RS Vwgh 2008/4/25 2008/02/0045

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/02/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0253 E 30. Oktober 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020045.X02

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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