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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S, vertreten durch Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2024, W186 2012453-2/6E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S, vertreten durch Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2024, W186 2012453-2/6E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im September 2014 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Oktober 2014 - unter anderem unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat - rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Revisionswerber verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
2.1. Im Juni 2022 stellte der Revisionswerber vorerst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, den er im Mai 2023 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 modifizierte.2.1. Im Juni 2022 stellte der Revisionswerber vorerst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, den er im Mai 2023 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 modifizierte.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2023 ab, erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien fest und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.
2.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2024 (mit einer Maßgabe) nicht Folge. Ferner sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2024 (mit einer Maßgabe) nicht Folge. Ferner sprach es aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision. In deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird eingangs allgemein ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, der Instanzenzug ausgeschöpft sei und eine außerordentliche Revision nach näher genannten Bestimmungen des B-VG erhoben werden könne, wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision. In deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird eingangs allgemein ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, der Instanzenzug ausgeschöpft sei und eine außerordentliche Revision nach näher genannten Bestimmungen des B-VG erhoben werden könne, wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Sodann folgt ein einziger (das eigentliche Zulässigkeitsvorbringen enthaltender) Satz, der (wörtlich) lautet:
„Tatsächlich ist im gegenständlichen Fall der Revisionswerberin sehr wohl von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weil die belangte Behörde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Frage nach einem vorliegenden Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK und dessen Schutzbedürftigkeit.“„Tatsächlich ist im gegenständlichen Fall der Revisionswerberin sehr wohl von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weil die belangte Behörde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Frage nach einem vorliegenden Familien- und Privatleben nach Artikel 8, EMRK und dessen Schutzbedürftigkeit.“
4. Die Revision erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen als nicht zulässig.
5. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098, Rn. 7).5. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098, Rn. 7).
Dabei ist in den gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2018/08/0246, Pkt. 4.1., mwN).Dabei ist in den gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2018/08/0246, Pkt. 4.1., mwN).
6. Vorliegend beschränkt sich das (soweit im gegebenen Zusammenhang wesentliche) gesonderte Zulässigkeitsvorbringen auf einen einzigen - bereits oben wiedergegebenen - Satz, mit dem jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird.6. Vorliegend beschränkt sich das (soweit im gegebenen Zusammenhang wesentliche) gesonderte Zulässigkeitsvorbringen auf einen einzigen - bereits oben wiedergegebenen - Satz, mit dem jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wird.
Der Revisionswerber legt nämlich - entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung - in keiner Weise dar, von welcher Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sei. Lediglich allgemein bzw. pauschal gehaltene Behauptungen - wie etwa die Berufung auf eine nicht näher konkretisierte höchstgerichtliche Judikatur, ohne auch nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Datum und Geschäftszahl wiederzugeben - genügen den Anforderungen an ein gesetzmäßig ausgeführtes Zulässigkeitsvorbringen nicht (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2020/22/0080, Pkt. 6., mwN).Der Revisionswerber legt nämlich - entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung - in keiner Weise dar, von welcher Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sei. Lediglich allgemein bzw. pauschal gehaltene Behauptungen - wie etwa die Berufung auf eine nicht näher konkretisierte höchstgerichtliche Judikatur, ohne auch nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Datum und Geschäftszahl wiederzugeben - genügen den Anforderungen an ein gesetzmäßig ausgeführtes Zulässigkeitsvorbringen nicht vergleiche , etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2020/22/0080, Pkt. 6., mwN).
7.1. Im Übrigen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK („Beurteilung der Frage nach einem vorliegenden Familien- und Privatleben [...] und dessen Schutzbedürftigkeit“).7.1. Im Übrigen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK („Beurteilung der Frage nach einem vorliegenden Familien- und Privatleben [...] und dessen Schutzbedürftigkeit“).
7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, Pkt. 5.2., mwN).7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, Pkt. 5.2., mwN).
Vorliegend zeigt die Revision in der gesonderten Darlegung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht im Ansatz auf, welche für die Beurteilung der Integration relevanten konkreten Umstände das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen nicht oder in unvertretbarer Weise berücksichtigt hätte, wodurch es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und inwiefern etwa keine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage für eine Interessensabwägung vorläge.Vorliegend zeigt die Revision in der gesonderten Darlegung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht im Ansatz auf, welche für die Beurteilung der Integration relevanten konkreten Umstände das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen nicht oder in unvertretbarer Weise berücksichtigt hätte, wodurch es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und inwiefern etwa keine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage für eine Interessensabwägung vorläge.
8. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.8. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170087.L00Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025