TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/27 Ra 2022/08/0031

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Veröffentlicht am 27.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E1P
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §111 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
EURallg
GSpG 1989 §52
VStG §19 Abs2
VStG §20
VStG §22 Abs2
VStG §64
VStG §9
VwGVG 2014 §52
12010E056 AEUV Art56
12010M004 EUV Art4 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des C A F in F, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Jänner 2021, 405-7/927/1/6-2021, 405-7/928/1/6-2021, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ab, mit welchen er bestraft wurde, weil er es in (insgesamt) 80 Fällen als Dienstgeber zu verantworten habe, näher genannte in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen (als Schilehrer und Schilehrerinnen) beschäftigt und diese nicht vor dem (im Erkenntnis jeweils näher angegebenen) Zeitpunkt des jeweiligen Arbeitsantritts beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben (bzw in einem Fall nur in Form einer Mindestangaben-Anmeldung ohne entsprechende Vollangaben-Anmeldung innerhalb von sieben Tagen), sondern erst zu einem (jeweils angeführten) späteren Zeitpunkt. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Schuldspruch, wonach der Revisionswerber dadurch jeweils eine Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begangen habe, und setzte die über den Revisionswerber verhängten 80 Geldstrafen mit jeweils € 365,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) neu fest. Der Gesamtbetrag der vom Verwaltungsgericht verhängten Geldstrafen betrug daher € 29.200,-. Ferner reduzierte das Verwaltungsgericht den vorgeschriebenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und sprach aus, dass ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens entfalle. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ab, mit welchen er bestraft wurde, weil er es in (insgesamt) 80 Fällen als Dienstgeber zu verantworten habe, näher genannte in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen (als Schilehrer und Schilehrerinnen) beschäftigt und diese nicht vor dem (im Erkenntnis jeweils näher angegebenen) Zeitpunkt des jeweiligen Arbeitsantritts beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben (bzw in einem Fall nur in Form einer Mindestangaben-Anmeldung ohne entsprechende Vollangaben-Anmeldung innerhalb von sieben Tagen), sondern erst zu einem (jeweils angeführten) späteren Zeitpunkt. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Schuldspruch, wonach der Revisionswerber dadurch jeweils eine Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begangen habe, und setzte die über den Revisionswerber verhängten 80 Geldstrafen mit jeweils € 365,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) neu fest. Der Gesamtbetrag der vom Verwaltungsgericht verhängten Geldstrafen betrug daher € 29.200,-. Ferner reduzierte das Verwaltungsgericht den vorgeschriebenen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und sprach aus, dass ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens entfalle. Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2
Im Straferkenntnis (und im angefochtenen Erkenntnis) wurden die jeweiligen Tatvorwürfe insbesondere durch die Benennung des (der) jeweils betroffenen Dienstnehmers (Dienstnehmerin) sowie die Angabe der Tatzeit näher umschrieben. Dabei fiel der Zeitpunkt (des Beginns) der jeweiligen Beschäftigung in 35 Fällen auf den 23. Dezember 2018, 9:00 Uhr, und in fünf Fällen auf den 23. Dezember 2018, 10:00 Uhr; die weiteren Tatvorwürfe bezogen sich in sieben Fällen auf den 4. März 2019, 9:00 Uhr, in sechs Fällen auf den 19. Februar 2019, in fünf Fällen auf den 3. Februar 2019, 9:00 Uhr, in jeweils drei Fällen auf den 6. Februar und den 3. März 2019 (jeweils 9:00 Uhr), in zwei Fällen auf den 17. Dezember 2018 (9:30 Uhr), sowie auf weitere 14 einzelne unterschiedliche Tage bzw Zeitpunkte.
3
Zur Strafbemessung wurde im angefochtenen Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
4
Besondere mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Unbescholtenheit liege nicht vor. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers seien mangels konkreter diesbezüglicher Angaben durchschnittliche Umstände zugrunde zu legen.
5
Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Strafen nach Art. 49 Abs. 3 GRC verstoßen worden sei, sei festzuhalten, dass sich die Strafe nicht aus der Strafdrohung des § 111 Abs. 2 ASVG allein, sondern erst in Verbindung mit dem Kumulationsprinzip gemäß § 22 Abs. 2 VStG ergebe, weil mehrere Strafen zu verhängen seien, wenn mehrere Personen entgegen § 33 Abs. 1 ASVG beschäftigt würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in den Erkenntnissen vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034, betreffend Übertretungen des AVRAG, und vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, betreffend Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz, mit einem möglichen Verstoß österreichischer Verwaltungsstrafbestimmungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 49 Abs. 3 GRC auseinandergesetzt. In diesen Entscheidungen (sowie in VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195, betreffend Übertretungen des LSD-BG) sei es allerdings primär um die Frage gegangen, ob eine strenge Ahndung der Verletzung von administrativen Pflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern eine zulässige Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV darstelle. Darüber hinaus habe die Kumulation in diesen Fällen zu sehr hohen Strafen, zum Teil jenseits einer Million Euro, geführt. Im vorliegenden Verfahren sei aber „keine Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Freiheiten“ zu prüfen, sondern nur insgesamt die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, da mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich bei den meisten verspätet angemeldeten Schilehrern um niederländische Staatsangehörige handle, kein Auslandsbezug vorliege. Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Sanktionssystems auf Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgeführt, dass dabei zunächst zu prüfen sei, weswegen die Sanktion zu verhängen sei. Dabei dürften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) betrügerische Handlungen strenger bestraft werden als bloße Verletzungen einer Anmeldepflicht oder sonstiger administrativer Pflichten, wie etwa das Versäumen des Umtausches eines Führerscheines oder die Bereithaltung von Unterlagen (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, Rn 64). Des Weiteren sei bei der Prüfung der Angemessenheit in Erwägung zu ziehen, welche Interessen durch die Vorschrift und die Sanktion geschützt werden sollten. Die Strafen müssten einerseits ausreichen, um die berechtigten Interessen des Gesetzgebers durchsetzen zu können, dürften aber andererseits nicht unverhältnismäßig zur begangenen Tat sein (Hinweise auf VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, Rn 65, 66 und 68, EuGH 16.7.2015, C-255/14, Chmielewski; 31.5.2018, C-190/17, Zheng; 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic).Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Strafen nach Artikel 49, Absatz 3, GRC verstoßen worden sei, sei festzuhalten, dass sich die Strafe nicht aus der Strafdrohung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG allein, sondern erst in Verbindung mit dem Kumulationsprinzip gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG ergebe, weil mehrere Strafen zu verhängen seien, wenn mehrere Personen entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG beschäftigt würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in den Erkenntnissen vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034, betreffend Übertretungen des AVRAG, und vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, betreffend Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz, mit einem möglichen Verstoß österreichischer Verwaltungsstrafbestimmungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Artikel 49, Absatz 3, GRC auseinandergesetzt. In diesen Entscheidungen (sowie in VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195, betreffend Übertretungen des LSD-BG) sei es allerdings primär um die Frage gegangen, ob eine strenge Ahndung der Verletzung von administrativen Pflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern eine zulässige Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV darstelle. Darüber hinaus habe die Kumulation in diesen Fällen zu sehr hohen Strafen, zum Teil jenseits einer Million Euro, geführt. Im vorliegenden Verfahren sei aber „keine Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Freiheiten“ zu prüfen, sondern nur insgesamt die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, da mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich bei den meisten verspätet angemeldeten Schilehrern um niederländische Staatsangehörige handle, kein Auslandsbezug vorliege. Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Sanktionssystems auf Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgeführt, dass dabei zunächst zu prüfen sei, weswegen die Sanktion zu verhängen sei. Dabei dürften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) betrügerische Handlungen strenger bestraft werden als bloße Verletzungen einer Anmeldepflicht oder sonstiger administrativer Pflichten, wie etwa das Versäumen des Umtausches eines Führerscheines oder die Bereithaltung von Unterlagen (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, Rn 64). Des Weiteren sei bei der Prüfung der Angemessenheit in Erwägung zu ziehen, welche Interessen durch die Vorschrift und die Sanktion geschützt werden sollten. Die Strafen müssten einerseits ausreichen, um die berechtigten Interessen des Gesetzgebers durchsetzen zu können, dürften aber andererseits nicht unverhältnismäßig zur begangenen Tat sein (Hinweise auf VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, Rn 65, 66 und 68, EuGH 16.7.2015, C-255/14, Chmielewski; 31.5.2018, C-190/17, Zheng; 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic).
6
Die vorliegende Meldepflicht diene der Bekämpfung von Schwarzarbeit mit den damit verbundenen Folgen, wie Hinterziehung von Steuern und Abgaben, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen und unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender. Da Schwarzarbeit die öffentlichen Interessen erheblich schädige und zum Teil auch zu großen unversteuerten Gewinnen im Verhältnis zur regulären Beschäftigung führe, bedürfe es auch einer strengen Bestrafung, um wirksam dagegen vorzugehen. Im gerichtlichen Strafrecht (§§ 153d und 153e StGB) werde die betrügerische Anmeldung zur Sozialversicherung und die gewerbsmäßig organisierte Schwarzarbeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw zwei Jahren bedroht. Im Vergleich zum vorliegenden Tatbild, das lediglich an die Nichteinhaltung der formal rechtzeitigen Meldung anknüpfe, sei im StGB der Tatbestand einer vorsätzlichen Beschäftigung einer größeren Anzahl illegal erwerbstätiger Personen ohne erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, um sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, pönalisiert. Beim Tatbild des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG komme es deshalb nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen (zB mit Hinterziehung von Abgaben) beabsichtigt gewesen sei, sondern nur, ob vor Arbeitsantritt eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erfolgt sei. Dieser Umstand habe jedenfalls zu einer deutlichen Verbesserung der Meldemoral und einer Reduktion der Schwarzarbeit im Verhältnis zur Rechtslage vor dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 geführt.Die vorliegende Meldepflicht diene der Bekämpfung von Schwarzarbeit mit den damit verbundenen Folgen, wie Hinterziehung von Steuern und Abgaben, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen und unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender. Da Schwarzarbeit die öffentlichen Interessen erheblich schädige und zum Teil auch zu großen unversteuerten Gewinnen im Verhältnis zur regulären Beschäftigung führe, bedürfe es auch einer strengen Bestrafung, um wirksam dagegen vorzugehen. Im gerichtlichen Strafrecht (Paragraphen 153 d, und 153e StGB) werde die betrügerische Anmeldung zur Sozialversicherung und die gewerbsmäßig organisierte Schwarzarbeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw zwei Jahren bedroht. Im Vergleich zum vorliegenden Tatbild, das lediglich an die Nichteinhaltung der formal rechtzeitigen Meldung anknüpfe, sei im StGB der Tatbestand einer vorsätzlichen Beschäftigung einer größeren Anzahl illegal erwerbstätiger Personen ohne erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, um sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, pönalisiert. Beim Tatbild des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG komme es deshalb nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen (zB mit Hinterziehung von Abgaben) beabsichtigt gewesen sei, sondern nur, ob vor Arbeitsantritt eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erfolgt sei. Dieser Umstand habe jedenfalls zu einer deutlichen Verbesserung der Meldemoral und einer Reduktion der Schwarzarbeit im Verhältnis zur Rechtslage vor dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 geführt.
7
Im vorliegenden Fall sei kein einfacher Verstoß gegen § 33 Abs. 1 ASVG vorgelegen, sondern eine Mehrzahl von Verstößen, bei denen einerseits hinsichtlich einer größeren Anzahl von Dienstnehmern, andererseits auch über einen nicht unerheblichen Zeitraum von etwa drei Monaten gegen die betreffende Meldeverpflichtung verstoßen worden sei. Angesichts der meist nur kurze Zeit verspäteten Anmeldungen sei ein Vorsatz, sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof und der EuGH hätten im Zusammenhang mit ähnlich aufgebauten Strafdrohungen ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht unangebracht sei, wenn die Strafe von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (bzw der bei der Tat verwendeten Glücksspielapparate) abhänge (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001; EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic). Diese dürfe aber nicht insgesamt unverhältnismäßig werden.Im vorliegenden Fall sei kein einfacher Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorgelegen, sondern eine Mehrzahl von Verstößen, bei denen einerseits hinsichtlich einer größeren Anzahl von Dienstnehmern, andererseits auch über einen nicht unerheblichen Zeitraum von etwa drei Monaten gegen die betreffende Meldeverpflichtung verstoßen worden sei. Angesichts der meist nur kurze Zeit verspäteten Anmeldungen sei ein Vorsatz, sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof und der EuGH hätten im Zusammenhang mit ähnlich aufgebauten Strafdrohungen ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht unangebracht sei, wenn die Strafe von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (bzw der bei der Tat verwendeten Glücksspielapparate) abhänge (Hinweis auf VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001; EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic). Diese dürfe aber nicht insgesamt unverhältnismäßig werden.
