1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Bescheid seiner Dienstbehörde vom 14. August 2023 versetzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe) ab und erklärte die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Bescheid seiner Dienstbehörde vom 14. August 2023 versetzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe) ab und erklärte die Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 1875/2024-5, ab. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025, E 1875/2024-7, trat er die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 20. Jänner 2025 zugestellt.Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 1875/2024-5, ab. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025, E 1875/2024-7, trat er die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 20. Jänner 2025 zugestellt.
3
Am 3. März 2025 um 22:55 Uhr brachte der Vertreter des Revisionswerbers per ERV eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4
Am 17. März 2025 stellte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und brachte gleichzeitig die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2025 (am 21. März 2025 zugestellt) gemäß § 46 VwGG abgewiesen.Am 17. März 2025 stellte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und brachte gleichzeitig die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2025 (am 21. März 2025 zugestellt) gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
5
Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich die vorliegende Revision als verspätet:
6
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
7
Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Revisionsfrist begann am 20. Jänner 2025 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 3. März 2025.Die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchige Revisionsfrist begann am 20. Jänner 2025 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 3. März 2025.
8
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Revision nicht bei der gemäß § 25 Abs. 5 VwGG zuständigen Einbringungsstelle (hier: Bundesverwaltungsgericht) eingebracht bzw. fand keine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das Bundesverwaltungsgericht statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Revision nicht bei der gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VwGG zuständigen Einbringungsstelle (hier: Bundesverwaltungsgericht) eingebracht bzw. fand keine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das Bundesverwaltungsgericht statt.
9
Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2025