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Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK) - die revisionswerbende Partei, für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 51.128,47 nachzuentrichten, weil den Dienstnehmern der revisionswerbenden Partei tatsächlich die Entlohnung nach dem gesatzten Kollektivvertrag für das Österreichische Rote Kreuz (und nicht die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Personenbeförderung, auf deren Basis die Beiträge ursprünglich abgeführt worden seien) zustehe.
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In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die revisionswerbende Partei sei Mitglied des Vereins „G“, der in der Bevölkerung - analog dem Roten Kreuz - als Krankentransport wahrgenommen werde. Die revisionswerbende Partei sei im gegenständlichen Zeitraum Inhaberin des „Mietwagen-Gewerbes (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit 5 PKW“ und Mitglied beim Fachverband der Wirtschaftskammer für das Beförderungsgewerbe gewesen. Zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Geschäftsausschuss der steiermärkischen Krankenversicherungsträger habe ein Vertrag über die Beförderung von Patienten zur und von der Dialysebehandlung bestanden, der die direkte Abrechnung der Tarife für die Transporte mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger vorgesehen habe. Die „Dialysefahrten“ hätten die „Hauptaufgabe“ der revisionswerbenden Partei dargestellt. Dafür seien durchschnittlich vier serienmäßige PKW, die nach außen hin nicht mit dem Logo des Vereins „G“ gekennzeichnet gewesen seien, verwendet worden. Außerdem habe die revisionswerbende Partei „über den Dachverband bzw. Verein G“ aufgrund eines Vertrages mit der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft (KAGES) am Zentralen Patiententransportdienst (ZPT) des Universitätsklinikums Graz teilgenommen. Mit ihrem „einzigen entsprechend der Norm ausgerüsteten Krankentransportwagen“, der immer nur mit einem „einzigen Fahrer“ besetzt gewesen sei, habe die revisionswerbende Partei täglich Patienten zwischen den Stationen des Universitätsklinikums befördert. Bei der revisionswerbenden Partei seien „fast ausschließlich (abgesehen von durchschnittlich einer Person)“ ausgebildete Sanitäter als Fahrer beschäftigt gewesen. Für das Lenken der PKW bei den „Dialysefahrten“ sei allerdings „einzige Voraussetzung“ ein Erste-Hilfe-Kurs gewesen. Im Rahmen der Fahrten für das Universitätsklinikum sei ein ausgebildeter Sanitäter zwar nicht vorgeschrieben, aber ausdrücklich erwünscht gewesen. Von den insgesamt im maßgeblichen Zeitraum durchgeführten Fahrten seien rund 62 % auf Fahrten mit PKW und rund 38 % auf Fahrten mit dem Krankentransportwagen am Universitätsklinikum bzw. einzelne „Ersatzkrankentransporte“ entfallen. Der Anteil der jeweils gefahrenen Gesamtkilometer habe rund 70 % bzw. 30 % betragen. Vom Gesamtumsatz seien rund 59 % auf Patientenbeförderung mit PKW und 41 % auf Fahrten mit dem Krankentransportwagen entfallen.
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Für die Zuordnung der von der revisionswerbenden Partei vorgenommenen „einfachen“ Krankentransporte mit PKW „zum Bereich normale Personenbeförderung“ spreche zwar, dass im Rahmen dieser Fahrten keine spezifischen gesundheitlichen Betreuungsmaßnahmen angefallen seien, sondern nur ein PKW und ein Fahrer zur Verfügung gestellt worden sei, die transportierten Personen im PKW nicht versorgt worden seien und die Fahrer nicht als Rettungssanitäter tätig geworden seien. Dagegen spreche jedoch, dass gesunde Personen die Leistungen der revisionswerbenden Partei gerade nicht in Anspruch nähmen, sondern dafür die üblichen Taxi- oder Mietwagenbetriebe auswählten. Wenngleich auch „normale“ Taxi- oder Mietwagenunternehmen mit den Krankenversicherungsträgern Beförderungsverträge zur Direktverrechnung abschlössen, stelle dies - im Gegensatz zur revisionswerbenden Partei - nicht deren einzige und ausschließliche Tätigkeit dar; die PKW der revisionswerbenden Partei würden nicht zu jedermanns Gebrauch zur Verfügung gestellt. Die von der revisionswerbenden Partei durchgeführten „einfachen Krankentransporte“ mittels PKW seien daher nicht der gewerblichen Personenbeförderung „zuzurechnen“, sondern - wie auch „qualifizierte Krankentransporte“ - Krankentransporten im engeren Sinn, sodass der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) zur Anwendung gelange.
