1
Mit Bescheid vom 25. April 2023 stellte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe von 24. Februar 2023 bis 17. März 2023 gemäß § 16 Abs. 1 lit. c iVm § 38 AlVG ruhe.Mit Bescheid vom 25. April 2023 stellte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe von 24. Februar 2023 bis 17. März 2023 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruhe.
2
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2023 als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe sich in einer Heil- und Pflegeanstalt in tagesklinischer Behandlung befunden. Diese Behandlung habe hinsichtlich der - vom Revisionswerber selbst angegebenen und durch Vorlage einer Bestätigung der Krankenanstalt belegten - zeitlichen Inanspruchnahme (Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr) einem stationären Aufenthalt entsprochen, wobei der Revisionswerber nicht im Sinn des § 7 AlVG verfügbar gewesen sei. Damit sei der Ruhenstatbestand nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG erfüllt.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2023 als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe sich in einer Heil- und Pflegeanstalt in tagesklinischer Behandlung befunden. Diese Behandlung habe hinsichtlich der - vom Revisionswerber selbst angegebenen und durch Vorlage einer Bestätigung der Krankenanstalt belegten - zeitlichen Inanspruchnahme (Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr) einem stationären Aufenthalt entsprochen, wobei der Revisionswerber nicht im Sinn des Paragraph 7, AlVG verfügbar gewesen sei. Damit sei der Ruhenstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG erfüllt.
3
Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte im Beschwerdeverfahren vor, sein Aufenthalt in einer Tagesklinik sei - entgegen den Annahmen des AMS - nicht als „Unterbringung“ im Sinn von § 16 Abs. 1 lit. c AlVG anzusehen. In den Abendstunden nach der Behandlung wäre es ihm auch möglich gewesen, Vorstellungsgespräche zu absolvieren bzw. Bewerbungen für Arbeitsstellen zu verfassen. Er sei daher als verfügbar im Sinn des AlVG anzusehen.Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte im Beschwerdeverfahren vor, sein Aufenthalt in einer Tagesklinik sei - entgegen den Annahmen des AMS - nicht als „Unterbringung“ im Sinn von Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG anzusehen. In den Abendstunden nach der Behandlung wäre es ihm auch möglich gewesen, Vorstellungsgespräche zu absolvieren bzw. Bewerbungen für Arbeitsstellen zu verfassen. Er sei daher als verfügbar im Sinn des AlVG anzusehen.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
5
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei seit dem 19. November 2014 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe gestanden. Im Zeitraum 21. Februar 2023 bis 17. März 2023 sei er täglich - außer am Wochenende - von 08:00 bis 16:00 Uhr in einer Psychiatrischen Tagesklinik, einer teilstationären Behandlungseinrichtung eines (näher bezeichneten) Universitätsklinikums, in Behandlung gewesen. Krankengeld habe der Revisionswerber in dieser Zeit nicht bezogen, weil die Höchstanspruchsdauer bereits ausgeschöpft gewesen sei.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, zwar bestehe grundsätzlich auch während eines (bloßen) Krankenstandes, soweit kein Krankengeld bezogen werde, Anspruch auf Notstandshilfe. Der Anspruch ruhe jedoch gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AIVG bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der Revisionswerber sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ im Sinn des § 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) und des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG in Behandlung gestanden. Richtigerweise erfasse der Begriff „Unterbringung“ nicht nur eine „Einquartierung“, sondern auch eine sonstige „Aufnahme“ in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer wochentags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Universitätsklinik in Behandlung befunden habe, habe sein wöchentlicher Zeitaufwand 40 Stunden zuzüglich der Wegzeit zur Behandlungsstätte betragen. Aufgrund dieser zeitlichen Inanspruchnahme sei der Revisionswerber nicht verfügbar im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG gewesen. Soweit der Revisionswerber dagegen eingewandt habe, dass ihm während der Behandlung in den Abendstunden Vorstellungsgespräche möglich gewesen wären, sei dem zu entgegnen, dass nach den genannten Bestimmungen für seine Verfügbarkeit die Bereithaltung zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der Wegzeiten zu einem potentiellen Arbeitsplatz sei dem Revisionswerber neben der Behandlung in der Tagesklinik die Aufnahme einer solchen Beschäftigung aber nicht möglich gewesen. Die bloße Fähigkeit, sich für Arbeitsstellen zu bewerben, sei für die Verfügbarkeit dagegen nicht ausreichend. Es sei somit nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein Ruhen der Leistung eingetreten, wobei der Ruhenszeitraum gemäß § 41 Abs. 3 AlVG nach dem Ablauf von drei Tagen der Anstaltspflege begonnen habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, zwar bestehe grundsätzlich auch während eines (bloßen) Krankenstandes, soweit kein Krankengeld bezogen werde, Anspruch auf Notstandshilfe. Der Anspruch ruhe jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AIVG bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der Revisionswerber sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ im Sinn des Paragraph eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) und des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG in Behandlung gestanden. Richtigerweise erfasse der Begriff „Unterbringung“ nicht nur eine „Einquartierung“, sondern auch eine sonstige „Aufnahme“ in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer wochentags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Universitätsklinik in Behandlung befunden habe, habe sein wöchentlicher Zeitaufwand 40 Stunden zuzüglich der Wegzeit zur Behandlungsstätte betragen. Aufgrund dieser zeitlichen Inanspruchnahme sei der Revisionswerber nicht verfügbar im Sinn von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, AlVG gewesen. Soweit der Revisionswerber dagegen eingewandt habe, dass ihm während der Behandlung in den Abendstunden Vorstellungsgespräche möglich gewesen wären, sei dem zu entgegnen, dass nach den genannten Bestimmungen für seine Verfügbarkeit die Bereithaltung zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der Wegzeiten zu einem potentiellen Arbeitsplatz sei dem Revisionswerber neben der Behandlung in der Tagesklinik die Aufnahme einer solchen Beschäftigung aber nicht möglich gewesen. Die bloße Fähigkeit, sich für Arbeitsstellen zu bewerben, sei für die Verfügbarkeit dagegen nicht ausreichend. Es sei somit nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG ein Ruhen der Leistung eingetreten, wobei der Ruhenszeitraum gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AlVG nach dem Ablauf von drei Tagen der Anstaltspflege begonnen habe.
7
Das Bundesverwaltungsgericht sprach im angefochtenen Erkenntnis zunächst nach § 25a Abs. 1 VwGG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. In seinen Entscheidungsgründen hielt es jedoch zur Begründung dieses Ausspruches fest, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruhe, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht sprach im angefochtenen Erkenntnis zunächst nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. In seinen Entscheidungsgründen hielt es jedoch zur Begründung dieses Ausspruches fest, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruhe, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
8
Mit Beschluss vom 15. März 2024 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit Beschluss vom 15. März 2024 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
9
Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/02/0083, mwN).Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/02/0083, mwN). 10
Die vorliegende Revision ist daher als ordentliche Revision zu behandeln. Das AMS erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision ist aus dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grund, der auch von der Revision angeführt wird, zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
13
§ 7 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 16 Abs. 1, § 38 und § 41 Abs. 3 AlVG lauten auszugsweise:Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3 und 7, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 38 und Paragraph 41, Absatz 3, AlVG lauten auszugsweise:
„Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1.
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1.
die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a)
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
c)
der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
Allgemeine Bestimmungen
§ 38.Paragraph 38,
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Leistungen der Krankenversicherung
§ 41. [...]Paragraph 41, [...]
