TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/22 Ra 2025/03/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2025
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §5
GelVerkG 1996 §5 Abs1
GelVerkG 1996 §5 Abs3
GewO 1994
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das am 31. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 9. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-105/014/3309/2024-12, betreffend Entziehung der Konzession für das Personenförderungsgewerbe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: F KG, in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 2. Februar 2024 entzog die belangte Behörde der Mitbeteiligten gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) die Gewerbeberechtigung für das „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi“, beschränkt auf die Verwendung von sechs Personenkraftwagen, für einen näher bestimmten Standort in W.Mit Bescheid vom 2. Februar 2024 entzog die belangte Behörde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) die Gewerbeberechtigung für das „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi“, beschränkt auf die Verwendung von sechs Personenkraftwagen, für einen näher bestimmten Standort in W.
2
Begründend ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Mitbeteiligten habe beim Ansuchen um Erweiterung der Konzession auf zehn Personenkraftwagen im August 2023 durch Vorlage eines verfälschten Kontoauszugs zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit die Behörde zu täuschen versucht und damit einen schweren Verstoß iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO begangen, sodass - nachdem die Mitbeteiligte (trotz Aufforderung) den Gesellschafter als Person mit maßgebendem Einfluss nicht aus der Gesellschaft entfernt habe - die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit vorlägen.Begründend ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Mitbeteiligten habe beim Ansuchen um Erweiterung der Konzession auf zehn Personenkraftwagen im August 2023 durch Vorlage eines verfälschten Kontoauszugs zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit die Behörde zu täuschen versucht und damit einen schweren Verstoß iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begangen, sodass - nachdem die Mitbeteiligte (trotz Aufforderung) den Gesellschafter als Person mit maßgebendem Einfluss nicht aus der Gesellschaft entfernt habe - die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit vorlägen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den Bescheid auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Mitbeteiligten auf entsprechenden Vorhalt die Veränderung des der Behörde vorgelegten Kontoauszugs eingestanden und den Antrag auf die Erweiterung der Konzession zurückgezogen habe. Die Staatsanwaltschaft Wien sei von einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß § 203 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgetreten.In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Mitbeteiligten auf entsprechenden Vorhalt die Veränderung des der Behörde vorgelegten Kontoauszugs eingestanden und den Antrag auf die Erweiterung der Konzession zurückgezogen habe. Die Staatsanwaltschaft Wien sei von einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig zurückgetreten.
5
Rechtlich schloss das Verwaltungsgericht daraus, dass die Entziehungstatbestände nach § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG und § 87 Abs. 1 Z 1 GewO nicht zum Tragen kämen, weil das strafgerichtliche Verfahren gegen den Gesellschafter der Mitbeteiligten diversionell erledigt worden sei. Da es sich ausschließlich um ein strafgerichtlich zu ahndendes deliktisches Fehlverhalten gehandelt habe und keine rechtskräftige Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen erfolgt sei, scheide auch § 87 Abs. 1 Z 3 GewO aus. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage sei die Erhebung einer Revision nicht zulässig.Rechtlich schloss das Verwaltungsgericht daraus, dass die Entziehungstatbestände nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, GelverkG und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO nicht zum Tragen kämen, weil das strafgerichtliche Verfahren gegen den Gesellschafter der Mitbeteiligten diversionell erledigt worden sei. Da es sich ausschließlich um ein strafgerichtlich zu ahndendes deliktisches Fehlverhalten gehandelt habe und keine rechtskräftige Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen erfolgt sei, scheide auch Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO aus. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage sei die Erhebung einer Revision nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Landeshauptmannes von Wien. Nach der Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nach der Judikatur keine gerichtliche oder strafgerichtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraussetze.In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nach der Judikatur keine gerichtliche oder strafgerichtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraussetze.
8
Die Revision ist aus diesem Grund - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - zulässig; sie ist auch begründet.
9
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, fasst § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 GelverkG unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen iSd GewO, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus (vgl. dazu näher VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, fasst Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit Absatz 3, GelverkG unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen iSd GewO, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus vergleiche , dazu näher VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).
10
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 setzt das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN). Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 setzt das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche , VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN). Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen vergleiche , VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, mwN).
12
„Schwerwiegende Verstöße“, die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO besitzt (vgl. nochmals VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN).„Schwerwiegende Verstöße“, die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO besitzt vergleiche , nochmals VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN).
13
Dem entsprechend hätte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die in Rn. 11 referierte Judikatur zu prüfen gehabt, ob das Verhalten des Gesellschafters der Mitbeteiligten, beim Antrag auf Erweiterung der Konzession einen gefälschten Kontoauszug der Behörde zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten vorzulegen, einen schwerwiegenden Verstoß iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO darstellt. Schließlich stellt das (versuchte) Hinwegtäuschen über die finanzielle Leistungsfähigkeit der gewerbeberechtigten Gesellschaft bei der angestrebten Konzessionserweiterung einen Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO dar (vgl. in Bezug auf den Konnex zum betreffenden Gewerbe allgemein VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0102).Dem entsprechend hätte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die in Rn. 11 referierte Judikatur zu prüfen gehabt, ob das Verhalten des Gesellschafters der Mitbeteiligten, beim Antrag auf Erweiterung der Konzession einen gefälschten Kontoauszug der Behörde zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten vorzulegen, einen schwerwiegenden Verstoß iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO darstellt. Schließlich stellt das (versuchte) Hinwegtäuschen über die finanzielle Leistungsfähigkeit der gewerbeberechtigten Gesellschaft bei der angestrebten Konzessionserweiterung einen Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO dar vergleiche , in Bezug auf den Konnex zum betreffenden Gewerbe allgemein VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0102).
14
Da diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Verkennung der Rechtslage unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Verkennung der Rechtslage unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030011.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten