1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2024, mit welchem das Bauansuchen des Revisionswerbers für die Sanierung eines näher genannten Bestandsgebäudes in der KG G., den Zubau (Unterkellerung) sowie die teilweise Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 34 Abs. 3 und 4 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2024, mit welchem das Bauansuchen des Revisionswerbers für die Sanierung eines näher genannten Bestandsgebäudes in der KG G., den Zubau (Unterkellerung) sowie die teilweise Änderung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, und 4 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, dass angesichts der beantragten Verwendungszweckänderung keine der drei vom Revisionswerber angeführten Zufahrtsvarianten eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche darstelle.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG sowie auf Überprüfung einer Vorfrage durch das LVwG, nämlich des Vorliegens eines ersessenen Geh- und Fahrtweges zugunsten des Baugrundstückes und damit des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt verletzt. Das LVwG weiche von - nicht näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Frage einer rechtlich gesicherten Zufahrt, bei der sich der Revisionswerber auf ein ersessenes Recht stütze, als Vorfrage zu prüfen sei.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, VwGVG sowie auf Überprüfung einer Vorfrage durch das LVwG, nämlich des Vorliegens eines ersessenen Geh- und Fahrtweges zugunsten des Baugrundstückes und damit des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt verletzt. Das LVwG weiche von - nicht näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Frage einer rechtlich gesicherten Zufahrt, bei der sich der Revisionswerber auf ein ersessenes Recht stütze, als Vorfrage zu prüfen sei.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, Rn. 3 bis 5, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, Rn. 3 bis 5, mwN). 7
Mit dem in der vorliegenden Revision angeführten „Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ bezeichnete der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. nochmals VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, Rn. 6, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision angeführten „Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ bezeichnete der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , nochmals VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, Rn. 6, mwN). Gleiches gilt für das geltend gemachte „Recht auf Überprüfung einer Vorfrage“; auch dabei handelt es sich um einen Revisionsgrund. Abgesehen davon verneinte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis das Vorliegen eines ersessenen Rechtes zugunsten des Bauplatzes.
Das behauptete Abweichen des angefochtene Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ebenfalls keinen Revisionspunkt, sondern eine - im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeführte (vgl. etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2024/06/0171, Rn. 10, mwN) - Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dar.Das behauptete Abweichen des angefochtene Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ebenfalls keinen Revisionspunkt, sondern eine - im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeführte vergleiche , etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2024/06/0171, Rn. 10, mwN) - Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dar.
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2025