1
Der am 8. Mai 2025 von der unvertretenen Antragstellerin postalisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag (bezeichnet als „Säumnisbeschwerde“) wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2025, Fr 2025/06/0003-2, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Mängelbehebungsauftrag des LVwG vom 19. Mai 2025 wurde der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte innerhalb der vom LVwG gesetzten Frist nicht, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 VwGG als zurückgezogen gilt (vgl. z.B. VwGH 24.10.2019, Fr 2019/18/0020).Der am 8. Mai 2025 von der unvertretenen Antragstellerin postalisch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag (bezeichnet als „Säumnisbeschwerde“) wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2025, Fr 2025/06/0003-2, dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Mängelbehebungsauftrag des LVwG vom 19. Mai 2025 wurde der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte innerhalb der vom LVwG gesetzten Frist nicht, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG als zurückgezogen gilt vergleiche , z.B. VwGH 24.10.2019, Fr 2019/18/0020).
2
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.
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Der Fristsetzungsantrag war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 6.6.2019, Fr 2019/05/0003, mwN).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 6.6.2019, Fr 2019/05/0003, mwN).
Wien, am 25. Juni 2025