8
Das Landesverwaltungsgericht gehe darüber hinaus davon aus, dass die nationalen Gerichte in einem Fall, wenn eine Bestrafung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion nach Art. 49 Abs. 3 GRC führe, diesen Umstand als wesentlichen Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG aufzufassen hätten, der zu einer außerordentlichen Strafreduktion - bis unter die gesetzliche Mindeststrafe - berechtige (Hinweis auf VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041, und EuGH 2.10.2018, C-384/17, Link Logistic N&N).Vorliegend sei aufgrund der Kumulierung einer besonders großen Zahl von insgesamt 80 Einzeldelikten, ohne dass die Absicht einer Beschäftigung unter Hinterziehung von Abgaben erkennbar sei, ein solcher besonderer Milderungsgrund anzunehmen, der die Anwendung des § 20 VStG in sämtlichen Fällen erfordere, weil andernfalls das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit der Strafe gemäß Art. 49 Abs. 3 GRC verletzt wäre. Dieser Milderungsgrund sei insbesondere auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen zu berücksichtigen. Eine Unverhältnismäßigkeit der gesamten Sanktion könne angesichts der doch erheblichen Vergehen nicht mehr erkannt werden.Das Landesverwaltungsgericht gehe darüber hinaus davon aus, dass die nationalen Gerichte in einem Fall, wenn eine Bestrafung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion nach Artikel 49, Absatz 3, GRC führe, diesen Umstand als wesentlichen Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 20, VStG aufzufassen hätten, der zu einer außerordentlichen Strafreduktion - bis unter die gesetzliche Mindeststrafe - berechtige (Hinweis auf VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041, und EuGH 2.10.2018, C-384/17, Link Logistic N&N).Vorliegend sei aufgrund der Kumulierung einer besonders großen Zahl von insgesamt 80 Einzeldelikten, ohne dass die Absicht einer Beschäftigung unter Hinterziehung von Abgaben erkennbar sei, ein solcher besonderer Milderungsgrund anzunehmen, der die Anwendung des Paragraph 20, VStG in sämtlichen Fällen erfordere, weil andernfalls das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit der Strafe gemäß Artikel 49, Absatz 3, GRC verletzt wäre. Dieser Milderungsgrund sei insbesondere auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen zu berücksichtigen. Eine Unverhältnismäßigkeit der gesamten Sanktion könne angesichts der doch erheblichen Vergehen nicht mehr erkannt werden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren durchgeführt.
11
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) als oberste Verwaltungsbehörde iSd § 29 VwGG erstattete eine Revisionsbeantwortung.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) als oberste Verwaltungsbehörde iSd Paragraph 29, VwGG erstattete eine Revisionsbeantwortung.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision ist unter dem Gesichtspunkt der in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst aufgeworfenen Frage, ob beim Zusammentreffen einer größeren Zahl von Übertretungen des § 111 ASVG zur Vermeidung einer Verletzung des unionsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit von Strafen (vgl EuGH in der Rs C-321/20 Maksimovic, sowie VwGH 15.9.2019, Ra 2019/11/0033, 0034) von einer Unzulässigkeit der kumulativen Verhängung von Strafen auszugehen ist, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist unter dem Gesichtspunkt der in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst aufgeworfenen Frage, ob beim Zusammentreffen einer größeren Zahl von Übertretungen des Paragraph 111, ASVG zur Vermeidung einer Verletzung des unionsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit von Strafen vergleiche , EuGH in der Rs C-321/20 Maksimovic, sowie VwGH 15.9.2019, Ra 2019/11/0033, 0034) von einer Unzulässigkeit der kumulativen Verhängung von Strafen auszugehen ist, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
14
In seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006 (in einem Fall betreffend die Nichtanmeldung von beschäftigten Dienstnehmern in sechs Fällen, in dem zwei Geldstrafen von je € 1.000,- und vier Geldstrafen zu je € 730,- verhängt wurden), hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Straftatbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV darstellen (vgl EuGH 14.10.2021, C-231/20, MT, insbesondere Rn 46, 53; 2.9.2019, C-64/18, Maksimovic u.a., insbesondere Rn 41; VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), bzw der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 (bzw § 33 Abs. 1 und 2) ASVG in § 111 Abs. 2 ASVG (iVm § 9 VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind (vgl in diesem Sinn zu Fällen einer - zulässigen - Kumulation von Geldstrafen nach § 111 ASVG auch VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0069 [zwei kumulierte Strafen, Strafsumme € 1.000,-]; 17.1.2023, Ra 2022/08/0058-0061 [drei kumulierte Strafen, Strafsumme € 2.730,-]; 4.10.2022, Ra 2021/08/0120; 12.2.2025, Ra 2025/08/0004; 28.2.2025, Ra 2025/08/0007 [jeweils sechs kumulierte Strafen, Strafsumme € 2.190,- bzw € 4.380,-]).In seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006 (in einem Fall betreffend die Nichtanmeldung von beschäftigten Dienstnehmern in sechs Fällen, in dem zwei Geldstrafen von je € 1.000,- und vier Geldstrafen zu je € 730,- verhängt wurden), hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Straftatbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV darstellen vergleiche , EuGH 14.10.2021, C-231/20, MT, insbesondere Rn 46, 53; 2.9.2019, C-64/18, Maksimovic u.a., insbesondere Rn 41; VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), bzw der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, (bzw Paragraph 33, Absatz eins, und 2) ASVG in Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 9, VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind vergleiche , in diesem Sinn zu Fällen einer - zulässigen - Kumulation von Geldstrafen nach Paragraph 111, ASVG auch VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0069 [zwei kumulierte Strafen, Strafsumme € 1.000,-]; 17.1.2023, Ra 2022/08/0058-0061 [drei kumulierte Strafen, Strafsumme € 2.730,-]; 4.10.2022, Ra 2021/08/0120; 12.2.2025, Ra 2025/08/0004; 28.2.2025, Ra 2025/08/0007 [jeweils sechs kumulierte Strafen, Strafsumme € 2.190,- bzw € 4.380,-]).
