1
Der Zweitmitbeteiligte ist neben seinem Sohn der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der F. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der erstmitbeteiligten Gesellschaft m.b.H. & Co KG ist.
2
Der Revisionswerber führte am 19. April 2022 eine Kontrolle bei der Erstmitbeteiligten durch. Dabei wurden 10 x 5 Liter des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung „P“, mit einer näher genannten amtlichen Pflanzenschutzmittelregisternummer und einer näher bezeichneten Chargennummer, für den Verkauf lagernd und vorrätig gehalten vorgefunden. Im Zuge der Amtshandlung wurde eine Probenahme im Umfang von 2 x 5 Liter aus den zehn vorgefundenen Gebinden des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels durchgeführt. Die im Auftrag des Revisionswerbers von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, durchgeführte Untersuchung einer Aceton-Lösung ergab, dass statt dem in der vorliegenden Zusammensetzung angeführten Lösungsmittel ein anderes Lösungsmittel enthalten war. Zudem wurde ein zu hoher Gehalt eines bestimmten Wirkstoffs festgestellt.
3
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 1. September 2022 wurde das gegen den Zweitmitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der F. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der erstmitbeteiligten Gesellschaft m.b.H. & Co KG ist, wegen der am 19. April 2022 festgestellten Übertretung nach § 9 Abs. 1 VStG, § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011) iVm Art. 28 der Verordnung (EG) 1107/2009 geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 1. September 2022 wurde das gegen den Zweitmitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der F. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der erstmitbeteiligten Gesellschaft m.b.H. & Co KG ist, wegen der am 19. April 2022 festgestellten Übertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011) in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EG) 1107 aus 2009, geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
4
Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die Erstmitbeteiligte lagere rund 240 Pflanzenschutzmittel, wobei diese teilweise direkt bei den Produzenten und teilweise im Großhandel eingekauft würden. Die Erstmitbeteiligte verkaufe die Pflanzenschutzmittel nur an Endverbraucher und handle ausschließlich mit verkaufsfertigen Pflanzenschutzmitteln; es würden daher keine betriebsinternen Prozesse oder Bearbeitungen an den Pflanzenschutzmitteln vorgenommen.
6
Weder das Pflanzenschutzmittel „P“ noch dessen Produzent „Pl.“ seien als unzuverlässig oder fehleranfällig bekannt. Es habe in der Vergangenheit beim gegenständlichen Pflanzenschutzmittel keine Probleme hinsichtlich dessen Marktkonformität und Zusammensetzung gegeben.
7
Von der Geschäftsführung der Erstmitbeteiligten würden angelieferte Pflanzenschutzmittel auf Übereinstimmung mit der Bestellung, auf Beschädigungen oder Ablaufdatum, richtige Lagerung samt Temperatur, von Großhändlern initiierte oder erforderliche Umetikettierungen etc. überprüft. Die Erstmitbeteiligte unterziehe die von ihr gehandelten und verkaufsfertigen Pflanzenschutzmittel keinen Untersuchungen, Kontrollen bzw. Stichproben betreffend deren (chemische) Zusammensetzung.
8
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, aufgrund des konkreten Betriebsablaufs im Unternehmen des Zweitmitbeteiligten habe dieser, zumal die Kontrolle von der Geschäftsführung selbst vorgenommen werde, jedenfalls nicht die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Einzelnen darzulegen. Jedenfalls könne dem Vorbringen des Zweitmitbeteiligten, wonach das PMG 2011 selbst keine Verpflichtung dahingehend enthalte, dass der letzte Inverkehrbringer des Pflanzenschutzmittels eine Kontrolle desselben auf Übereinstimmung mit der Produktzulassung durch Vornahme von Untersuchungen zu gewährleisten habe, nicht entgegengetreten werden. Der Zweitmitbeteiligte selbst als Geschäftsführer gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer kontrolliere das angelieferte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Zulassung sowie Beschädigungen der Kanister, bevor es im Pflanzenschutzmittellagerraum gelagert und dann in Verkehr gebracht werde. Eine darüber hinaus gehende Kontrollverpflichtung des Zweitmitbeteiligten könne im Sinne des PMG 2011 nicht erkannt werden. Der Zweitmitbeteiligte sei daher nicht verpflichtet gewesen, ein wirksames Kontrollsystem zu installieren, zumal in seinem Unternehmen kein Dritter mit Kontrollaufgaben betraut gewesen sei. Dem Beschuldigten könne bei der gegebenen Sachlage fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht vorwerfbar sei.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde sowie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz Revisionsbeantwortungen erstattet haben, in denen jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wurde, erwogen:
11
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision unter anderem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach eines von mehreren - im konkreten Fall zwei - nach außen vertretungsbefugten Organen einer juristischen Person, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringe, nicht zur Implementierung eines effektiven Kontrollsystems verpflichtet sei, sollte die Kontrolle von „der Geschäftsführung“ selbst vorgenommen werden.