(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.“
14
Der Begriff der „Heil- oder Pflegeanstalt“ nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG erfasst jedenfalls „Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten)“ nach § 1 Abs. 1 KAKuG (vgl. idS VwGH 7.9.2011, 2008/08/0229; Auer-Mayer in AlV-Komm [69. Lfg] § 16 Rz 27). Bei der Universitätsklinik, in der der Revisionswerber behandelt wurde, handelt es sich unstrittig um eine solche Einrichtung.Der Begriff der „Heil- oder Pflegeanstalt“ nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG erfasst jedenfalls „Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten)“ nach Paragraph eins, Absatz eins, KAKuG vergleiche , idS VwGH 7.9.2011, 2008/08/0229; Auer-Mayer in AlV-Komm [69. Lfg] Paragraph 16, Rz 27). Bei der Universitätsklinik, in der der Revisionswerber behandelt wurde, handelt es sich unstrittig um eine solche Einrichtung. 15
Der Revisionswerber wurde im Zuge der Behandlung nicht stationär - somit über Nacht - aufgenommen. Vielmehr erfolgte nach den - von den Parteien unbestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts von Montag bis Freitag jeweils eine Aufnahme des Revisionswerbers um 8:00 Uhr sowie bereits am selben Tag seine Entlassung um 16:00 Uhr (vgl. insoweit zur Einrichtung von Betriebsformen „tagesklinischer“ Behandlung in Krankenanstalten § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 7 Z 3 KAKuG).Der Revisionswerber wurde im Zuge der Behandlung nicht stationär - somit über Nacht - aufgenommen. Vielmehr erfolgte nach den - von den Parteien unbestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts von Montag bis Freitag jeweils eine Aufnahme des Revisionswerbers um 8:00 Uhr sowie bereits am selben Tag seine Entlassung um 16:00 Uhr vergleiche , insoweit zur Einrichtung von Betriebsformen „tagesklinischer“ Behandlung in Krankenanstalten Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Absatz 7, Ziffer 3, KAKuG).
16
Zum Verständnis des Ruhenstatbestandes nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ist zu beachten, dass dieser einen Fall erfasst, in dem keine Verfügbarkeit der arbeitslosen Person im Sinn von § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG besteht, weil sie sich nicht für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithält. § 16 Abs. 1 lit. c AlVG stellt somit eine lex specialis zu den Bestimmungen der Verfügbarkeit dar, weil - anders als in anderen Fällen der fehlenden Verfügbarkeit - im (zeitlich in der Regel begrenzten) Fall der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Leistung nicht einzustellen ist, sondern (bloß) ruht (vgl. idS nochmals VwGH 2008/08/0229; Auer-Mayer aaO Rn 26).Zum Verständnis des Ruhenstatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG ist zu beachten, dass dieser einen Fall erfasst, in dem keine Verfügbarkeit der arbeitslosen Person im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, AlVG besteht, weil sie sich nicht für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithält. Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG stellt somit eine lex specialis zu den Bestimmungen der Verfügbarkeit dar, weil - anders als in anderen Fällen der fehlenden Verfügbarkeit - im (zeitlich in der Regel begrenzten) Fall der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Leistung nicht einzustellen ist, sondern (bloß) ruht vergleiche , idS nochmals VwGH 2008/08/0229; Auer-Mayer aaO Rn 26). 17
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG für gerechtfertigt erachtet. Auch wenn Kuranstalten nicht unter den Begriff der „Heil- und Pflegeanstalten“ zu subsumieren sind, liegt nämlich auch bei einer Unterbringung in ihnen ein gleichzuhaltender Fall fehlender Verfügbarkeit von bloß begrenzter Dauer vor (vgl. näher nochmals VwGH 2008/08/0229).Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt eine analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG für gerechtfertigt erachtet. Auch wenn Kuranstalten nicht unter den Begriff der „Heil- und Pflegeanstalten“ zu subsumieren sind, liegt nämlich auch bei einer Unterbringung in ihnen ein gleichzuhaltender Fall fehlender Verfügbarkeit von bloß begrenzter Dauer vor vergleiche , näher nochmals VwGH 2008/08/0229). 18
