1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache die Anträge der Revisionswerber, beide afghanische Staatsangehörige, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache die Anträge der Revisionswerber, beide afghanische Staatsangehörige, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4810-4811/2024-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4810-4811/2024-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3
Sodann erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).
8
Diesen Anforderungen entspricht die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „3.3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG“ erfolgte Darlegung nicht, die nach der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne in mehrfachen (nicht näher genannten) Punkten die (nicht näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, lediglich auf die Revisionsgründe verweist („siehe dazu unten unter Punkt 5.“).Diesen Anforderungen entspricht die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „3.3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG“ erfolgte Darlegung nicht, die nach der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne in mehrfachen (nicht näher genannten) Punkten die (nicht näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, lediglich auf die Revisionsgründe verweist („siehe dazu unten unter Punkt 5.“).
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Ein solcher Verweis vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).Ein solcher Verweis vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN). 10
Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , abermals VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2025