1
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2025, Ro 2025/02/0004-2, wurde der von der Antragstellerin eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Februar 2025, LVwG-2022/31/2384-13, betreffend Übertretung der StVO zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich erkennbar die vorliegende, als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Antragstellerin vom 5. Mai 2024, in der sie auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2025 Bezug nimmt. Nach dem Inhalt der Eingabe ist diese auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
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Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb diese als Revision zu wertenden Eingabe zurückzuweisen war (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2023/02/0224).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb diese als Revision zu wertenden Eingabe zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2023/02/0224).
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Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
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Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden können. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
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Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser erledigten Rechtssache keiner Behandlung mehr zugeführt werden.
Wien, am 14. Mai 2025