1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - aufgrund von Beschwerden des Revisionswerbers sowie der Erstmitbeteiligten gegen einen Bescheid der belangten Behörde - festgestellt, dass näher bezeichnete, im Eigentum der Erstmitbeteiligten stehende Grundflächen sowie näher bezeichnete, im Miteigentum des Revisionswerbers und der Zweitmitbeteiligten stehende Grundflächen - jeweils im Ausmaß von weniger als 115 ha - nicht mehr den Erfordernissen einer Eigenjagd entsprechen würden und das mit Bescheid vom 25. September 2019 als solches festgestellte Eigenjagdgebiet „W“ somit aus dem Rechtsbestand ausscheide (Spruchpunkt 1); ferner wurde die mit Bescheid vom 25. September 2019 erfolgte Feststellung des Anschlusses näher bezeichneter Grundstücke an das Eigenjagdgebiet „W“ aufgehoben (Spruchpunkt 2). Schließlich wurden näher bezeichnete Grundstücke dem Gemeindejagdgebiet „G“ angeschlossen (Spruchpunkt 3). Die Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - aufgrund von Beschwerden des Revisionswerbers sowie der Erstmitbeteiligten gegen einen Bescheid der belangten Behörde - festgestellt, dass näher bezeichnete, im Eigentum der Erstmitbeteiligten stehende Grundflächen sowie näher bezeichnete, im Miteigentum des Revisionswerbers und der Zweitmitbeteiligten stehende Grundflächen - jeweils im Ausmaß von weniger als 115 ha - nicht mehr den Erfordernissen einer Eigenjagd entsprechen würden und das mit Bescheid vom 25. September 2019 als solches festgestellte Eigenjagdgebiet „W“ somit aus dem Rechtsbestand ausscheide (Spruchpunkt 1); ferner wurde die mit Bescheid vom 25. September 2019 erfolgte Feststellung des Anschlusses näher bezeichneter Grundstücke an das Eigenjagdgebiet „W“ aufgehoben (Spruchpunkt 2). Schließlich wurden näher bezeichnete Grundstücke dem Gemeindejagdgebiet „G“ angeschlossen (Spruchpunkt 3). Die Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
2
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 25. September 2019 das Eigenjagdgebiet „W“ im Gesamtausmaß von 126,6213 ha festgestellt worden sei. Sämtliche von diesem Eigenjagdgebiet umfassten Grundstücke seien im Miteigentum des Revisionswerbers, der Erst- sowie der Zweitmitbeteiligten gestanden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 5. August 2022 sei die Realteilung der das Eigenjagdgebiet „W“ betreffenden Grundstücke grundbücherlich durchgeführt worden. Entsprechend dem Grundbuchstand seien die Flächen der Eigenjagd „W“ insoferne geteilt worden, als näher bezeichnete Flächen im Ausmaß von 58,9377 ha im Miteigentum des Revisionswerbers und der Zweitmitbeteiligten, sowie weitere Flächen im Ausmaß von 68,1986 ha im Eigentum der Erstmitbeteiligten stünden.
3
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht - auf das Wesentlichste zusammengefasst - zum Ergebnis, weder die Erstmitbeteiligte noch der Revisionswerber und die Zweitmitbeteiligte seien (Mit-)Eigentümer von zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundflächen von mindestens 115 ha; das Eigenjagdgebiet „W“ entspreche daher nicht mehr den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Revisionswerbers, der als Revisionspunkt geltend macht, sich durch das angefochtene Erkenntnis „im gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Ausübung des Jagdrechts als Eigenjagd (§ 2 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz)“ als verletzt zu erachten.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Revisionswerbers, der als Revisionspunkt geltend macht, sich durch das angefochtene Erkenntnis „im gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Ausübung des Jagdrechts als Eigenjagd (Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz)“ als verletzt zu erachten.
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Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN). 7
In diesem Recht kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis jedoch schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Recht auf Ausübung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten gemäß § 2 Abs. 2 lit. a Kärntner Jagdgesetz den Grundeigentümern - nicht aber einem einzelnen Miteigentümer - zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang im Hinblick auf § 2 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der Revisionswerber behauptet aber nicht einmal, (alleiniger) Grundeigentümer hinsichtlich jener Flächen zu sein, auf denen er das Jagdrecht als Eigenjagd ausüben möchte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - vom Revisionswerber unbestritten - festgestellt, dass dem Revisionswerber bereits vor der Realteilung nur Miteigentum an den Grundflächen der Eigenjagd „W“ zukam und dass diese Flächen auch nach der Realteilung teilweise im Alleineigentum der Erstmitbeteiligten, teilweise aber im Miteigentum des Revisionswerbers und der Zweitmitbeteiligten stehen. Ein Recht auf Ausübung des Jagdrechts als Eigenjagd kann dem Revisionswerber (alleine) als bloßen Miteigentümer von Grundflächen aber - auch ausgehend von seinem eigenen Vorbringen - keinesfalls zukommen, sodass er durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann.In diesem Recht kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis jedoch schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Recht auf Ausübung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Kärntner Jagdgesetz den Grundeigentümern - nicht aber einem einzelnen Miteigentümer - zukommt vergleiche , in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der Revisionswerber behauptet aber nicht einmal, (alleiniger) Grundeigentümer hinsichtlich jener Flächen zu sein, auf denen er das Jagdrecht als Eigenjagd ausüben möchte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - vom Revisionswerber unbestritten - festgestellt, dass dem Revisionswerber bereits vor der Realteilung nur Miteigentum an den Grundflächen der Eigenjagd „W“ zukam und dass diese Flächen auch nach der Realteilung teilweise im Alleineigentum der Erstmitbeteiligten, teilweise aber im Miteigentum des Revisionswerbers und der Zweitmitbeteiligten stehen. Ein Recht auf Ausübung des Jagdrechts als Eigenjagd kann dem Revisionswerber (alleine) als bloßen Miteigentümer von Grundflächen aber - auch ausgehend von seinem eigenen Vorbringen - keinesfalls zukommen, sodass er durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann. 8
Die Revision war daher schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2025