Der Entfall der Verfügbarkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) kann durch eine Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht nur bei einer stationären Aufnahme, sondern auch bei einer tagesklinischen Betreuung eintreten. Bei einer Sichtweise, wonach eine solche Behandlung nicht als „Unterbringung“ im Sinn des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG anzusehen wäre, wäre der Bezug der Leistung in solchen Fällen mangels Verfügbarkeit einzustellen, sodass für den Standpunkt der Revision nichts gewonnen wäre. Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, tagesklinische Behandlungen in Heil- oder Pflegeanstalten generell anders zu beurteilen als stationäre Aufnahmen. In diesem Licht ist der Begriff der „Unterbringung“ in § 16 Abs. 1 lit. c AlVG so zu verstehen, dass er auch eine tagesklinische Behandlung erfasst, sofern dies aufgrund ihres Umfangs der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung am Arbeitsmarkt im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG entgegensteht. Auch derartige Behandlungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt bzw. in einer Kuranstalt führen daher zu einem Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG.Der Entfall der Verfügbarkeit (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) kann durch eine Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht nur bei einer stationären Aufnahme, sondern auch bei einer tagesklinischen Betreuung eintreten. Bei einer Sichtweise, wonach eine solche Behandlung nicht als „Unterbringung“ im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG anzusehen wäre, wäre der Bezug der Leistung in solchen Fällen mangels Verfügbarkeit einzustellen, sodass für den Standpunkt der Revision nichts gewonnen wäre. Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, tagesklinische Behandlungen in Heil- oder Pflegeanstalten generell anders zu beurteilen als stationäre Aufnahmen. In diesem Licht ist der Begriff der „Unterbringung“ in Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG so zu verstehen, dass er auch eine tagesklinische Behandlung erfasst, sofern dies aufgrund ihres Umfangs der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung am Arbeitsmarkt im Sinn von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, AlVG entgegensteht. Auch derartige Behandlungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt bzw. in einer Kuranstalt führen daher zu einem Ruhen des Anspruchs nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG.
19
Zu beachten ist dabei, dass kurzzeitige Behandlungen schon deshalb von § 16 Abs. 1 lit. c AlVG nicht erfasst werden, weil - wie auch bereits vom AMS und vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - nach § 41 Abs. 3 AlVG in den ersten drei Tagen einer Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung weiterhin gebührt, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe somit nicht ruht (vgl. auch die ErlRV 497 BlgNR 18. GP 10). Bei nicht stationären (tagesklinischen) Behandlungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Kuranstalt, deren Dauer drei Tage überschreitet, ist zu untersuchen, ob die konkrete Behandlung im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG die Verfügbarkeit ausschließt. Maßgeblich ist somit, ob unter Berücksichtigung der Zeit, die die Behandlung in Anspruch nimmt, noch davon ausgegangen werden kann, dass die arbeitslose Person sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithält, deren wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens 20 Stunden bzw. - bei dem von § 7 Abs. 7 zweiter Satz AlVG angesprochenen Personenkreis (arbeitslose Personen mit bestimmten Betreuungspflichten) - 16 Stunden (Verfügbarkeitsgrenze) beträgt. Zur Beurteilung der Verfügbarkeit ist allerdings nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0078, mwN).Zu beachten ist dabei, dass kurzzeitige Behandlungen schon deshalb von Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG nicht erfasst werden, weil - wie auch bereits vom AMS und vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - nach Paragraph 41, Absatz 3, AlVG in den ersten drei Tagen einer Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung weiterhin gebührt, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe somit nicht ruht vergleiche , auch die ErlRV 497 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 10, ). Bei nicht stationären (tagesklinischen) Behandlungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Kuranstalt, deren Dauer drei Tage überschreitet, ist zu untersuchen, ob die konkrete Behandlung im Sinn von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, AlVG die Verfügbarkeit ausschließt. Maßgeblich ist somit, ob unter Berücksichtigung der Zeit, die die Behandlung in Anspruch nimmt, noch davon ausgegangen werden kann, dass die arbeitslose Person sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithält, deren wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens 20 Stunden bzw. - bei dem von Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz AlVG angesprochenen Personenkreis (arbeitslose Personen mit bestimmten Betreuungspflichten) - 16 Stunden (Verfügbarkeitsgrenze) beträgt. Zur Beurteilung der Verfügbarkeit ist allerdings nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0078, mwN). 20
