TE Vwgh Beschluss 2025/5/12 Ra 2024/12/0101

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §775 Abs6
EURallg
PG 1965 §41 Abs9
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf
62022CJ0052 BF VORAB
  1. ASVG § 775 heute
  2. ASVG § 775 gültig von 01.11.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  3. ASVG § 775 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2022
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  7. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  9. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  10. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  15. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  17. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  19. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  21. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  31. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  39. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Dr. I O in W, vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juni 2024, VGW-171/101/11420/2023-24, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin steht seit 1. Oktober 2022 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Juli 2023 wurde festgestellt, der Revisionswerberin gebühre ab dem 1. Jänner 2023 ein Ruhegenuss von monatlich € 3.008,81 sowie eine Ruhegenusszulage von monatlich € 420,09.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Verwaltungsgericht zu den von der Revisionswerberin in deren Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken darauf, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hatte. Nachdem der Verfassungsgerichtshof zu vergleichbaren Regelungen auf „Bundesgesetzebene“ entschieden habe (Bezugnahme auf VfGH 4.12.2023, G 197-202/2023 und G 266-269/2023), dass keine Verfassungswidrigkeit vorliege, habe das Verwaltungsgericht seinen Normenkontrollantrag zurückgezogen. Auch die von der Revisionswerberin behauptete Unionsrechtswidrigkeit liege nicht vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe bereits „eine vergleichbare Entscheidung“ getroffen (Hinweis auf EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst einen Begründungsmangel geltend und behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit „überhaupt nicht erläuternd auseinandergesetzt“, sondern diese nur „apodiktisch verneint“.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, Rn. 14, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, Rn. 14, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
12
Weiters führt die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung vorliege. Diesbezüglich behauptet die Revisionswerberin, sie hätte - bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ - „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn sie zehn Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu begründen.Weiters führt die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung vorliege. Diesbezüglich behauptet die Revisionswerberin, sie hätte - bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ - „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn sie zehn Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu begründen.
13
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl. EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB, Rn. 49, mwN).Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt vergleiche , EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB, Rn. 49, mwN).
14
Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Pensionsgesetz 1965, mwN).Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche , VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Pensionsgesetz 1965, mwN).
15
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
16
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Mai 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0052 BF VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120101.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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