RS Vwgh 2008/4/25 2007/02/0119

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999 §3 Abs2;
BauKG 1999 §3 Abs6;
BauKG 1999 §3 idF 2001/I/159;
BauKG 1999 §5 Abs3 Z3;
BauKG 1999 §5;
BauKG 1999 §7;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 5 BauKG 1999 überträgt dem Baustellenkoordinator in der Ausführungsphase Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten, wobei er nach der Norm des § 5 Abs. 3 Z. 3 den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und der eingetretenen Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen hat (Z. 3). Ein solcher Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach § 7 BauKG 1999 unter bestimmten Voraussetzungen zu erstellen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Betrauung als Koordinator stattzufinden hat, sind in § 3 BauKG 1999 dargestellt. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauKG 1999 folgend wird eine (juristische oder natürliche) Person durch "Bestellung" zum Koordinator. § 3 Abs. 6 BauKG 1999 gibt darüber Auskunft, was unter einer Bestellung im konkreten Fall zu verstehen ist; neben der selbstverständlichen Namhaftmachung der betreffenden Person hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen und ist zudem nur wirksam, wenn ihr die bestellte Person nachweislich zugestimmt hat. Unter einer Bestellung iSd § 3 BauKG 1999 ist ein Vorgang zu verstehen, der - den Gesetzesmaterialien zufolge(1462 BlGNr. 20 GP)- aus Gründen der Beweissicherung und zur Schaffung klarer Verhältnisse -

schriftlich dokumentiert werden muss, andernfalls er nicht wirksam ist. Vorbild für die Bestimmung des § 3 Abs 6 BauKG 1999 war den Materialen zufolge die Bestimmung des § 9 Abs 4 VStG, nach der verantwortlicher Beauftragter unter anderem nur eine Person sein kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020119.X01

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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