TE Vwgh Beschluss 2025/5/26 Fr 2025/15/0014

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Veröffentlicht am 26.05.2025
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VerfGG 1953 §86a Abs3 Z1 lita
VwGG §38 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Novak und die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der E K, in D, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Dr. Harald Gunther Beber und Mag. Marco Studeny, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Oserstraße 19-21, gegen das Bundesverwaltungsgericht, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Befreiung von Rundfunkgebühren und Erneuerbaren-Förderkosten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23. Jänner 2024 wurde der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 eine Beschwerde.
2
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4624/2024-11, kundgemacht im BGBl. II Nr. 49/2024 am 18. März 2025, beschlossen:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4624/2024-11, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024, am 18. März 2025, beschlossen:

„I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.„I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, und dem Paragraph 31, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, anzuwenden.römisch zwei. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, sowie Paragraph 31, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, anzuwenden.

III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624 aus 2024, protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.

IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“römisch vier. Der Bundeskanzler ist gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt , römisch zwei verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“

In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, es sei in den bisher eingelangten auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerden, auch geltend gemacht worden, die ORF-Beitrags Service GmbH sei nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert.In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, es sei in den bisher eingelangten auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerden, auch geltend gemacht worden, die ORF-Beitrags Service GmbH sei nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert.

3
Am 2. April 2025 brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein, den sie damit begründete, dass über ihre Beschwerde vom 5. Februar 2024 noch nicht entschieden worden sei.
4
Der Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Vorlagebericht vom 4. April 2025 unter Hinweis auf den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichthofes vorgelegt.
5
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2025 wurde der Antragstellerin die im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags vom 2. April 2025 bereits erfolgte Kundmachung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 Z 1 VfGG vorgehalten. Die Antragstellerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme hierzu abgegeben.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2025 wurde der Antragstellerin die im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags vom 2. April 2025 bereits erfolgte Kundmachung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer eins, VfGG vorgehalten. Die Antragstellerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme hierzu abgegeben.
6
Ein Fristsetzungsantrag kann nach § 38 Abs. 1 VwGG erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Auch wenn ein Hemmungsgrund erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist eintritt, beendet dies die Säumnis (zur vorläufigen Beendigung der Entscheidungspflicht durch einen Aussetzungsbeschluss vgl. etwa VwGH 14.7.2022, Fr 2021/15/0003, mwN).Ein Fristsetzungsantrag kann nach Paragraph 38, Absatz eins, VwGG erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Auch wenn ein Hemmungsgrund erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist eintritt, beendet dies die Säumnis (zur vorläufigen Beendigung der Entscheidungspflicht durch einen Aussetzungsbeschluss vergleiche , etwa VwGH 14.7.2022, Fr 2021/15/0003, mwN).
7
Gemäß § 86a Abs. 3 Z 1 lit a VfGG dürfen mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (vgl. VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 und 0006). Dies gilt auch für bloße Vorfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, VfGG, § 86a Rz 9, mwN), wie der im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht unter anderem zu beurteilenden Frage, ob die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids legitimiert war.Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VfGG dürfen mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins, in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten vergleiche , VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 und 0006). Dies gilt auch für bloße Vorfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, VfGG, Paragraph 86 a, Rz 9, mwN), wie der im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht unter anderem zu beurteilenden Frage, ob die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids legitimiert war.
8
Vor diesem Hintergrund lag - ausgehend von der durch die Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 18. März 2025 bewirkten Aussetzung auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. auch VwGH 10.8.2018, Ra 2018/09/0083) und Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts - im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrags vom 2. April 2025 keine Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Entscheidung vor.Vor diesem Hintergrund lag - ausgehend von der durch die Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 18. März 2025 bewirkten Aussetzung auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche , auch VwGH 10.8.2018, Ra 2018/09/0083) und Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts - im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrags vom 2. April 2025 keine Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Entscheidung vor.
9
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150014.F00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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