TE Vwgh Beschluss 2025/5/27 Ro 2024/09/0005

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Veröffentlicht am 27.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A B, MSD MA in C, vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024, W170 2292010-1/3E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßgabenbestätigung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 3. April 2024 ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und galt gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 4. Juli 2024 als zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG festgelegte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision endete somit (unter Bedachtnahme darauf, dass es sich beim 15. August 2024 um einen Feiertag gehandelt hatte) am 16. August 2024.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßgabenbestätigung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 3. April 2024 ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und galt gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 4. Juli 2024 als zugestellt. Die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgelegte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision endete somit (unter Bedachtnahme darauf, dass es sich beim 15. August 2024 um einen Feiertag gehandelt hatte) am 16. August 2024.
2
Am 14. August 2024 um 18.34 Uhr brachte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers einen zwar an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, jedoch ausschließlich unmittelbar dem Verwaltungsgerichtshof per ERV übermittelten Revisionsschriftsatz ein, den der Verwaltungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Abfertigung der Weiterleitung beim Verwaltungsgerichtshof erfolgte bereits nach Ablauf der Revisionsfrist.
3
Mit Beschluss vom 24. Jänner 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.Mit Beschluss vom 24. Jänner 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurück.
4
In Reaktion darauf stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, in eventu beantragte er die Vorlage der Revision gemäß § 30b Abs. 1 VwGG. Durch ein bedauerliches Versehen habe die Kanzleiangestellte eine nicht korrekte ERV-Maske vorbereitet. Für den Rechtsvertreter sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz nicht an das Bundesverwaltungsgericht gesendet werden würde.In Reaktion darauf stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, in eventu beantragte er die Vorlage der Revision gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG. Durch ein bedauerliches Versehen habe die Kanzleiangestellte eine nicht korrekte ERV-Maske vorbereitet. Für den Rechtsvertreter sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz nicht an das Bundesverwaltungsgericht gesendet werden würde.
5
Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. Gerade unter Zeitdruck und mangels eines etablierten Kontrollsystems hätte der Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Erbringung des Schriftsatzes kontrollieren müssen. Es sei nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen.Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. Gerade unter Zeitdruck und mangels eines etablierten Kontrollsystems hätte der Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Erbringung des Schriftsatzes kontrollieren müssen. Es sei nicht vom Vorliegen eines minderen Grad des Versehens auszugehen.
6
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0067, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0067, mwN).
8
Aufgrund der im Vorlageantrag vom Revisionswerber nicht bestrittenen Versäumung der Frist für die Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2025 (vgl. etwa VwGH 20.2.2025, Ro 2024/09/0003, mwN).Aufgrund der im Vorlageantrag vom Revisionswerber nicht bestrittenen Versäumung der Frist für die Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2025 vergleiche , etwa VwGH 20.2.2025, Ro 2024/09/0003, mwN).

Wien, am 27. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024090005.J00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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