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Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auf „(Personen)Krankentransporte mit normal ausgerüsteten PKW ohne Sonderausstattung und ohne Begleitung eines Rettungssanitäters (einfacher Krankentransport)“ der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder der gesatzte Kollektivvertrag des ÖRK anzuwenden sei. Diese Frage sei sowohl vom Obersten Gerichtshof (OGH 26.11.2013, 9 ObA 91/13t, sowie OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w) als auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 30.3.2021, Ro 2019/08/0017, VwGH 27.4.2021, Ro 2021/08/0001, und VwGH 27.4.2021, Ro 2021/08/0002) mangels Relevanz für die dortigen Verfahren offengelassen worden. Der vorliegende Fall stelle insofern im Vergleich zu den übrigen Regionalstellen des „G“ einen Sonderfall dar, als die revisionswerbende Partei ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“ durchgeführt habe.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auf „(Personen)Krankentransporte mit normal ausgerüsteten PKW ohne Sonderausstattung und ohne Begleitung eines Rettungssanitäters (einfacher Krankentransport)“ der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder der gesatzte Kollektivvertrag des ÖRK anzuwenden sei. Diese Frage sei sowohl vom Obersten Gerichtshof (OGH 26.11.2013, 9 ObA 91/13t, sowie OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w) als auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 30.3.2021, Ro 2019/08/0017, VwGH 27.4.2021, Ro 2021/08/0001, und VwGH 27.4.2021, Ro 2021/08/0002) mangels Relevanz für die dortigen Verfahren offengelassen worden. Der vorliegende Fall stelle insofern im Vergleich zu den übrigen Regionalstellen des „G“ einen Sonderfall dar, als die revisionswerbende Partei ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“ durchgeführt habe. 5
In dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstatteten die ÖGK und die weitere Partei Revisionsbeantwortungen, in denen jeweils die Zurückweisung der Revision beantragt wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 12.9.2024, Ro 2023/08/0020, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 12.9.2024, Ro 2023/08/0020, mwN). 10
Die vorliegende Revision schließt sich zunächst zwar allgemein der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an und macht geltend, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob auf Krankentransporte mit gewöhnlichen PKW ohne Sonderausstattung und ohne Begleitung eines Sanitäters („einfacher Krankentransport“) der (Bundes-)Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW anzuwenden sei. In der Folge weist die Revision allerdings selbst darauf hin, dass die revisionswerbende Partei vorwiegend [Hervorhebung nicht im Original] „einfache Krankentransporte“ durchgeführt habe; in den Revisionsgründen macht die Revision ausdrücklich das Vorliegen eines „Mischbetriebes“ geltend. Sie schließt sich damit der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts einen „Sonderfall“ im Vergleich zu den übrigen Regionalstellen des „G“ begründenden und deshalb für die Zulassung der Revision entscheidenden - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die revisionswerbende Partei habe ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“ durchgeführt, gerade nicht an.
