TE Vwgh Beschluss 2025/5/12 Ro 2023/10/0022

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Partei C H - W M U in W (P), vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gumppstraße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2023, Zl. W227 2236947-1/13E, betreffend Meldung gemäß §§ 27, 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Partei C H - W M U in W (P), vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gumppstraße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2023, Zl. W227 2236947-1/13E, betreffend Meldung gemäß Paragraphen 27, 27 a, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2020 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Entscheidung über die Meldung“ hinsichtlich 19 aufgelisteter postgradualer Studiengänge gemäß §§ 27, 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverodnung 2019) nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und die revisionswerbende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens gemäß § 20 Abs. 1 HS-QSG iVm § 6 der § 27-Meldeverodnung 2019 in Höhe von € 3.000,- verpflichtet (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2020 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Entscheidung über die Meldung“ hinsichtlich 19 aufgelisteter postgradualer Studiengänge gemäß Paragraphen 27,, 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, d, n, u, n, g, 2019) nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und die revisionswerbende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens gemäß Paragraph 20, Absatz eins, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 6, der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, d, n, u, n, g, 2019 in Höhe von € 3.000,- verpflichtet (Spruchpunkt 2.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2023 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2023 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
4
Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie mit Bescheid vom 22. Jänner 2025 die mit Bescheid vom 28. September 2020 getroffene abweisende Entscheidung über die Meldung gemäß § 27 Abs. 9 HS-QSG iVm § 5 Abs. 2 der § 27-Meldeverodnung 2019 widerrufen habe. Dieser Bescheid vom 22. Jänner 2025 sei in Rechtskraft erwachsen. Unter einem wurde der Widerrufsbescheid vorgelegt.Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie mit Bescheid vom 22. Jänner 2025 die mit Bescheid vom 28. September 2020 getroffene abweisende Entscheidung über die Meldung gemäß Paragraph 27, Absatz 9, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, d, n, u, n, g, 2019 widerrufen habe. Dieser Bescheid vom 22. Jänner 2025 sei in Rechtskraft erwachsen. Unter einem wurde der Widerrufsbescheid vorgelegt.
5
Daraufhin wurde der revisionswerbenden Partei mit hg. Verfügung vom 20. März 2025 Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Revision Stellung zu nehmen.
6
In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2025 macht die revisionswerbende Partei geltend, es sei beim Verwaltungsgerichtshof ein näher genanntes Verfahren einer anderen revisionswerbenden Partei anhängig, das „die Frage der Eintragbarkeit akademischer Grade zum Gegenstand“ habe. Absolventen der revisionswerbenden Partei seien teilweise damit konfrontiert, dass ein Informationszentrum („Naric Austria“) sich auf die „revisionsgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde“ beziehe und diese dazu verwende, „deren Ansicht zur Frage der Eintragbarkeit von akademischen Graden zu unterlegen“. Vor diesem Hintergrund sei „die Korrektur der ursprünglichen und verfahrensgegenständlichen Erledigung der belangten Behörde“ von großer Bedeutung. Das gegenständliche Verfahren habe somit „unabhängig [von] aktuellen Entwicklungen im Jahr 2025“ Auswirkungen auf das genannte [weitere] Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie auf weitere Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Die höchstgerichtliche Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage habe eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung „auch für völlig andere Rechtspersonen“, die inhaltliche Erledigung der Revision sei „aus Gründen der Rechtssicherheit“ unabhängig „von jüngsten Entwicklungen“ geboten. Das gegenständliche Verfahren sei „essenziell für andere Rechtspersonen“, zumal dieses auch für andere Verfahren betreffend die Frage der Eintragbarkeit von akademischen Graden „allenfalls positive Auswirkungen“ habe. In diesem Sinne sei keine Gegenstandslosigkeit gegeben.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; 1.9.2022, Ra 2021/10/0008, 0009; 30.8.2021, Ro 2020/10/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; 1.9.2022, Ra 2021/10/0008, 0009; 30.8.2021, Ro 2020/10/0011).
9
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. nochmals VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; 30.8.2021, Ro 2020/10/0011).Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche , nochmals VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; 30.8.2021, Ro 2020/10/0011).
10
Ein derartiger Fall liegt hier mit Blick darauf, dass jener Bescheid vom 28. September 2020, der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt wurde, von der belangten Behörde - nach Revisionserhebung - rechtskräftig widerrufen und damit aus dem Rechtsbestand entfernt wurde, vor. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, zumal eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt, da der Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2020 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Es mangelt daher an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. zu einer nachträglichen Nichtigerklärung eines erstinstanzlichen Bescheides VwGH 24.4.2007, 2006/05/0133). Mit dem oben (in Rz 6) wiedergegebenen Vorbringen der revisionswerbenden Partei wird zudem verkannt, dass die Frage der Gegenstandslosigkeit einer Revision ausschließlich aus der Sicht des Revisionswerbers zu prüfen ist (vgl. den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, insoweit aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren Beschluss VwGH 15.3.2011, 2009/05/0242, mit Verweis auf VwGH 17.5.1993, 91/10/0222). Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Gegenstandslosigkeit der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwSlg. 19.255 A, mit Verweis auf VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001).Ein derartiger Fall liegt hier mit Blick darauf, dass jener Bescheid vom 28. September 2020, der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt wurde, von der belangten Behörde - nach Revisionserhebung - rechtskräftig widerrufen und damit aus dem Rechtsbestand entfernt wurde, vor. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, zumal eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt, da der Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2020 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Es mangelt daher an einem Rechtsschutzinteresse vergleiche , zu einer nachträglichen Nichtigerklärung eines erstinstanzlichen Bescheides VwGH 24.4.2007, 2006/05/0133). Mit dem oben (in Rz 6) wiedergegebenen Vorbringen der revisionswerbenden Partei wird zudem verkannt, dass die Frage der Gegenstandslosigkeit einer Revision ausschließlich aus der Sicht des Revisionswerbers zu prüfen ist vergleiche , den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, insoweit aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren Beschluss VwGH 15.3.2011, 2009/05/0242, mit Verweis auf VwGH 17.5.1993, 91/10/0222). Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Gegenstandslosigkeit der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen vergleiche , VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwSlg. 19.255 A, mit Verweis auf VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001).
11
Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
12
Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.

Wien, am 12. Mai 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023100022.J00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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