1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, mit einer sich auf die Planunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, mit einer sich auf die Planunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. März 2025, E 206/2025-12, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. März 2025, E 206/2025-12, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „insbesondere in ihrem Recht auf korrekte Anwendung der Tiroler Bauordnung, vor allem des § 33 TBO, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt.“In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „insbesondere in ihrem Recht auf korrekte Anwendung der Tiroler Bauordnung, vor allem des Paragraph 33, TBO, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt.“
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
6
Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Revisionspunkte“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN). Ein abstraktes Recht auf „korrekte Anwendung“ eines näher bezeichneten Gesetzes bzw. von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, oder wiederum VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Revisionspunkte“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 vergleiche , etwa Paragraph 33, leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN). Ein abstraktes Recht auf „korrekte Anwendung“ eines näher bezeichneten Gesetzes bzw. von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund vergleiche , etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, oder wiederum VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN). 7
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2025