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Mit Beschluss vom 3. Februar 2025, Ra 2024/16/0041, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024 betreffend eine Zahlungsaufforderung in einer Angelegenheit der Eingabengebühr gemäß § 24a Abs. 1 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach § 34 Abs. 1 VwGG zurück.Mit Beschluss vom 3. Februar 2025, Ra 2024/16/0041, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024 betreffend eine Zahlungsaufforderung in einer Angelegenheit der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, VwGG und Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurück.
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Am 20. März 2025 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens und ersuchte unter anderem um „Ausdehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige“ gegen den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. März 2025 wurde dem Revisionswerber der Antrag auf Wiederaufnahme zur Behebung näher genannter Mängel binnen einer Woche zurückgestellt.
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Mit Schreiben vom 4. April 2025 stellte der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gegen den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis „mit Verweis auf die offene Strafsache Bodis u.a.“. Des Weiteren stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fristverlängerung sowie auf Verfahrenshilfe.
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Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und Schriftführer aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG („wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen“), so hat die Partei die dafür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und Schriftführer aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG („wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen“), so hat die Partei die dafür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
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Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, So 2024/04/0001, mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, So 2024/04/0001, mwN). 6
Der Antragsteller stützt die Ablehnung des zuständigen Richters Dr. Bodis auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen diesen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Richter allerdings - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. etwa VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002; 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Richter allerdings - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche , etwa VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002; 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN). 8
Der Antrag auf Ablehnung war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Ablehnung war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG abzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2025