1
Im Anschluss an eine Außenprüfung und Wiederaufnahme der Verfahren gegenüber der Revisionswerberin setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 neu und für die Jahre 2011 bis 2013 erstmals sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2012 fest.
2
Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Finanzamt - im zweiten Rechtsgang - mit Beschwerdevorentscheidungen ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden teilweise Folge, im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Zur Begründung ging es - soweit im Revisionsverfahren relevant - davon aus, die Bescheide seien dem Revisionswerber wirksam zugestellt worden. Dem Umstand, dass dem Finanzamt mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 22. Mai 2013 im Finanzstrafverfahren eine Vollmacht bekannt gegeben worden sei, komme für das Abgabenverfahren keine Bedeutung zu. Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Verweise auf eine erteilte (Zustell-)Vollmacht im Abgabenverfahren seien dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt worden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden teilweise Folge, im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Zur Begründung ging es - soweit im Revisionsverfahren relevant - davon aus, die Bescheide seien dem Revisionswerber wirksam zugestellt worden. Dem Umstand, dass dem Finanzamt mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 22. Mai 2013 im Finanzstrafverfahren eine Vollmacht bekannt gegeben worden sei, komme für das Abgabenverfahren keine Bedeutung zu. Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Verweise auf eine erteilte (Zustell-)Vollmacht im Abgabenverfahren seien dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt worden.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
7
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025, mwN). 8
Die vorliegende außerordentliche Revision ist in die Punkte „Anfechtungserklärung“, „Revisionspunkt“, „Sachverhalt“, „Zur Zulässigkeit der Revision und Revisionsgründe“ und „Anträge“ untergliedert. Mit einer solchen Vorgehensweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen nicht entsprochen, sodass sie sich schon deswegen als unzulässig erweist (vgl. etwa VwGH 7.11.2023, Ra 2023/13/0141, mit dem Hinweis auf VwGH 3.1.2023, Ra 2021/15/0107, mwN). Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. z.B. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0008, mwN).Die vorliegende außerordentliche Revision ist in die Punkte „Anfechtungserklärung“, „Revisionspunkt“, „Sachverhalt“, „Zur Zulässigkeit der Revision und Revisionsgründe“ und „Anträge“ untergliedert. Mit einer solchen Vorgehensweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen nicht entsprochen, sodass sie sich schon deswegen als unzulässig erweist vergleiche , etwa VwGH 7.11.2023, Ra 2023/13/0141, mit dem Hinweis auf VwGH 3.1.2023, Ra 2021/15/0107, mwN). Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen vergleiche , z.B. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0008, mwN). 9
Die Revision ist daher schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
10
Darüber hinaus ist das Vorbringen in der Revision, wonach auch die W GmbH steuerliche Vertreterin der Revisionswerberin im Abgabenverfahren gewesen sei, schon deshalb nicht zielführend, als daraus - entgegen der im Akt erliegenden Vollmachtsurkunde vom 30. Mai 2005 in der ausdrücklich anderes erklärt wurde - nicht ohne Weiteres erhellt, dass diese Vertretungsvollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet hat. Wird nämlich - wie hier - ein Vollmachtsformular verwendet, das eine eigene Klausel für Zustellungen enthält, so ergibt sich aus der Streichung dieser Klausel, dass die Vollmacht keine Zustellungsbevollmächtigung umfasst (vgl. VwGH 14.12.1993, 90/14/0034; VwGH 29.05.1995, 93/17/0318).Darüber hinaus ist das Vorbringen in der Revision, wonach auch die W GmbH steuerliche Vertreterin der Revisionswerberin im Abgabenverfahren gewesen sei, schon deshalb nicht zielführend, als daraus - entgegen der im Akt erliegenden Vollmachtsurkunde vom 30. Mai 2005 in der ausdrücklich anderes erklärt wurde - nicht ohne Weiteres erhellt, dass diese Vertretungsvollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet hat. Wird nämlich - wie hier - ein Vollmachtsformular verwendet, das eine eigene Klausel für Zustellungen enthält, so ergibt sich aus der Streichung dieser Klausel, dass die Vollmacht keine Zustellungsbevollmächtigung umfasst vergleiche , VwGH 14.12.1993, 90/14/0034; VwGH 29.05.1995, 93/17/0318). 11
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2025