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, aber - abgesehen von seinen zur grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit der durch § 111 ASVG normierten Sanktionen getroffenen Aussagen - auch darauf hingewiesen, dass der EuGH in seinem Urteil MT, C-231/20, im Zusammenhang mit den als mit Unionsrecht im Einklang stehend beurteilten Strafbestimmungen nach dem GSpG ausgeführt hat, es sei Sache des nationalen Gerichts, auch in den jeweiligen Einzelfällen - insbesondere auch vor dem Hintergrund allfälliger außerordentlicher Umstände - zu beurteilen, ob die Gesamtsummen der verhängten (Mindest-)Geldstrafen in Hinblick auf die zu erzielende abschreckende Wirkung und die insgesamt verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in Hinblick auf die Schwere der Tat noch verhältnismäßig sind bzw der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Hinblick auf die tatsächlichen Kosten nicht überhöht ist und nicht das in Art. 47 GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das damals zu beurteilende Revisionsverfahren (welchem sechs Geldstrafen von in Summe € 4.920,- zugrunde lagen) nicht abschließend untersucht zu werden braucht, ob bzw unter welchen Umständen es (Einzel-)Fälle mit Unionsrechtsbezug geben könnte, bei denen in diesem Sinn nach § 111 Abs. 2 ASVG verhängte (Mindest-)Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nicht verhältnismäßig bzw die nach § 64 VStG bzw § 52 VwGVG auferlegten Kosten des Verfahrens überhöht sein könnten.Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, aber - abgesehen von seinen zur grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit der durch Paragraph 111, ASVG normierten Sanktionen getroffenen Aussagen - auch darauf hingewiesen, dass der EuGH in seinem Urteil MT, C-231/20, im Zusammenhang mit den als mit Unionsrecht im Einklang stehend beurteilten Strafbestimmungen nach dem GSpG ausgeführt hat, es sei Sache des nationalen Gerichts, auch in den jeweiligen Einzelfällen - insbesondere auch vor dem Hintergrund allfälliger außerordentlicher Umstände - zu beurteilen, ob die Gesamtsummen der verhängten (Mindest-)Geldstrafen in Hinblick auf die zu erzielende abschreckende Wirkung und die insgesamt verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in Hinblick auf die Schwere der Tat noch verhältnismäßig sind bzw der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Hinblick auf die tatsächlichen Kosten nicht überhöht ist und nicht das in Artikel 47, GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das damals zu beurteilende Revisionsverfahren (welchem sechs Geldstrafen von in Summe € 4.920,- zugrunde lagen) nicht abschließend untersucht zu werden braucht, ob bzw unter welchen Umständen es (Einzel-)Fälle mit Unionsrechtsbezug geben könnte, bei denen in diesem Sinn nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG verhängte (Mindest-)Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nicht verhältnismäßig bzw die nach Paragraph 64, VStG bzw Paragraph 52, VwGVG auferlegten Kosten des Verfahrens überhöht sein könnten.
16
Wie aus dem angefochtenen Erkenntnis hervorgeht, bejahte das Verwaltungsgericht solche außerordentlichen Umstände im vorliegenden Fall, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass die Übertretungen (bei 80 Vorfällen nicht angemeldeter Dienstnehmer) mit Mindeststrafen von - in Summe - mindestens € 58.400,- bedroht wären.
17
Die Revision geht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, davon aus, dass die kumulative Anwendung der (innerstaatlich) durch § 111 ASVG auf den vorliegenden Fall anwendbaren Strafdrohungen wegen der Gesamtsumme der gleichzeitig zu verhängenden Geldstrafen im Lichte des unionsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit von Strafen unionsrechtswidrig wäre.Die Revision geht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, davon aus, dass die kumulative Anwendung der (innerstaatlich) durch Paragraph 111, ASVG auf den vorliegenden Fall anwendbaren Strafdrohungen wegen der Gesamtsumme der gleichzeitig zu verhängenden Geldstrafen im Lichte des unionsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit von Strafen unionsrechtswidrig wäre.
