TE Vwgh Beschluss 2025/5/15 Fr 2025/06/0003

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Veröffentlicht am 15.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der Mag. K S gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stans; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Der am 8. Mai 2025 von der unvertretenen Antragstellerin postalisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag (bezeichnet als „Säumnisbeschwerde“) wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2025, Fr 2025/06/0003-2, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Mängelbehebungsauftrag des LVwG vom 19. Mai 2025 wurde der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte innerhalb der vom LVwG gesetzten Frist nicht, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 VwGG als zurückgezogen gilt (vgl. z.B. VwGH 24.10.2019, Fr 2019/18/0020).Der am 8. Mai 2025 von der unvertretenen Antragstellerin postalisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag (bezeichnet als „Säumnisbeschwerde“) wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2025, Fr 2025/06/0003-2, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Mängelbehebungsauftrag des LVwG vom 19. Mai 2025 wurde der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte innerhalb der vom LVwG gesetzten Frist nicht, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG als zurückgezogen gilt vergleiche , z.B. VwGH 24.10.2019, Fr 2019/18/0020).
2
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.
3
Der Fristsetzungsantrag war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4
Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 6.6.2019, Fr 2019/05/0003, mwN).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 6.6.2019, Fr 2019/05/0003, mwN).

Wien, am 25. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025060003.F00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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