TE Vwgh Beschluss 2025/5/26 Fr 2025/03/0004

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Veröffentlicht am 26.05.2025
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwG 2014
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Dipl.Ing. H T in S, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Graben 14-15/B21, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem ORF-G (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 15. Mai 2025, Zl. W179 2290698-1/15E, erlassen und eine Kopie samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit es den Pauschalbetrag gemäß § 1 Z 1 lit. a zweiter Ansatz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigt. Soweit „ERV-Kosten“ geltend gemacht werden, sind diese im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0169).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit es den Pauschalbetrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Ansatz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigt. Soweit „ERV-Kosten“ geltend gemacht werden, sind diese im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten vergleiche , etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0169).

Wien, am 26. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025030004.F00

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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