1
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 25. Juli 2024 wurde die Teilnahme des im Februar 2015 geborenen Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 untersagt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.), die Erziehungsberechtigte N.L. verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht iSd Spruchpunktes II. zu sorgen (Spruchpunkt III.) und dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 25. Juli 2024 wurde die Teilnahme des im Februar 2015 geborenen Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024 aus 2025, untersagt (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch zwei.), die Erziehungsberechtigte N.L. verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht iSd Spruchpunktes römisch zwei. zu sorgen (Spruchpunkt römisch drei.) und dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt römisch vier.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024 wurde die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil II. des bekämpften Bescheides dahin zu lauten habe, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchteil A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchteil B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024 wurde die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch zwei. des bekämpften Bescheides dahin zu lauten habe, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht im Schuljahr 2024 aus 2025, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchteil A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchteil B).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Wien.
4
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). 9
Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0019, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 die gesamte restliche Schulpflicht zu umfassen hat, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0019, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, die gesamte restliche Schulpflicht zu umfassen hat, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen. 10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2025