1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0189, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0189, mwN).
3
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4
Über den Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. März 2022 wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden; die dagegen erhobene Beschwerde hatte das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. September 2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und wurde vom Revisionswerber mit Wiederaufnahmeanträgen vom 18. Jänner 2023, vom 27. Februar 2023, vom 18. Mai 2023 und vom 18. Juli 2023 erfolglos bekämpft.Über den Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. März 2022 wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden; die dagegen erhobene Beschwerde hatte das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. September 2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und wurde vom Revisionswerber mit Wiederaufnahmeanträgen vom 18. Jänner 2023, vom 27. Februar 2023, vom 18. Mai 2023 und vom 18. Juli 2023 erfolglos bekämpft.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den in der Sache des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der StVO gestellten (fünften) Wiederaufnahmeantrag vom 10. April 2025 wegen entschiedener Sache zurück.
6
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels wegen entschiedener Sache -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa erneut VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0189, mwN). Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/02/0137, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels wegen entschiedener Sache -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , etwa erneut VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0189, mwN). Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden vergleiche , etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/02/0137, mwN).
Wien, am 27. Mai 2025