl eine wirksame Zustellung (im Wege der persönlichen Übernahme durch den Revisionswerber) erfolgt ist. Daraufhin teilte der Revisionswerber mit, dass er nach „neuerlicher Prüfung“ davon ausgehe, einen Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben zu haben, und um Mitteilung des Verfahrensstandes ersuche. Unmittelbar darauf klärte die belangte Behörde auch diesen Irrtum des Revisionswerbers auf, indem sie ihn darauf hinwies, dass ein Einspruch nicht aktenkundig sei. Darauf erfolgte keine Reaktion des Revisionswerbers mehr.
20
Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen davon ausgehen, dass der Revisionswerber seine Anträge vom 23. Jänner 2024, die allein mit der irrigen Annahme begründet waren, dass die Strafverfügung bislang nicht wirksam zugestellt worden sei, im Hinblick auf die Aufklärung dieses Irrtums und die Änderung seines diesbezüglichen Prozessstandpunktes (ausdrücklich) „nach neuerlicher Prüfung“ nicht mehr aufrechterhalten hat, und daher auch keine bescheidmäßige Erledigung darüber (mehr) begehrt hat.
21
Damit bestanden keine der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Anträge des Antragstellers vom 23. Jänner 2024 mehr, sodass die Säumnisbeschwerde insofern im Ergebnis zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurde.
22
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach § 49 VStG, wie sie in der Säumnisbeschwerde noch behauptet worden war, keinen mit Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG verfolgbaren Erledigungsanspruch des Beschuldigten auslöst, weil die Strafverfügung damit ex lege außer Kraft tritt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027). Auch insofern war die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers daher vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach Paragraph 49, VStG, wie sie in der Säumnisbeschwerde noch behauptet worden war, keinen mit Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG verfolgbaren Erledigungsanspruch des Beschuldigten auslöst, weil die Strafverfügung damit ex lege außer Kraft tritt vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027). Auch insofern war die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers daher vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 23
Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit noch damit, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 12.12.2017,
Ra 2015/05/0043) abgewichen sei, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
24
Eine solche Abweichung liegt schon deshalb nicht vor, weil das zitierte Erkenntnis das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Parteienantrags in einer Administrativsache betraf. Der - bereits im Säumnisbeschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Revisionswerber hat jedoch keinen solchen Verhandlungsantrag gestellt.Eine solche Abweichung liegt schon deshalb nicht vor, weil das zitierte Erkenntnis das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz Parteienantrags in einer Administrativsache betraf. Der - bereits im Säumnisbeschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Revisionswerber hat jedoch keinen solchen Verhandlungsantrag gestellt.
25
Nach (dem in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden) § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung u.a., wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Revision legt auch nicht dar, dass oder warum eine mündliche Verhandlung dessen ungeachtet - etwa im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation des § 44 VwGVG (vgl. dazu allgemein etwa VwGH 9.4.2024, Ra 2024/02/0011, Rn. 12, mwN) - durchzuführen gewesen wäre.Nach (dem in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden) Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung u.a., wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Revision legt auch nicht dar, dass oder warum eine mündliche Verhandlung dessen ungeachtet - etwa im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, VwGVG vergleiche , dazu allgemein etwa VwGH 9.4.2024, Ra 2024/02/0011, Rn. 12, mwN) - durchzuführen gewesen wäre. 26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2025