Ferner bringt der Revisionswerber vor, sofern bei einer juristischen Person - wie im vorliegenden Fall - mehrere zur Vertretung nach außen berufene Personen bestellt seien und keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den gesamten Tätigkeitsbereich oder Teile des Tätigkeitsbereiches der juristischen Person erfolgt sei, trage jede dieser Personen für den gesamten Tätigkeitsbereich die strafrechtliche Verantwortung (Verweis auf VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Einer von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern einer juristischen Person habe auch dann ein entsprechendes Kontrollsystem zur Sicherung der Einhaltung jener Vorschriften, für deren Einhaltung er strafrechtlich verantwortlich ist, anzuwenden, wenn der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer das verpönte Verhalten selbst setze bzw. durchführe (Verweis auf VwGH 18.3.2004, 2001/03/0440, ergangen zur Gefahrgutbeförderung).Ferner bringt der Revisionswerber vor, sofern bei einer juristischen Person - wie im vorliegenden Fall - mehrere zur Vertretung nach außen berufene Personen bestellt seien und keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den gesamten Tätigkeitsbereich oder Teile des Tätigkeitsbereiches der juristischen Person erfolgt sei, trage jede dieser Personen für den gesamten Tätigkeitsbereich die strafrechtliche Verantwortung (Verweis auf VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Einer von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern einer juristischen Person habe auch dann ein entsprechendes Kontrollsystem zur Sicherung der Einhaltung jener Vorschriften, für deren Einhaltung er strafrechtlich verantwortlich ist, anzuwenden, wenn der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer das verpönte Verhalten selbst setze bzw. durchführe (Verweis auf VwGH 18.3.2004, 2001/03/0440, ergangen zur Gefahrgutbeförderung).
12
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
13
In der Revisionsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die vom Zweitmitbeteiligten bzw. einem weiteren Geschäftsführer durchgeführten Kontrollmaßnahmen lediglich geeignet seien, die Kennzeichnung sowie die Verpackung des Pflanzenschutzmittels auf ihre gesetzliche Konformität hin zu überprüfen. Eine Sicherstellung der inhaltlichen Konformität des Pflanzenschutzmittels mit der Zulassung könne dadurch jedoch nicht bezweckt werden. Die pflanzenschutzmittelrechtlichen Vorgaben umfassten auch die Sicherstellung der inhaltlichen Konformität mit der Zulassung auf geeignete Weise. Das Verwaltungsgericht irre daher, wenn es ausführe, dass bei der gegebenen Sachlage die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht vorwerfbar sei.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien vertretenen Ansicht (Anmerkung: in beiden Fällen hat die vorgefundene Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels nicht der Zulassung entsprochen) - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weitgehend übereinstimmenden Fall in seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Ro 2022/07/0001, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur damit auseinandergesetzt, unter welchen Bedingungen ein Händler, der ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 3 Abs. 1 PMG 2011 in Verkehr gebracht hat, glaubhaft machen kann, dass ihn im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist, dass jeder Unternehmer innerhalb der Vertriebskette, die an das Inverkehrbringen anknüpft, für eine Übertretung des PMG 2011 in Anspruch genommen werden kann. Dies selbst dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe (etwa die des Importeurs) zurückzuführen ist. Um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Sinn der Judikatur darzustellen, reicht der pauschale Hinweis auf eine Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes durch einen (Zwischen-)Händler nicht aus (vgl. dazu auch VwGH 5.6.2023, Ra 2022/07/0047; 6.6.2023, Ra 2022/07/0059).