1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht in der Sache - nach Durchführung zweimal fortgesetzten mündlichen Verhandlung - fest, der Revisionswerber habe die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) mit 17. Oktober 2020 durch den Wiedererwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit verloren und sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr österreichischer Staatsbürger. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht in der Sache - nach Durchführung zweimal fortgesetzten mündlichen Verhandlung - fest, der Revisionswerber habe die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) mit 17. Oktober 2020 durch den Wiedererwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit verloren und sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr österreichischer Staatsbürger. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zu Handen seiner Rechtsvertretung im Wege des ERV zugestellt und befand sich - nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis - seit 7. Jänner 2025 im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertretung des Revisionswerbers.
3
Als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigung von Erledigungen des Verwaltungsgerichts Wien gilt gemäß § 20 Abs. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl. Nr. 83/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2022, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Im vorliegenden Fall war dies der 8. Jänner 2025. Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 19. Februar 2025.Als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigung von Erledigungen des Verwaltungsgerichts Wien gilt gemäß Paragraph 20, Absatz 8, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2022,, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Im vorliegenden Fall war dies der 8. Jänner 2025. Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 19. Februar 2025.
4
Die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde am 17. Februar 2025 entgegen § 24 Abs. 1 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.Die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde am 17. Februar 2025 entgegen Paragraph 24, Absatz eins, VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
5
Am 18. Februar 2025 brachte der Revisionswerber unmittelbar beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt mit dem unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsschriftsatz wortidenter, außerordentlicher Revision ein.
6
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2020/08/0195, Rn. 3, mwN).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche , etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2020/08/0195, Rn. 3, mwN). 7
Die vorliegende Revision wurde am 18. Februar 2025 innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 28.2.2023, Ra 2023/11/0021, Rn. 18).Die vorliegende Revision wurde am 18. Februar 2025 innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 28.2.2023, Ra 2023/11/0021, Rn. 18). Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision wendet sich in der Begründung für ihre Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG ausschließlich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen dieses zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe die chinesische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin wiedererworben.Die Revision wendet sich in der Begründung für ihre Zulässigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ausschließlich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen dieses zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe die chinesische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin wiedererworben.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
§ 27 Abs. 1 StbG verlangt nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder-)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu alldem VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0048, Rn. 14 und 15, jeweils mwN).Paragraph 27, Absatz eins, StbG verlangt nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder-)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche , zu alldem VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0048, Rn. 14 und 15, jeweils mwN).
13
Dass die vom Verwaltungsgericht angestellten, einzelfallbezogenen Erwägungen unvertretbar wären, zeigt die Revision nicht auf.
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In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2025