Im vorliegenden Fall stand der Revisionswerber unstrittig von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden und damit wöchentlich 40 Stunden in Behandlung, wozu die Wegzeiten des Revisionswerbers zwischen seiner Wohnstätte und dem Universitätsklinikum hinzutraten. Ausgehend davon ist das Bundesverwaltungsgericht damit im Recht, dass die Verfügbarkeit im genannten Sinn für eine zumutbare Beschäftigung am Arbeitsmarkt im Ausmaß von - wie für den Revisionswerber unstrittig maßgeblich - 20 Stunden nicht gegeben war. Bei der genannten zeitlichen Beanspruchung und unter Beachtung, dass der Revisionswerber in der Universitätsklinik während der genannten Zeiträume behandelt wurde und ihm die Zeit seines tagesklinischen Aufenthalts somit nicht für Schlaf, Erholung und sonstige persönliche Verrichtungen zur Verfügung stand, scheidet die Annahme aus, der Revisionswerber hätte sich für eine den Kriterien der Verfügbarkeit entsprechenden Beschäftigung während der Nachtstunden und am Wochenende bereitgehalten. Damit waren im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Verfügbarkeit auch keine weiteren Erhebungen, wie dies etwa durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens allenfalls möglich gewesen wäre, erforderlich (vgl. idS zur fehlenden Verfügbarkeit bei einem Praktikum im Ausmaß von 36 bis 38 Wochenstunden VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0179).Im vorliegenden Fall stand der Revisionswerber unstrittig von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden und damit wöchentlich 40 Stunden in Behandlung, wozu die Wegzeiten des Revisionswerbers zwischen seiner Wohnstätte und dem Universitätsklinikum hinzutraten. Ausgehend davon ist das Bundesverwaltungsgericht damit im Recht, dass die Verfügbarkeit im genannten Sinn für eine zumutbare Beschäftigung am Arbeitsmarkt im Ausmaß von - wie für den Revisionswerber unstrittig maßgeblich - 20 Stunden nicht gegeben war. Bei der genannten zeitlichen Beanspruchung und unter Beachtung, dass der Revisionswerber in der Universitätsklinik während der genannten Zeiträume behandelt wurde und ihm die Zeit seines tagesklinischen Aufenthalts somit nicht für Schlaf, Erholung und sonstige persönliche Verrichtungen zur Verfügung stand, scheidet die Annahme aus, der Revisionswerber hätte sich für eine den Kriterien der Verfügbarkeit entsprechenden Beschäftigung während der Nachtstunden und am Wochenende bereitgehalten. Damit waren im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Verfügbarkeit auch keine weiteren Erhebungen, wie dies etwa durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens allenfalls möglich gewesen wäre, erforderlich vergleiche , idS zur fehlenden Verfügbarkeit bei einem Praktikum im Ausmaß von 36 bis 38 Wochenstunden VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0179). 21
Soweit die Revision darauf verweist, dass während des Zeitraums der Behandlung eine „Bewerbungstätigkeit uneingeschränkt möglich“ gewesen wäre, ist festzuhalten, dass nach den genannten Grundsätzen für die Verfügbarkeit die Möglichkeit der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung am Arbeitsmarkt maßgeblich ist und daher - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht angemerkt hat - nicht ausreichend ist, dass noch ausreichend Zeit für Bewerbungen für Arbeitsstellen geblieben ist.
22
Seine Sachverhaltsfeststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der durchgeführten Behandlung auf die Angaben des Revisionswerbers selbst stützen, die im Einklang mit einer vom Revisionswerber im Verfahren des AMS vorgelegten Urkunde - nämlich einer Bestätigung der Universitätsklinik - standen. Soweit die Revision rügt, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine (weitere) „Beweisaufnahme“ durchführen und Feststellungen zum Ablauf und näheren Inhalt der Behandlung treffen müssen, vermag sie insoweit keinen Verfahrensmangel darzulegen. Wie dargestellt waren die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nämlich ausreichend, um die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu tragen.
23
Da das Bundesverwaltungsgericht somit zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach § 16 Abs. 1 lit. c iVm § 38 AlVG ruhte, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da das Bundesverwaltungsgericht somit zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruhte, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
24
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2025