18
Die Revision tritt dem angefochtenen Erkenntnis jedoch insofern entgegen, als das Verwaltungsgericht aus seiner Annahme der Unionsrechtswidrigkeit der Summe der (zu kumulierenden) Strafdrohungen - zur Wahrung der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit - nur die Konsequenz einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG für die einzelnen verhängten Strafen gezogen hat, anstatt daran - wie es der Revisionswerber für geboten hält - jene Rechtsfolge zu knüpfen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2019, Ra 2019/11/0033, 0034 (und weiteren Erkenntnissen, etwa in VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195), zur unionsrechtskonformen Anwendung der damals anwendbaren Bestimmung des § 7i Abs. 4 AVRAG vorgezeichnet hat.Die Revision tritt dem angefochtenen Erkenntnis jedoch insofern entgegen, als das Verwaltungsgericht aus seiner Annahme der Unionsrechtswidrigkeit der Summe der (zu kumulierenden) Strafdrohungen - zur Wahrung der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit - nur die Konsequenz einer außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG für die einzelnen verhängten Strafen gezogen hat, anstatt daran - wie es der Revisionswerber für geboten hält - jene Rechtsfolge zu knüpfen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2019, Ra 2019/11/0033, 0034 (und weiteren Erkenntnissen, etwa in VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195), zur unionsrechtskonformen Anwendung der damals anwendbaren Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG vorgezeichnet hat.
19
Dazu ist Folgendes auszuführen:
20
In dieser - auf § 7i AVRAG bezogenen - Rechtsprechung nahm der Verwaltungsgerichtshof auf die Grundsätze seiner ständigen Judikatur Bezug, wonach bei Unionsrechtswidrigkeit der innerstaatlichen Rechtslage, wenn im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht auf unterschiedlichem Weg ein unionsrechtskonformer Zustand herbeigeführt werden kann, nur jene von mehreren unionsrechtskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen darf, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004, mwN). Unter Anwendung dieser Grundsätze gelangte der Verwaltungsgerichtshof - im Zusammenhang mit § 7i Abs. 4 AVRAG - zu dem Ergebnis, dass die UnionsrechtskonformitätIn dieser - auf Paragraph 7 i, AVRAG bezogenen - Rechtsprechung nahm der Verwaltungsgerichtshof auf die Grundsätze seiner ständigen Judikatur Bezug, wonach bei Unionsrechtswidrigkeit der innerstaatlichen Rechtslage, wenn im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht auf unterschiedlichem Weg ein unionsrechtskonformer Zustand herbeigeführt werden kann, nur jene von mehreren unionsrechtskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen darf, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004, mwN). Unter Anwendung dieser Grundsätze gelangte der Verwaltungsgerichtshof - im Zusammenhang mit Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG - zu dem Ergebnis, dass die Unionsrechtskonformität

„mithilfe der Verdrängung von nationalem Recht (eine andere Methode steht im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung) ... am ehesten dadurch hergestellt werden [kann], dass die Wortfolge ‚für jede/n Arbeitnehmer/in‘ in § 7i Abs. 4 AVRAG unangewendet bleibt“„mithilfe der Verdrängung von nationalem Recht (eine andere Methode steht im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung) ... am ehesten dadurch hergestellt werden [kann], dass die Wortfolge ‚für jede/n Arbeitnehmer/in‘ in Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG unangewendet bleibt“

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Unter dem Gesichtspunkt der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Wahl jener Lösung, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt, stellt sich die Ausgangslage im Fall des § 111 ASVG jedoch anders dar, als sie sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 7i Abs. 4 AVRAG darstellte, zu welcher das für den Standpunkt des Revisionswerbers ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2019/11/0033, 0034, ergangen ist.Unter dem Gesichtspunkt der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Wahl jener Lösung, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt, stellt sich die Ausgangslage im Fall des Paragraph 111, ASVG jedoch anders dar, als sie sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG darstellte, zu welcher das für den Standpunkt des Revisionswerbers ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2019/11/0033, 0034, ergangen ist.
