TE Vwgh Beschluss 2025/5/12 Ra 2025/20/0136

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
MRK Art8
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des S H in V, vertreten durch Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, W136 2288635-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des S H in römisch fünf, vertreten durch Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, W136 2288635-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Palästinenser und staatenlos. Er wurde in Syrien geboren, wo er bis zu seiner - nach seinen Angaben im September oder Oktober 2014 erfolgten - Ausreise lebte. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte er im November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihm mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 30. Juni 2015 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Der Revisionswerber wurde in der Folge in Österreich straffällig und mehrfach, darunter auch mehrfach wegen des - sowohl vollendeten als auch versuchten - Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, rechtskräftig verurteilt.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei.
4
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8
In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützt wurde. In seinen Ausführungen vermengt er allerdings die Voraussetzungen, die bei einer solchen Prüfung zu beachten sind, mit jenen, die im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Platz zu greifen haben.In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gestützt wurde. In seinen Ausführungen vermengt er allerdings die Voraussetzungen, die bei einer solchen Prüfung zu beachten sind, mit jenen, die im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Platz zu greifen haben.
9
Entgegen der vom Revisionswerber zum Ausdruck kommenden Ansicht hat bei der Beurteilung, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erfolgen hat, eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, dort im Besonderen unter Bedachtnahme auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union zuvor klargestellten Vorgaben der Statusrichtlinie). Eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, bei der aufgrund des § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK hätte vorgenommen werden müssen, wurde wiederum gegen den Revisionswerber (im Hinblick darauf, dass bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt worden war) nicht erlassen.Entgegen der vom Revisionswerber zum Ausdruck kommenden Ansicht hat bei der Beurteilung, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu erfolgen hat, eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden vergleiche , zu den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, dort im Besonderen unter Bedachtnahme auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union zuvor klargestellten Vorgaben der Statusrichtlinie). Eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, bei der aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK hätte vorgenommen werden müssen, wurde wiederum gegen den Revisionswerber (im Hinblick darauf, dass bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt worden war) nicht erlassen.
10
Sollte der Revisionswerber mit seinem auf eine „soziale Verfestigung“ im Bundesgebiet hinweisenden Vorbringen hingegen den Abs. 3 des § 7 AsylG 2005 ansprechen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (also wegen des Eintritts eines der in Art. 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) bezieht. Im vorliegenden Fall wurde aber die gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten darauf nicht gestützt.Sollte der Revisionswerber mit seinem auf eine „soziale Verfestigung“ im Bundesgebiet hinweisenden Vorbringen hingegen den Absatz 3, des Paragraph 7, AsylG 2005 ansprechen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (also wegen des Eintritts eines der in Artikel eins, Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) bezieht. Im vorliegenden Fall wurde aber die gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten darauf nicht gestützt.
11
Auf jenes Vorbringen, das sich seinem Inhalt nach auf § 9 BFA-VG oder § 7 Abs. 3 AsylG 2005 bezieht, war daher hier nicht weiter einzugehen.Auf jenes Vorbringen, das sich seinem Inhalt nach auf Paragraph 9, BFA-VG oder Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 bezieht, war daher hier nicht weiter einzugehen.
12
Dass aber dem Bundesverwaltungsgericht, das bei seiner Beurteilung auf die fallbezogen maßgeblichen konkreten Umstände abgestellt hat, ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Im Besonderen hat das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber verschafft hat, dargelegt, weshalb aufgrund seines bisherigen (und auch im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gezeigten) Verhaltens das Vorliegen einer weiterhin von ihm ausgehenden Gefahr zu bejahen war.
13
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200136.L00

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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