1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass ein näher bezeichneter Arbeitnehmer seines Unternehmens am 4. März 2022 um 14:50 Uhr ein nach Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von 50 km/h, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, in M., „Z[...]straße auf Höhe Nr. 28, Fahrtrichtung S[...]“ gelenkt habe, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut gewesen sei. Der Lenker habe als Arbeitnehmer des Revisionswerbers eine gewerbliche Güterbeförderung im Rahmen des Werkverkehrs für den Revisionswerber durchgeführt. Dadurch habe der Revisionswerber § 28 Abs. 5 Z 8 des Arbeitszeitgesetzes - AZG iVm Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr verletzt. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 28 Abs. 6 Z 4 AZG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und es wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass ein näher bezeichneter Arbeitnehmer seines Unternehmens am 4. März 2022 um 14:50 Uhr ein nach Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von 50 km/h, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, in M., „Z[...]straße auf Höhe Nr. 28, Fahrtrichtung S[...]“ gelenkt habe, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut gewesen sei. Der Lenker habe als Arbeitnehmer des Revisionswerbers eine gewerbliche Güterbeförderung im Rahmen des Werkverkehrs für den Revisionswerber durchgeführt. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, des Arbeitszeitgesetzes - AZG in Verbindung mit , Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr verletzt. Über den Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 4, AZG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und es wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.
2
Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und es bestätigte den Spruch des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe (Auslassungen nicht im Original):
„1. Datum/Zeit:04.03.2022, 14:50 Uhr
Ort:[...] M[...], Z[...]straße auf Höhe Nr. 28, Fahrtrichtung S[...]
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: [...],
Zugmaschine, Kennzeichen: [...]
Sie haben als Inhaber der Firma M J M in [...], und Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
Der Arbeitnehmer [...] wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt, beschäftigt, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut war und das Fahrzeug sowie die Fahrt nicht gemäß § 24 Abs 2b lit d KFG iVm Art 13 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 und Art 3 Abs 2 Verordnung (EU) Nr 165/2014 von der Pflicht zur Verwendung eines solchen ausgenommen waren.Der Arbeitnehmer [...] wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt, beschäftigt, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut war und das Fahrzeug sowie die Fahrt nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2 b, Litera d, KFG in Verbindung mit , Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, und Artikel 3, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr 165 aus 2014, von der Pflicht zur Verwendung eines solchen ausgenommen waren.
Der Lenker [...] führte zum oa Zeitpunkt eine Güterbeförderung im Rahmen des Werkverkehrs für Sie als Arbeitgeber (Transport von Erdaushubmaterial mit einem Ladungsgewicht von ca. 13.000 kg von [...] zum Firmengelände Firma [...]). Es hätte ein digitales EG-Kontrollgerät im KFZ eingebaut und verwendet werden müssen, welches jedoch nicht vorhanden war.
Dies stellt It Nr G1 des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, einen schwersten Verstoß dar.“Dies stellt It Nr G1 des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, einen schwersten Verstoß dar.“
3
Überdies ergänzte das Verwaltungsgericht die im Spruch zitierte Strafnorm und verpflichtete den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,--. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Überdies ergänzte das Verwaltungsgericht die im Spruch zitierte Strafnorm und verpflichtete den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,--. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Inhaber eines Einzelunternehmens, dessen Gegenstand Holzschlägerungsarbeiten und Holzbringung, Erdbewegungsarbeiten, Winterdienst und sonstige Lohnarbeiten seien. Am 4. März 2022 habe ein näher genannter Arbeitnehmer des Revisionswerbers mit einem nach Kennzeichen näher bezeichneten Fahrzeug dieses Unternehmens eine Güterbeförderung von ca. 13 t Aushubmaterial durchgeführt. Die Zugmaschine habe eine zulässige Gesamtmasse von 11.000 kg und eine Bauartgeschwindigkeit von 50 km/h, der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von 20.500 kg gehabt. Im Fahrzeug sei kein Kontrollgerät „gemäß Verordnung (EU) Nr 165/2014“ eingebaut gewesen und es sei auch kein von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommener Transport durchgeführt worden.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Belang - aus, die im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnungen setzten für ihre Anwendbarkeit grundsätzlich nicht die Durchführung einer gewerblichen Beförderung voraus. Vielmehr müsse es sich gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lediglich um eine Güterbeförderung im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t handeln. Nichtgewerbliche Transporte seien gemäß Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t ausgenommen, nicht aber bei einer Beförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von über 30 t, wie im vorliegenden Fall. Auch die Ausnahme für Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h gemäß Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Belang - aus, die im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnungen setzten für ihre Anwendbarkeit grundsätzlich nicht die Durchführung einer gewerblichen Beförderung voraus. Vielmehr müsse es sich gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lediglich um eine Güterbeförderung im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t handeln. Nichtgewerbliche Transporte seien gemäß Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nur mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t ausgenommen, nicht aber bei einer Beförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von über 30 t, wie im vorliegenden Fall. Auch die Ausnahme für Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h gemäß Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
6
Zu den vorgenommenen Abänderungen des Spruches des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses hielt das Verwaltungsgericht u.a. fest, der Umstand, dass der Hinweis auf einen gewerblichen Transport entfernt worden sei, ändere nichts daran, dass „bereits zuvor alle maßgeblichen Tatbestandsmerkmale vorgehalten wurden“.
