1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 4. Juli 2024 wurde die Anzeige der Teilnahme des mj. Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 gemäß § 11 iVm § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der mj. Mitbeteiligte im Schuljahr 2024/2025 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 4. Juli 2024 wurde die Anzeige der Teilnahme des mj. Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024 aus 2025, gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der mj. Mitbeteiligte im Schuljahr 2024 aus 2025, die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2024 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2024 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
4
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und begehrte Kostenersatz.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). 9
Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0017, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob eine Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht hinsichtlich eines schulpflichtigen Kindes allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, weil hinsichtlich dieses Kindes ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegt, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0017, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob eine Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht hinsichtlich eines schulpflichtigen Kindes allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, weil hinsichtlich dieses Kindes ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorliegt, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
11
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Mai 2025