1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe sich vor Fahrtantritt nicht über das Gewicht der geladenen Waren erkundigt, sondern sei nach Erhalt des Fahrtauftrages mit dem bereits geladenen Lkw losgefahren. Dem Umstand, dass eine näher genannte GmbH als Zulassungsbesitzerin des LKW einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG bestellt habe, um eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers dieses Handelsunternehmens auszuschließen, komme für den Revisionswerber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch das Vorhandensein eines Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs. 1a KFG, der die Beladung vorzunehmen, den Ablauf des Beladevorgangs zu gestalten und solcher Art insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen habe, enthebe den Revisionswerber nicht von seiner Überzeugungspflicht gemäß § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG. Es wäre dem Revisionswerber jedenfalls zumutbar gewesen, dass er sich vor Antritt der Fahrt über das Gewicht der bereits geladenen Ware erkundige und unter Bedachtnahme auf das Eigengewicht des LKW und sein eigenes Körpergewicht das Gesamtgewicht des LKW errechne.Begründend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe sich vor Fahrtantritt nicht über das Gewicht der geladenen Waren erkundigt, sondern sei nach Erhalt des Fahrtauftrages mit dem bereits geladenen Lkw losgefahren. Dem Umstand, dass eine näher genannte GmbH als Zulassungsbesitzerin des LKW einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG bestellt habe, um eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers dieses Handelsunternehmens auszuschließen, komme für den Revisionswerber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch das Vorhandensein eines Anordnungsbefugten im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG, der die Beladung vorzunehmen, den Ablauf des Beladevorgangs zu gestalten und solcher Art insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen habe, enthebe den Revisionswerber nicht von seiner Überzeugungspflicht gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG. Es wäre dem Revisionswerber jedenfalls zumutbar gewesen, dass er sich vor Antritt der Fahrt über das Gewicht der bereits geladenen Ware erkundige und unter Bedachtnahme auf das Eigengewicht des LKW und sein eigenes Körpergewicht das Gesamtgewicht des LKW errechne.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit entsprechender Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zukomme, ansonsten eine derartige Bestellung, die durch das KFG nicht ausgeschlossen sei und mehrfache Bestrafungen für ein und dasselbe Geschehen vermeiden solle, ad absurdum geführt werde.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit entsprechender Anordnungsbefugnis gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zukomme, ansonsten eine derartige Bestellung, die durch das KFG nicht ausgeschlossen sei und mehrfache Bestrafungen für ein und dasselbe Geschehen vermeiden solle, ad absurdum geführt werde.
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§ 9 Abs. 1 und 2 VStG sieht besondere Fälle der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor. Dementsprechend betrifft die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141, und VwGH 27.2.1992, 92/02/0084) jeweils die Bestellung verantwortlicher Beauftragter für eine GmbH als Zulassungsbesitzerin. Von dieser Rechtsprechung wich das Verwaltungsgericht nicht ab, weil der Revisionswerber eine natürliche Person ist und als Lenker des Kraftfahrzeuges belangt wurde. Paragraph 9, Absatz eins, und 2 VStG sieht besondere Fälle der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor. Dementsprechend betrifft die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141, und VwGH 27.2.1992, 92/02/0084) jeweils die Bestellung verantwortlicher Beauftragter für eine GmbH als Zulassungsbesitzerin. Von dieser Rechtsprechung wich das Verwaltungsgericht nicht ab, weil der Revisionswerber eine natürliche Person ist und als Lenker des Kraftfahrzeuges belangt wurde. 10
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch eine natürliche Person setzt gemäß § 9 Abs. 3 VStG voraus, dass diese Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, was auf den Revisionswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht zutrifft.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch eine natürliche Person setzt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VStG voraus, dass diese Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, was auf den Revisionswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht zutrifft.
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Ebenso wenig enthebt die Bestellung eines Anordnungsbefugten gemäß § 101 Abs. 1a KFG den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 102 und 103 KFG (vgl. VwGH 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg. 11641 A).Ebenso wenig enthebt die Bestellung eines Anordnungsbefugten gemäß Paragraph 101, Absatz eins a, KFG den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den Paragraphen 102, und 103 KFG vergleiche , VwGH 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg. 11641 A). 12
Der Revisionswerber erachtet seine Revision auch deshalb als zulässig, weil ihm die Kontrolle der Beladung des LKW nicht zumutbar gewesen sei, zumal die Überladung optisch nicht erkennbar gewesen sei und er diese auch am Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht bemerkt habe.
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Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076, mwN).Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076, mwN). 14
Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Revisionswerber vor Fahrtantritt eine Erkundigung über das Gewicht der bereits geladenen Ware zumutbar gewesen sei, und er damit das Gesamtgewicht des LKW hätte errechnen können. Die Berufung des Revisionswebers auf eine nicht näher konkretisierte Freigabe des LKW durch einen Mitarbeiter der Zulassungsbesitzerin ohne anzugeben, was dabei geprüft worden sei und warum der Revisionswerber keine Informationen über das Gewicht der Fracht hätte erlangen können, zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre.
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Als Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Verfahrensgrundsätze zum Prüfungsumfang verletzt, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, den Revisionswerber zum konkreten Vorwurf laut Straferkenntnis einzuvernehmen. Da der Revisionswerber ohnedies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernommen wurde, ist dem Verwaltungsgericht die vorgebrachte Verletzung von Verfahrensvorschriften aber nicht anzulasten.
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Soweit der Revisionswerber Feststellungen zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG vermisst, reicht ein Hinweis auf Punkt 2.4. des angefochtenen Erkenntnisses, wo dies als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgehalten wird.Soweit der Revisionswerber Feststellungen zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG vermisst, reicht ein Hinweis auf Punkt 2.4. des angefochtenen Erkenntnisses, wo dies als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgehalten wird.
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Ob aus der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Zulassungsbesitzer das Verschulden des Revisionswerbers als Lenker entfällt, stellt eine Rechtsfrage dar, die bereits oben behandelt wurde. Eine dahingehende Feststellung, wie sie der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung der Revision releviert, hatte das Verwaltungsgericht daher nicht vorzunehmen.
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Da es - wie ebenfalls bereits dargestellt - nicht darauf ankommt, ob der für die Zulassungsbesitzerin gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte die Beladung des LKW kontrollierte und freigab, ist - entgegen den weiteren Zulässigkeitsausführungen der Revision - der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt auch in diese Richtung nicht ergänzungsbedürftig.Da es - wie ebenfalls bereits dargestellt - nicht darauf ankommt, ob der für die Zulassungsbesitzerin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte die Beladung des LKW kontrollierte und freigab, ist - entgegen den weiteren Zulässigkeitsausführungen der Revision - der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt auch in diese Richtung nicht ergänzungsbedürftig. 19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2025