7
Betreffend die Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass über den Revisionswerber die Mindeststrafe nach dem anzuwendenden Strafrahmen des § 28 Abs. 4 Z 4 AZG zu verhängen sei. Auch wenn zu berücksichtigen sei, dass der Unrechtsgehalt der Tat „im untersten Bereich des Tatbestandes“ liege und es im vorliegenden Fall nicht darum gegangen sei, die Aufzeichnungspflichten mittels Kontrollgerät zu umgehen, sei die Tat nämlich nach der Richtlinie 2006/22/EG als schwerste Übertretung einzustufen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG liege nicht vor und auch die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG seien nicht gegeben.Betreffend die Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass über den Revisionswerber die Mindeststrafe nach dem anzuwendenden Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 4, AZG zu verhängen sei. Auch wenn zu berücksichtigen sei, dass der Unrechtsgehalt der Tat „im untersten Bereich des Tatbestandes“ liege und es im vorliegenden Fall nicht darum gegangen sei, die Aufzeichnungspflichten mittels Kontrollgerät zu umgehen, sei die Tat nämlich nach der Richtlinie 2006/22/EG als schwerste Übertretung einzustufen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe iSd Paragraph 20, VStG liege nicht vor und auch die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG seien nicht gegeben.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Tatvorwurf in unzulässiger Weise abgeändert. Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist sei dem Revisionswerber in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Februar 2023 - wie auch danach im Straferkenntnis der belangten Behörde - vorgeworfen worden, er habe eine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt. Das Verwaltungsgericht habe den Tatvorwurf in eine nichtgewerbliche Güterbeförderung abgeändert. Der restlich verbliebene Tatvorwurf begründe ein anderes Täterverhalten. Rechtlich sei es irrelevant, ob das nach Spruchänderung neu vorgeworfene Täterverhalten gleichermaßen nach derselben Vorschrift strafbar wäre. Es liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, ob eine Spruchänderung durch Weglassen einzelner Wörter der vorgeworfenen Tathandlung zulässig sei, wenn zwar die verbliebenen Wörter innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen worden seien, das Weglassen einzelner Wörter aber eine maßgebliche Änderung des Tatvorwurfes bewirke.
13
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
14
Das Verwaltungsgericht ist - nach gefestigter Rechtsprechung - nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060 bis 0061, mit Hinweis auf u.a. VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, mwN). Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (siehe erneut etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060 bis 0061, mwN).Das Verwaltungsgericht ist - nach gefestigter Rechtsprechung - nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060 bis 0061, mit Hinweis auf u.a. VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, mwN). Eine Verfolgungshandlung hat sich nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen (siehe erneut etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060 bis 0061, mwN). 15
In der Strafverfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber - ebenso wie im Straferkenntnis vom 16. August 2023 wie auch im angefochtenen Erkenntnis - vorgeworfen, in dem von seinem Arbeitnehmer gelenkten Fahrzeug, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, sei kein Kontrollgerät eingebaut gewesen.
16
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 8 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte u.a. gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen, mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte u.a. gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzen, mit einer Geldstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 6, AZG zu bestrafen.
17
Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt.
...“
18
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 561 aus 2006, lauten auszugsweise:
„Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a)
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
...
