TE Vwgh Beschluss 2025/5/21 Ra 2025/06/0123

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Veröffentlicht am 21.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0124
Ra 2025/06/0125
Ra 2025/06/0126
Ra 2025/06/0127
Ra 2025/06/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. J P in S, 2. Ing. S K in W, 3. R T in H, 4. G F C, 5. J S und 6. M S, diese in S, alle vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Eduard-Angerer-Weg 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Dezember 2024, LVwG-2024/40/0568-20, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee; mitbeteiligte Partei: C S in S, vertreten durch die Kneissl Tuncer Ebermayer Rechtsanwälte GmbH in 6370 Kitzbühel, Vorderstadt 21; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, mit einer sich auf die Planunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, mit einer sich auf die Planunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. März 2025, E 206/2025-12, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. März 2025, E 206/2025-12, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „insbesondere in ihrem Recht auf korrekte Anwendung der Tiroler Bauordnung, vor allem des § 33 TBO, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt.“In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „insbesondere in ihrem Recht auf korrekte Anwendung der Tiroler Bauordnung, vor allem des Paragraph 33, TBO, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt.“
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
6
Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Revisionspunkte“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN). Ein abstraktes Recht auf „korrekte Anwendung“ eines näher bezeichneten Gesetzes bzw. von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, oder wiederum VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Revisionspunkte“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 vergleiche , etwa Paragraph 33, leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN). Ein abstraktes Recht auf „korrekte Anwendung“ eines näher bezeichneten Gesetzes bzw. von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund vergleiche , etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, oder wiederum VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).
7
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060123.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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