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien vertretenen Ansicht (Anmerkung: in beiden Fällen hat die vorgefundene Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels nicht der Zulassung entsprochen) - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weitgehend übereinstimmenden Fall in seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Ro 2022/07/0001, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur damit auseinandergesetzt, unter welchen Bedingungen ein Händler, der ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 in Verkehr gebracht hat, glaubhaft machen kann, dass ihn im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist, dass jeder Unternehmer innerhalb der Vertriebskette, die an das Inverkehrbringen anknüpft, für eine Übertretung des PMG 2011 in Anspruch genommen werden kann. Dies selbst dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe (etwa die des Importeurs) zurückzuführen ist. Um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Sinn der Judikatur darzustellen, reicht der pauschale Hinweis auf eine Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes durch einen (Zwischen-)Händler nicht aus vergleiche , dazu auch VwGH 5.6.2023, Ra 2022/07/0047; 6.6.2023, Ra 2022/07/0059). 15
Reicht aber der Hinweis auf eine bloße Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus, erweisen sich allein diese Kontrollmaßnahmen auch in jenen Fällen für die Hintanhaltung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als nicht ausreichend, wenn sie von der Geschäftsführung einer juristischen Person selbst durchgeführt werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es bestehe bei einer Kontrolle durch einen Geschäftsführer keine Verpflichtung zur Installierung eines Kontrollsystems, weshalb dem Zweitmitbeteiligten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, greift daher zu kurz.
16
Welcher von mehreren Geschäftsführern im Einzelfall die genannten Kontrollen durchführt oder ob sie von beiden (oder mehreren) Geschäftsführern gemeinsam vorgenommen werden, ist dabei nicht entscheidend. Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/03/0138; 12.10.2022, Ra 2022/02/0183, mwN).Welcher von mehreren Geschäftsführern im Einzelfall die genannten Kontrollen durchführt oder ob sie von beiden (oder mehreren) Geschäftsführern gemeinsam vorgenommen werden, ist dabei nicht entscheidend. Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich vergleiche , VwGH 14.12.1994, 94/03/0138; 12.10.2022, Ra 2022/02/0183, mwN). 17
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
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Im Hinblick darauf, dass - wie bereits erwähnt - jeder Unternehmer innerhalb der Vertriebskette, die an das Inverkehrbringen anknüpft, für eine Übertretung des PMG 2011 in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien selbst, dass vom Zweitmitbeteiligten über die in der hg. Judikatur als nicht ausreichend qualifizierten Kontrollen hinaus - auch ohne Vornahme einer Stichprobe bzw. Analyse betreffend die (chemische) Zusammensetzung des für den Verkauf vorrätig gehaltenen Pflanzenschutzmittels - weitere Maßnahmen vorgenommen hätten werden können und müssen.
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Nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien bekämen nämlich nationale Vertriebsunternehmen wie die Fa. Pl. eine Verkaufsspezifikation. Mit jeder produzierten Charge werde bei der Lieferung ein „CoA“ (Certificate of Analysis) zur Verfügung gestellt, das das Analyseergebnis (dass die jeweilige Charge im Rahmen der Spezifikation sei) zeige, wobei - so die mitbeteiligten Parteien - „dem Letzten in der Lieferkette“ dieses CoA nicht vorliege.
20
Demnach wäre es aber am Zweitmitbeteiligten gelegen, vom Lieferanten zumindest eine (allenfalls vom Lieferanten auch von einem Vorgänger in der Lieferkette einzuholende) Bestätigung über das Vorliegen eben jenes Nachweises (CoA), dass die jeweilige Charge der Spezifikation entspricht, zu verlangen.
21
Das angefochtene Erkenntnis war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. Mai 2025