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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Anliegerleistungen nach dem Burgenländischen Baugesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 9. Mai 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025130002.F00Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025