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Zur Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder des gesatzten Kollektivvertrages des ÖRK auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter von Betrieben, die demselben Dachverband wie die revisionswerbende Partei angehörten und nicht ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“, sondern auch sogenannte „qualifizierte Krankentransporte“ durchführten, hat der Oberste Gerichtshof (OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w, mwN) Grundsätze entwickelt. Bei der im Sinne dieser Grundsätze erforderlichen Beantwortung der Frage, welcher Fachbereich einem Mischbetrieb im Sinn des § 9 ArbVG das wirtschaftliche Gepräge gibt, kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist. Bei dieser Gesamtbetrachtung darf auch die für den Auftritt gegenüber (potentiellen) Kunden maßgebliche Wahrnehmung als Rettungsdienst berücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.4.2021, Ro 2021/08/0001 und Ro 2021/08/0002, jeweils mit Hinweis insb. auf VwGH 30.3.2021, Ro 2019/08/0017).Zur Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder des gesatzten Kollektivvertrages des ÖRK auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter von Betrieben, die demselben Dachverband wie die revisionswerbende Partei angehörten und nicht ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“, sondern auch sogenannte „qualifizierte Krankentransporte“ durchführten, hat der Oberste Gerichtshof (OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w, mwN) Grundsätze entwickelt. Bei der im Sinne dieser Grundsätze erforderlichen Beantwortung der Frage, welcher Fachbereich einem Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 9, ArbVG das wirtschaftliche Gepräge gibt, kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist. Bei dieser Gesamtbetrachtung darf auch die für den Auftritt gegenüber (potentiellen) Kunden maßgebliche Wahrnehmung als Rettungsdienst berücksichtigt werden vergleiche , VwGH 27.4.2021, Ro 2021/08/0001 und Ro 2021/08/0002, jeweils mit Hinweis insb. auf VwGH 30.3.2021, Ro 2019/08/0017). 12
Dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung, auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei sei der gesatzte Kollektivvertrag des ÖRK anzuwenden gewesen, der Sache nach und im Ergebnis entgegen diesen Grundsätzen getroffen hätte, wird von der Revision - die wie erwähnt selbst nicht darlegt, dass ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“ und keine „qualifizierten Krankentransporte“ durchgeführt worden wären, sondern von einem „Mischbetrieb“ ausgeht - nicht aufgezeigt.
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Die Revision macht zur Darlegung ihrer Zulässigkeit außerdem geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei, wie „im Folgenden“ (gemeint: in den Revisionsgründen) noch aufgezeigt werde, von der „Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abgewichen, da „der Spruch eine Leistungsfrist völlig vermissen“ lasse. In den Revisionsgründen führt die Revision dazu lediglich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, denen zufolge das Fehlen einer Leistungsfrist einen behördlichen Auftrag (nach den Erkenntnissen VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074, und VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011, behördliche Aufträge nach dem WRG 1959 und nach dem Erkenntnis VwGH 15.6.2011, 2011/05/0077, einen behördlichen Auftrag nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG rechtswidrig mache. Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil im vorliegenden Fall kein behördlicher Auftrag erteilt wurde, sondern die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wurde, deren Fälligkeit sich bereits - ebenso wie das Verfahren zur Einbringung - aus den Bestimmungen der §§ 58 ff ASVG ergibt.Die Revision macht zur Darlegung ihrer Zulässigkeit außerdem geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei, wie „im Folgenden“ (gemeint: in den Revisionsgründen) noch aufgezeigt werde, von der „Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abgewichen, da „der Spruch eine Leistungsfrist völlig vermissen“ lasse. In den Revisionsgründen führt die Revision dazu lediglich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, denen zufolge das Fehlen einer Leistungsfrist einen behördlichen Auftrag (nach den Erkenntnissen VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074, und VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011, behördliche Aufträge nach dem WRG 1959 und nach dem Erkenntnis VwGH 15.6.2011, 2011/05/0077, einen behördlichen Auftrag nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG rechtswidrig mache. Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil im vorliegenden Fall kein behördlicher Auftrag erteilt wurde, sondern die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wurde, deren Fälligkeit sich bereits - ebenso wie das Verfahren zur Einbringung - aus den Bestimmungen der Paragraphen 58, ff ASVG ergibt. 14
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2025