TE Vwgh Beschluss 2025/5/16 Ra 2023/15/0094

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Veröffentlicht am 16.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Antrag des H W in S, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2024, Ra 2023/15/0094-6, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 27. August 2024 eine Revision der X OEG zurückgewiesen.
2
Mit der nun gegenständlichen Eingabe wird angeregt, „insbesondere den eingangs angeführten Beschluss als nichtig aufzuheben“ und den Antragsteller davon zu verständigen.
3
Der als Anregung deklarierte Antrag hat die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2024, mit dem eine Revision der X OEG zurückgewiesen wurde, zum Ziel. Er ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
4
Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa VwGH 12.9.2017, Ra 2016/02/0266, mwN).Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich vergleiche , etwa VwGH 12.9.2017, Ra 2016/02/0266, mwN).
5
In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH vom 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001, mwN).In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , VwGH vom 27. Juni 2014, Ra 2014/02/0001, mwN).
6
Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.Mangels Zuständigkeit des Berichters nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150094.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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