TE Vwgh Beschluss 2025/5/8 Ra 2023/21/0096

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Veröffentlicht am 08.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des R J, vertreten durch Dr. Michael Dalus, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023, I414 2270947-1/6E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, hielt sich - nach einem kurzen Voraufenthalt im Jahr 2007 - von Dezember 2020 bis zu seiner Abschiebung im Mai 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Hinblick auf seine Straffälligkeit erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 4. April 2023 gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2023 insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 18 Monate reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2023 insoweit Folge, als es die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 18 Monate reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Der für den Revisionswerber bestellte Verfahrenshelfer erhob mit Schriftsatz vom 2. August 2023 eine außerordentliche Revision, die er mit Eingabe vom 15. April 2025 wieder zurückzog. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der für den Revisionswerber bestellte Verfahrenshelfer erhob mit Schriftsatz vom 2. August 2023 eine außerordentliche Revision, die er mit Eingabe vom 15. April 2025 wieder zurückzog. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
4
Eine Entscheidung über den Aufwandersatz nach § 51 VwGG konnte entfallen, weil die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.Eine Entscheidung über den Aufwandersatz nach Paragraph 51, VwGG konnte entfallen, weil die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Wien, am 8. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210096.L00

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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