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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Finanzamts Österreich, in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 22. Mai 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150008.F00Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025