TE Vwgh Beschluss 2025/5/12 Ra 2025/07/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
AVG §8 implizit
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §102
WRG 1959 §102 Abs1 lith
WRG 1959 §112
WRG 1959 §112 Abs1
WRG 1959 §55 Abs2
WRG 1959 §55 Abs5
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55 heute
  2. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  7. WRG 1959 § 55 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  8. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 55 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 55 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 55 heute
  2. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  7. WRG 1959 § 55 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  8. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 55 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 55 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des H S in G, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. November 2024, LVwG-2024/34/1352-19, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Gemeinde G in G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei die Frist für die Bauvollendung hinsichtlich einer zuvor erteilten Bewilligung für die Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage.Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei die Frist für die Bauvollendung hinsichtlich einer zuvor erteilten Bewilligung für die Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage.
2
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück.
3
Dazu führte das Verwaltungsgericht begründend aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe der Revisionswerber - als Grundeigentümer - zwar im Bewilligungsverfahren der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei, nicht aber im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach § 112 WRG 1959 Parteistellung. Dies führe zur Zurückweisung seiner Beschwerde.Dazu führte das Verwaltungsgericht begründend aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe der Revisionswerber - als Grundeigentümer - zwar im Bewilligungsverfahren der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei, nicht aber im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach Paragraph 112, WRG 1959 Parteistellung. Dies führe zur Zurückweisung seiner Beschwerde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Ansicht, wonach dem Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, auf Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Diese Judikatur könne jedoch im Licht der nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf nicht aufrechterhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zuletzt auch einer Amtspartei im Verfahren betreffend die Bauvollendungsfrist Parteistellung zuerkannt (Hinweis auf VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, mwN). Aus Gründen der Gleichheit müsse dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem dem Revisionswerber ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Bauvollendungsfrist zukomme.Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Ansicht, wonach dem Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, auf Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Diese Judikatur könne jedoch im Licht der nach Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf nicht aufrechterhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zuletzt auch einer Amtspartei im Verfahren betreffend die Bauvollendungsfrist Parteistellung zuerkannt (Hinweis auf VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, mwN). Aus Gründen der Gleichheit müsse dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem dem Revisionswerber ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Bauvollendungsfrist zukomme.
8
Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger berührt, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/07/0243; 20. 2.1997, 96/07/0254; jeweils mwN). Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh. als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, hinsichtlich dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. nochmals VwGH 2013/07/0243; sowie VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464; jeweils mwN).Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Festsetzung der in Paragraph 112, WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger berührt, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt vergleiche , VwGH 20.3.2014, 2013/07/0243; 20. 2.1997, 96/07/0254; jeweils mwN). Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh. als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, hinsichtlich dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht vergleiche , nochmals VwGH 2013/07/0243; sowie VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464; jeweils mwN).
9
Auch in dem von der Revision genannten Erkenntnis VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, ist der Verwaltungsgerichtshof (ausdrücklich) von dieser Judikatur nicht abgegangen, sondern hat festgehalten, dass diese sich (nur) auf andere Personen als den Bewilligungswerber bezieht, die kraft subjektiver Rechte am Verfahren beteiligt sind. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, das nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet ist, kommt dagegen nach § 55 Abs. 5 iVm § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen im Sinn des § 55 Abs. 2 und Abs. 5 WRG 1959 berührt werden, weil ihm diese gesetzlich ausdrücklich eingeräumt ist (vgl. näher die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, insbesondere Rn. 30, 31, 35).Auch in dem von der Revision genannten Erkenntnis VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006, ist der Verwaltungsgerichtshof (ausdrücklich) von dieser Judikatur nicht abgegangen, sondern hat festgehalten, dass diese sich (nur) auf andere Personen als den Bewilligungswerber bezieht, die kraft subjektiver Rechte am Verfahren beteiligt sind. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, das nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet ist, kommt dagegen nach Paragraph 55, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2, und Absatz 5, WRG 1959 berührt werden, weil ihm diese gesetzlich ausdrücklich eingeräumt ist vergleiche , näher die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, insbesondere Rn. 30, 31, 35).
10
Es steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Revisionswerber - ungeachtet seiner subjektiver Rechte im Bewilligungsverfahren - im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 mangels Berührung seiner rechtlichen Interessen keine Parteistellung zukommt. Ausgehend davon, dass aus den genannten Gründen die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht betroffen ist - insbesondere auch keine zivilrechtlichen Ansprüche („civil rights“) - kann sich der Revisionswerber hinsichtlich seiner gegenteiligen Auffassung auch nicht auf Art. 6 EMRK berufen.Es steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Revisionswerber - ungeachtet seiner subjektiver Rechte im Bewilligungsverfahren - im Verfahren betreffend die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 mangels Berührung seiner rechtlichen Interessen keine Parteistellung zukommt. Ausgehend davon, dass aus den genannten Gründen die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht betroffen ist - insbesondere auch keine zivilrechtlichen Ansprüche („civil rights“) - kann sich der Revisionswerber hinsichtlich seiner gegenteiligen Auffassung auch nicht auf Artikel 6, EMRK berufen.
11
Der von der Revision behauptete Verstoß gegen Art. 47 GRC liegt schon deshalb nicht vor, weil der Entscheidung über die Bewilligung der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei - sowie über die Bauvollendungsfrist hinsichtlich dieser Bewilligung - kein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug zugrunde liegt, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte (vgl. VwGH 29.9.2016, 2013/07/0278, mwN).Der von der Revision behauptete Verstoß gegen Artikel 47, GRC liegt schon deshalb nicht vor, weil der Entscheidung über die Bewilligung der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei - sowie über die Bauvollendungsfrist hinsichtlich dieser Bewilligung - kein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug zugrunde liegt, der die Anwendbarkeit des Artikel 47, GRC nach sich ziehen könnte vergleiche , VwGH 29.9.2016, 2013/07/0278, mwN).
12
Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht auf die inhaltlichen Einwendungen in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Bauvollendungsfrist sowie auch nicht auf die vom Revisionswerber behauptete fehlende Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht eingegangen. Auch die Unzuständigkeit der Behörde dürfte vom Verwaltungsgericht nämlich nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden (vgl. etwa VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0052, mwN). Auch mit dem dazu in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringen kann daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden.Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht auf die inhaltlichen Einwendungen in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Bauvollendungsfrist sowie auch nicht auf die vom Revisionswerber behauptete fehlende Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht eingegangen. Auch die Unzuständigkeit der Behörde dürfte vom Verwaltungsgericht nämlich nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden vergleiche , etwa VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0052, mwN). Auch mit dem dazu in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringen kann daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden.
13
Die Revision war somit - mangels Darlegung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit - mangels Darlegung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070057.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten