TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/21 Ra 2023/01/0236

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Veröffentlicht am 21.05.2025
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L00049 Amt der Landesregierung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
B-VG Art10 Abs1 Z7
B-VG Art102 Abs1
B-VG Art109
B-VG Art118 Abs2
GO Mag Wr 2007
NÄG 1988 §7 Abs1
WStV 1968 §105
WStV 1968 §105 Abs1
WStV 1968 §105 Abs2
WStV 1968 §107
WStV 1968 §78
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 109 heute
  2. B-VG Art. 109 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 109 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 109 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 109 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 109 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2023, Zl. VGW-107/042/14278/2022-2, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. A V, vertreten durch S V als gesetzliche Vertreterin in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2023, Zl. VGW-107/042/14278/2022-2, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. A römisch fünf, vertreten durch S römisch fünf als gesetzliche Vertreterin in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) hatte mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 über durch die Mutter der Mitbeteiligten als gesetzliche Vertreterin gestellten Antrag bewilligt, dass der Familienname der im Jahr 2018 geborenen Mitbeteiligten gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 Namensänderungsgesetz (NÄG) von P (Familienname des Vaters) auf V (Familienname der Mutter) geändert wird. Dadurch sollte der Familienname des Kindes an jenen seiner alleine obsorgeberechtigten Mutter angeglichen werden und den bislang durch dieses geführten Familiennamen des von der Mutter geschiedenen Vaters ersetzen.Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) hatte mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 über durch die Mutter der Mitbeteiligten als gesetzliche Vertreterin gestellten Antrag bewilligt, dass der Familienname der im Jahr 2018 geborenen Mitbeteiligten gemäß Paragraphen eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 8, Namensänderungsgesetz (NÄG) von P (Familienname des Vaters) auf römisch fünf (Familienname der Mutter) geändert wird. Dadurch sollte der Familienname des Kindes an jenen seiner alleine obsorgeberechtigten Mutter angeglichen werden und den bislang durch dieses geführten Familiennamen des von der Mutter geschiedenen Vaters ersetzen.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Vaters der Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Vaters der Mitbeteiligten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Der bekämpfte Bescheid weise in seinem Kopf als bescheiderlassende Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus. Die „Zeichnung“ des Bescheides sei mit den Worten „Für den Abteilungsleiter“ erfolgt. Nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) habe eine solche „Zeichnung“ ausschließlich für im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien als Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen. Es stehe daher fest, dass der Bescheid vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei.
4
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimme, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug bestehe; durch die zuständige Bundes- oder Landesgesetzgebung könne dieser jedoch ausgeschlossen werden. In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handle, richte sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweiligen konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gelte, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein müsse.Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bestimme, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug bestehe; durch die zuständige Bundes- oder Landesgesetzgebung könne dieser jedoch ausgeschlossen werden. In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handle, richte sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweiligen konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gelte, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein müsse.
5
Im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Materiengesetz, dem NÄG, sei gar keine Vollziehung durch die Gemeinde (im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich), sondern gemäß dessen § 7 die Vollziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen. Damit sei der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen worden.Im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Materiengesetz, dem NÄG, sei gar keine Vollziehung durch die Gemeinde (im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich), sondern gemäß dessen Paragraph 7, die Vollziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen. Damit sei der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen worden.
6
Ein im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassener Bescheid sei mittels Berufung an die innergemeindliche Rechtsmittelinstanz - hier der Berufungssenat der Stadt Wien - zu bekämpfen. Mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges sei die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen gewesen, zumal sich eine Umdeutung des bekämpften Bescheids in einen der Bezirksverwaltungsbehörde Magistrat der Stadt Wien zuzurechnenden in Anbetracht seiner klaren „Zeichnung“ verbiete.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - vorbringt, die Zuweisung einer Angelegenheit der Bundes- und Landesverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde habe bei Vorliegen der in Art. 118 Abs. 2 B-VG genannten Voraussetzungen ausdrücklich durch Gesetz zu erfolgen und könne nicht von der Formulierung einer Fertigungsklausel abhängen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - vorbringt, die Zuweisung einer Angelegenheit der Bundes- und Landesverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde habe bei Vorliegen der in Artikel 118, Absatz 2, B-VG genannten Voraussetzungen ausdrücklich durch Gesetz zu erfolgen und könne nicht von der Formulierung einer Fertigungsklausel abhängen.
8
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Die Revision ist aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
10
Das Verwaltungsgericht will aus der Fertigung des bei ihm angefochtenen Bescheids ableiten, dass dieser vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei, weshalb vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs. 4 B-VG zweiter Satz B-VG - mangels Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs im NÄG - gegen den Bescheid die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien zulässig gewesen wäre.Das Verwaltungsgericht will aus der Fertigung des bei ihm angefochtenen Bescheids ableiten, dass dieser vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden sei, weshalb vor dem Hintergrund des Artikel 118, Absatz 4, B-VG zweiter Satz B-VG - mangels Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs im NÄG - gegen den Bescheid die Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien zulässig gewesen wäre.
11
Damit hat es die Rechtslage verkannt.
12
Gemäß Art. 118 Abs. 1 B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener (ebenso gemäß § 74 der Wiener Stadtverfassung - WStV).Gemäß Artikel 118, Absatz eins, B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener (ebenso gemäß Paragraph 74, der Wiener Stadtverfassung - WStV).
13
Art. 118 Abs. 2 B-VG normiert, dass der eigene Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 B-VG angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG; ebenso § 75 Abs. 2 letzter Satz WStV).Artikel 118, Absatz 2, B-VG normiert, dass der eigene Wirkungsbereich neben den im Artikel 116, Absatz 2, B-VG angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen (Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG; ebenso Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz WStV).
14
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden.Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden.
15
Der Bestand eines zweistufigen Instanzenzugs setzt also (neben Interesse und Eignung iSd Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG) voraus, dass die betreffende Angelegenheit - und zwar durch Gesetz und ausdrücklich - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG). Überdies darf kein Ausschluss des Instanzenzugs iSd Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber erfolgt sein (vgl. zu alledem VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080, mwN).Der Bestand eines zweistufigen Instanzenzugs setzt also (neben Interesse und Eignung iSd Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG) voraus, dass die betreffende Angelegenheit - und zwar durch Gesetz und ausdrücklich - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist (Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG). Überdies darf kein Ausschluss des Instanzenzugs iSd Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber erfolgt sein vergleiche , zu alledem VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080, mwN).
16
Eine derartige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, für die ein zweistufiger Instanzenzug bestünde, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben:
17
Im Revisionsfall war Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Familiennamens nach dem NÄG.
18
Die Namensänderung zählt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG zu den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, und wird gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (vgl. VwGH 3.12.1997, 97/01/0463; vgl. auch das Kompetenzfeststellungerkenntnis VfSlg. 3238/1957).Die Namensänderung zählt gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG zu den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, und wird gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen vergleiche , VwGH 3.12.1997, 97/01/0463; vergleiche , auch das Kompetenzfeststellungerkenntnis VfSlg. 3238 aus 1957,).
19
Für die Bewilligung der Änderung des Namens legt § 7 Abs. 1 NÄG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fest. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete (vgl. erneut VwGH Ra 2023/03/0080, mwN) - Gesetzgeber im NÄG demgegenüber nicht vor.Für die Bewilligung der Änderung des Namens legt Paragraph 7, Absatz eins, NÄG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fest. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/03/0080, mwN) - Gesetzgeber im NÄG demgegenüber nicht vor.
20
Dem revisionsgegenständlichen Fall lag daher eine in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehende Angelegenheit - und nicht etwa eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - zu Grunde.
21
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zudem auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 20. Oktober 2022 sei - entgegen der oben dargestellten Rechtslage - aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere der Fertigungsklausel, dem Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen, nicht zu teilen.
22
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides vergleiche , VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033).
23
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. erneut VwGH Ra 2023/03/0080 sowie Ra 2022/01/0033, je mwN; dem ausdrücklich folgend VfGH 16.9.2024, V 32/2024).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/03/0080 sowie Ra 2022/01/0033, je mwN; dem ausdrücklich folgend VfGH 16.9.2024, V 32 aus 2024,).
24
Im Kopf des Bescheids vom 20. Oktober 2022 wird „Magistrat der Stadt Wien“ mit dem Zusatz „Referat für Namensänderungen“ als bescheiderlassende Stelle angeführt. Die Geschäftszahl des Bescheids wird mit „MA 63“ eingeleitet. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich der Hinweis, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann, die bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Die Fertigung des Bescheids erfolgte mit den Worten „Für den Abteilungsleiter [Name des Unterfertigers] (elektronisch gefertigt)“.
25
Aus der WStV geht hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Sein Wirkungsbereich ist in § 105 WStV festgelegt (vgl. erneut VwGH Ra 2022/01/0033, mwN).Aus der WStV geht hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Sein Wirkungsbereich ist in Paragraph 105, WStV festgelegt vergleiche , erneut VwGH Ra 2022/01/0033, mwN).
26
Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs. 1 WStV einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz; vgl. dazu VwGH Ra 2023/03/0080 sowie Ra 2022/01/0033, je mwN).Der Magistrat ist gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WStV einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Paragraph 105, Absatz 2, leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz; vergleiche , dazu VwGH Ra 2023/03/0080 sowie Ra 2022/01/0033, je mwN).
27
Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (vgl. erneut VwGH Ra 2023/03/0080; Ra 2022/01/0033).Gemäß Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, WStV hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/03/0080; Ra 2022/01/0033).
28
Gemäß § 78 WStV übt der Magistrat - neben den anderen in dieser Bestimmung genannten Organen - auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus (vgl. erneut VwGH Ra 2023/03/0080).Gemäß Paragraph 78, WStV übt der Magistrat - neben den anderen in dieser Bestimmung genannten Organen - auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/03/0080).
29
Dass eine Fertigung „für den Abteilungsleiter“ nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, ist der GOM - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu entnehmen (vgl. VfGH 16.9.2024, V 32/2024, wonach die GOM - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ eine Zurechnung der betreffenden Erledigung sowohl zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als auch zur mittelbaren Bundesverwaltung zulässt; vgl. weiters erneut VwGH 2022/01/0033, wonach diese Fertigung auch außerhalb der „Landesinstanz“ nicht zwingend zur Zurechnung der Erledigung zum Bürgermeister der Stadt Wien führt). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung „Für die Bezirksamtsleiterin“) erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht und nicht zu einer Zurechnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde führt (vgl. VwGH Ra 2023/03/0080). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH Ra 2023/03/0080, mwN; vgl. auch VfGH 16.9.2024, V 32/2024).Dass eine Fertigung „für den Abteilungsleiter“ nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, ist der GOM - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zu entnehmen vergleiche , VfGH 16.9.2024, V 32 aus 2024,, wonach die GOM - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ eine Zurechnung der betreffenden Erledigung sowohl zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als auch zur mittelbaren Bundesverwaltung zulässt; vergleiche , weiters erneut VwGH 2022/01/0033, wonach diese Fertigung auch außerhalb der „Landesinstanz“ nicht zwingend zur Zurechnung der Erledigung zum Bürgermeister der Stadt Wien führt). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung „Für die Bezirksamtsleiterin“) erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht und nicht zu einer Zurechnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde führt vergleiche , VwGH Ra 2023/03/0080). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH Ra 2023/03/0080, mwN; vergleiche , auch VfGH 16.9.2024, V 32 aus 2024,).
30
Vor dem genannten Hintergrund besteht im vorliegenden Fall anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides vom 20. Oktober 2022 und unter Berücksichtigung der für diesen Bescheid maßgebenden Normen des NÄG, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, kein Zweifel, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist.
31
Indem das Verwaltungsgericht daher die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, hat es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
32
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. Mai 2025

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010236.L00

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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