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Mit Bescheid vom 7. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 7. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss „mangels Erlassung eines Bescheides“ als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss „mangels Erlassung eines Bescheides“ als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe den gegenständlichen Bescheid nach der Aktenlage ohne Zustellverfügung abgefertigt. Nach § 5 Zustellgesetz (ZustG) habe die Zustellverfügung die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Ohne Zustellverfügung könne ein Bescheid nicht rechtsgültig erlassen werden. Zudem könne im Adressaten des vorliegenden Bescheides keine Zustellverfügung „substituierend erkannt“ werden, weil dieser nur auf den Vornamen, Nachnamen und das Geburtsdatum samt Herkunftsstaat laute, jedoch alle wesentlichen Zusatzangaben einer Zustellverfügung wie Zustelladresse sowie Form und technische Art der Zustellung, also die benötigten „sonstigen Angaben“ im Sinne des § 5 ZustG vermissen lasse. Das Verfahren des Mitbeteiligten sei daher weiterhin bei der Amtsrevisionswerberin anhängig, die eine korrekte Zustellung im Sinn des Zustellgesetzes vorzunehmen haben werde.Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe den gegenständlichen Bescheid nach der Aktenlage ohne Zustellverfügung abgefertigt. Nach Paragraph 5, Zustellgesetz (ZustG) habe die Zustellverfügung die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Ohne Zustellverfügung könne ein Bescheid nicht rechtsgültig erlassen werden. Zudem könne im Adressaten des vorliegenden Bescheides keine Zustellverfügung „substituierend erkannt“ werden, weil dieser nur auf den Vornamen, Nachnamen und das Geburtsdatum samt Herkunftsstaat laute, jedoch alle wesentlichen Zusatzangaben einer Zustellverfügung wie Zustelladresse sowie Form und technische Art der Zustellung, also die benötigten „sonstigen Angaben“ im Sinne des Paragraph 5, ZustG vermissen lasse. Das Verfahren des Mitbeteiligten sei daher weiterhin bei der Amtsrevisionswerberin anhängig, die eine korrekte Zustellung im Sinn des Zustellgesetzes vorzunehmen haben werde.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, dass die Auffassung des BVwG, wonach die wirksame Erlassung eines Bescheides von der Existenz einer separaten Zustellverfügung abhängig sei, mit näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang stehe.
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Der Mitbeteiligte erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung, in der die Abweisung der Revision beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
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Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. 8
Das BVwG ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Bescheid des BFA ohne Zustellverfügung abgefertigt und damit nicht rechtsgültig erlassen worden sei.
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Der gegenständliche Fall gleicht insoweit jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. April 2025, Ra 2024/01/0201, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht insoweit jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. April 2025, Ra 2024/01/0201, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
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Darin wird - unter Hinweis auf Bumberger/Schmid, ZustG, Praxiskommentar zum Zustellgesetz (2018) 40 - insbesondere festgehalten, dass die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung abhängt. § 5 ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben (vgl. Rn. 10 des zitierten Erkenntnisses).Darin wird - unter Hinweis auf Bumberger/Schmid, ZustG, Praxiskommentar zum Zustellgesetz (2018) 40 - insbesondere festgehalten, dass die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung abhängt. Paragraph 5, ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben vergleiche , Rn. 10 des zitierten Erkenntnisses).
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Ausgehend davon erfüllt der gegenständliche Bescheid des BFA vom 7. Februar 2024 - auch ohne (gesonderte) Zustellverfügung - die Voraussetzungen des § 5 ZustG. Der Mitbeteiligte wurde durch die Bezeichnung mit Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit als Adressat des Bescheides festgelegt und ist damit eindeutig zu identifizieren. Nach der Aktenlage wurde der - ab 12. Februar 2024 in einer näher genannten Post-Geschäftsstelle zur Abholung hinterlegte - Bescheid vom Mitbeteiligten am selben Tag persönlich übernommen und galt mit diesem Tag gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG als zugestellt (vgl. dazu auch schon VwGH 11.4.2025, Ra 2024/18/0311).Ausgehend davon erfüllt der gegenständliche Bescheid des BFA vom 7. Februar 2024 - auch ohne (gesonderte) Zustellverfügung - die Voraussetzungen des Paragraph 5, ZustG. Der Mitbeteiligte wurde durch die Bezeichnung mit Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit als Adressat des Bescheides festgelegt und ist damit eindeutig zu identifizieren. Nach der Aktenlage wurde der - ab 12. Februar 2024 in einer näher genannten Post-Geschäftsstelle zur Abholung hinterlegte - Bescheid vom Mitbeteiligten am selben Tag persönlich übernommen und galt mit diesem Tag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ZustG als zugestellt vergleiche , dazu auch schon VwGH 11.4.2025, Ra 2024/18/0311). 12
Da der gegenständliche Bescheid gegenüber dem Mitbeteiligten somit am 12. Februar 2024 rechtswirksam erlassen wurde, hat das BVwG dessen Beschwerde gegen diesen Bescheid zu Unrecht mangels Vorliegens eines erlassenen Bescheides zurückgewiesen.
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Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 8. Mai 2025