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
...
b)
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
...
h)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
...“
19
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - dessen Verletzung durch einen Arbeitgeber den Tatbestand des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG erfüllt - normiert die Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers für Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung - neben bestimmten Personenbeförderungen - für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, - dessen Verletzung durch einen Arbeitgeber den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG erfüllt - normiert die Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers für Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt diese Verordnung - neben bestimmten Personenbeförderungen - für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
20
Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 normiert eine Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für die nichtgewerbliche Güterbeförderung. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t (siehe VwGH 9.5.2023, Ro 2023/02/0011).Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, normiert eine Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für die nichtgewerbliche Güterbeförderung. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t (siehe VwGH 9.5.2023, Ro 2023/02/0011). 21
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 30 t aufgewiesen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 3 lit. h der VO (EG) Nr. 561/2006 daher auch dann nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, wenn damit eine nichtgewerbliche Güterbeförderung durchgeführt wurde (vgl. erneut VwGH 9.5.2023, Ro 2023/02/0011).Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 30 t aufgewiesen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war nach dem insoweit klaren Wortlaut des Artikel 3, Litera h, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, daher auch dann nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, wenn damit eine nichtgewerbliche Güterbeförderung durchgeführt wurde vergleiche , erneut VwGH 9.5.2023, Ro 2023/02/0011). 22
Die Präzisierung des Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das angefochtene Erkenntnis dahingehend, dass die in Rede stehende Güterbeförderung nicht als gewerblich qualifiziert wurde, betrifft somit kein maßgebliches Tatbestandselement der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift. Maßgeblich für die Erfüllung des Tatbestandes des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG war fallbezogen nämlich die Verwendung eines Fahrzeuges zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t, ohne dass nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ein Fahrtenschreiber eingebaut war. Diesbezüglich erfolgte keine Abänderung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses.Die Präzisierung des Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das angefochtene Erkenntnis dahingehend, dass die in Rede stehende Güterbeförderung nicht als gewerblich qualifiziert wurde, betrifft somit kein maßgebliches Tatbestandselement der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift. Maßgeblich für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG war fallbezogen nämlich die Verwendung eines Fahrzeuges zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t, ohne dass nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ein Fahrtenschreiber eingebaut war. Diesbezüglich erfolgte keine Abänderung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses.
23
Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stünden im Hinblick auf den - im gesamten Verfahren unstrittigen - Tatort in einem Widerspruch zueinander, ist ebenfalls nicht zielführend. So handelt es sich bei der Angabe der Hausnummer 78 in der Begründung des Erkenntnisses (während im Spruch die Hausnummer 28 genannt wird) offenkundig um einen bloßen Schreibfehler.
24
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird schließlich geltend gemacht, gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG wäre von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen bzw. die Strafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte herabzusetzen gewesen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2017/11/0224, mwN).In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird schließlich geltend gemacht, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wäre von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen bzw. die Strafe gemäß Paragraph 20, VStG um die Hälfte herabzusetzen gewesen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG bzw. eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2017/11/0224, mwN). 25
Die Revision vermag mit dem Hinweis auf das bisherige Wohlverhalten des Revisionswerbers und die Verfahrensdauer nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung in dieser Hinsicht ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. So bietet § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von vornherein keine Grundlage für eine bloße Ermahnung lediglich aufgrund der Milderungsgründe des Wohlverhaltens und einer langen Verfahrensdauer (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209). Fallbezogen ist auch nicht ersichtlich, dass die insgesamt rund zweijährige Verfahrensdauer eine außerordentliche Milderung der Strafe erfordert hätte (vgl. zu einer etwas mehr als zweijährigen Verfahrensdauer etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN).Die Revision vermag mit dem Hinweis auf das bisherige Wohlverhalten des Revisionswerbers und die Verfahrensdauer nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung in dieser Hinsicht ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. So bietet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von vornherein keine Grundlage für eine bloße Ermahnung lediglich aufgrund der Milderungsgründe des Wohlverhaltens und einer langen Verfahrensdauer vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209). Fallbezogen ist auch nicht ersichtlich, dass die insgesamt rund zweijährige Verfahrensdauer eine außerordentliche Milderung der Strafe erfordert hätte vergleiche , zu einer etwas mehr als zweijährigen Verfahrensdauer etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN). 26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2025