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Dies zeigt bereits der Umstand, dass (anders, als dies § 111 ASVG vorsieht) § 7i Abs. 4 AVRAG für den Fall gleichzeitiger Bestrafungen wegen Übertretungen bei mehreren betroffenen Arbeitnehmer(inne)n mit einem strengeren Strafsatz eigens Vorkehrung getroffen hatte. Darüber hinaus zeigt sich dies auch anhand der Gegenüberstellung der in diesen Bestimmungen für Übertretungen in mehr als drei Fällen jeweils normierten Mindeststrafen (von € 730,- im Fall des § 111 ASVG gegenüber € 2.000,- im Fall des § 7i Abs. 4 AVRAG) sowie daran, dass (selbst unter Ausklammerung des hier nicht relevanten Wiederholungsfalls) nach dem hier anwendbaren gesetzlichen Höchststrafsatz die jeweils höchstens in Betracht kommenden Strafe (gemäß § 111 ASVG: € 2.180 gegenüber der in § 7i Abs. 4 AVRAG bei mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern normierten Höchststrafe „für jede/n Arbeitnehmer/in“ von € 20.000) einen deutlichen Höhenunterschied aufweist.Dies zeigt bereits der Umstand, dass (anders, als dies Paragraph 111, ASVG vorsieht) Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG für den Fall gleichzeitiger Bestrafungen wegen Übertretungen bei mehreren betroffenen Arbeitnehmer(inne)n mit einem strengeren Strafsatz eigens Vorkehrung getroffen hatte. Darüber hinaus zeigt sich dies auch anhand der Gegenüberstellung der in diesen Bestimmungen für Übertretungen in mehr als drei Fällen jeweils normierten Mindeststrafen (von € 730,- im Fall des Paragraph 111, ASVG gegenüber € 2.000,- im Fall des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG) sowie daran, dass (selbst unter Ausklammerung des hier nicht relevanten Wiederholungsfalls) nach dem hier anwendbaren gesetzlichen Höchststrafsatz die jeweils höchstens in Betracht kommenden Strafe (gemäß Paragraph 111, ASVG: € 2.180 gegenüber der in Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG bei mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern normierten Höchststrafe „für jede/n Arbeitnehmer/in“ von € 20.000) einen deutlichen Höhenunterschied aufweist.
23
Daraus ist erkennbar, dass im Fall des § 111 ASVG die Heranziehung jener Variante der in Betracht kommenden unionsrechtskonformen Lösungen, bei welcher es im Ergebnis bloß zur einmaligen Verhängung einer Strafe unter bloß einmaliger Anwendung des maßgeblichen Strafsatzes zu kommen hätte, in die Wertungsentscheidungen des innerstaatlichen Gesetzgebers in entscheidend stärkerer Weise eingriffe, als dies im Zusammenhang mit § 7i Abs. 4 AVRAG gemäß der dazu ergangenen Rechtsprechung zutraf.Daraus ist erkennbar, dass im Fall des Paragraph 111, ASVG die Heranziehung jener Variante der in Betracht kommenden unionsrechtskonformen Lösungen, bei welcher es im Ergebnis bloß zur einmaligen Verhängung einer Strafe unter bloß einmaliger Anwendung des maßgeblichen Strafsatzes zu kommen hätte, in die Wertungsentscheidungen des innerstaatlichen Gesetzgebers in entscheidend stärkerer Weise eingriffe, als dies im Zusammenhang mit Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG gemäß der dazu ergangenen Rechtsprechung zutraf.
24
Bemerkt sei zum Vorgesagten, dass ein Wiederholungsfall vorliegend nicht gegeben ist und bei der dargestellten Gegenüberstellung daher außer Betracht bleiben muss, weil dieser Fall eine rechtskräftige Vorstrafe voraussetzt und er somit nicht schon darin bestehen kann, dass kumulativ Bestrafungen für mehrere Fälle der Nichtanmeldung erfolgen (zum Vorliegen einer rechtskräftigen Vorstrafe als Voraussetzung des „Wiederholungsfalls“ iSd § 111 ASVG s VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056 und VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218 [jeweils Kumulation von vier Übertretungen], sowie VwGH 27.4.2011, 2010/08/0172, und VwGH 27.04.2011, 2010/08/0106 [jeweils Kumulation von fünf Übertretungen]; vgl ferner in gleichem Sinn zu gleichlautend normierten höheren Strafrahmen für den „Wiederholungsfall“ bei Verwaltungsübertretungen nach anderen Gesetzen zB VwGH 31.5.2025, Ra 2025/02/0034 [zu § 38 Abs. 3 TSchG]; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0025; 3.2.2022, Ra 2020/17/0127; 16.3.2022, Ra 2019/17/0123 [jeweils zu § 52 Abs. 2 GSpG]).Bemerkt sei zum Vorgesagten, dass ein Wiederholungsfall vorliegend nicht gegeben ist und bei der dargestellten Gegenüberstellung daher außer Betracht bleiben muss, weil dieser Fall eine rechtskräftige Vorstrafe voraussetzt und er somit nicht schon darin bestehen kann, dass kumulativ Bestrafungen für mehrere Fälle der Nichtanmeldung erfolgen (zum Vorliegen einer rechtskräftigen Vorstrafe als Voraussetzung des „Wiederholungsfalls“ iSd Paragraph 111, ASVG s VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056 und VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218 [jeweils Kumulation von vier Übertretungen], sowie VwGH 27.4.2011, 2010/08/0172, und VwGH 27.04.2011, 2010/08/0106 [jeweils Kumulation von fünf Übertretungen]; vergleiche , ferner in gleichem Sinn zu gleichlautend normierten höheren Strafrahmen für den „Wiederholungsfall“ bei Verwaltungsübertretungen nach anderen Gesetzen zB VwGH 31.5.2025, Ra 2025/02/0034 [zu Paragraph 38, Absatz 3, TSchG]; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0025; 3.2.2022, Ra 2020/17/0127; 16.3.2022, Ra 2019/17/0123 [jeweils zu Paragraph 52, Absatz 2, GSpG]).
25
Jener Lösung, bei welcher die Vermeidung der (infolge einer außergewöhnlich hohen Zahl kumulierter Übertretungen) unionsrechtswidrigen Unverhältnismäßigkeit dadurch erfolgt, dass der Mindeststrafsatz unterschritten wird - sei es indem eine außerordentliche Strafmilderung erfolgt, oder sei es indem die Mindeststrafdrohung unangewendet bleibt - ist im Bereich des § 111 ASVG der Vorzug zu geben. Sie kann in diesen außergewöhnlichen Fällen dazu führen, dass die Häufung der gleichzeitig zu bestrafenden Übertretungen unter den genannten Umständen ausnahmsweise nicht nur nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (zur sonst möglichen Wertung des Umstands gehäufter Verstöße gegen § 111 ASVG als erschwerend, siehe VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041), sondern dass - abweichend von dem sonst nach der hg. Rechtsprechung diesbezüglich zu beachtenden Grundsatz (vgl VwGH 28.7.1995, 93/02/0321; 29.5.1998, 96/02/0130) - der Umstand, dass mehrere Strafen verhängt werden, ausnahmsweise jeweils einen mildernden Umstand darstellt.Jener Lösung, bei welcher die Vermeidung der (infolge einer außergewöhnlich hohen Zahl kumulierter Übertretungen) unionsrechtswidrigen Unverhältnismäßigkeit dadurch erfolgt, dass der Mindeststrafsatz unterschritten wird - sei es indem eine außerordentliche Strafmilderung erfolgt, oder sei es indem die Mindeststrafdrohung unangewendet bleibt - ist im Bereich des Paragraph 111, ASVG der Vorzug zu geben. Sie kann in diesen außergewöhnlichen Fällen dazu führen, dass die Häufung der gleichzeitig zu bestrafenden Übertretungen unter den genannten Umständen ausnahmsweise nicht nur nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (zur sonst möglichen Wertung des Umstands gehäufter Verstöße gegen Paragraph 111, ASVG als erschwerend, siehe VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041), sondern dass - abweichend von dem sonst nach der hg. Rechtsprechung diesbezüglich zu beachtenden Grundsatz vergleiche , VwGH 28.7.1995, 93/02/0321; 29.5.1998, 96/02/0130) - der Umstand, dass mehrere Strafen verhängt werden, ausnahmsweise jeweils einen mildernden Umstand darstellt.
26
Diese Lösung entspricht im Übrigen in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl demgegenüber die Neuregelung der §§ 26 ff LSD-BG als Reaktion auf das hg Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034) jener, die der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH - zu einem Mindeststrafsatz in anderem Zusammenhang grundsätzlich für zutreffend erachtet hat (vgl zu § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG das hg Erkenntnis vom 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, Rn 50, im Gefolge des Urteils EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20).Diese Lösung entspricht im Übrigen in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vergleiche , demgegenüber die Neuregelung der Paragraphen 26, ff LSD-BG als Reaktion auf das hg Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034) jener, die der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH - zu einem Mindeststrafsatz in anderem Zusammenhang grundsätzlich für zutreffend erachtet hat vergleiche , zu Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG das hg Erkenntnis vom 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, Rn 50, im Gefolge des Urteils EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20).
27
Abgesehen von der - unzutreffenden - Ansicht, dass die Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Zusammenhang mit § 111 ASVG dazu führen müsse, dass nur eine einzige Strafe verhängt wird, bringt die Revision gegen die von der gegenteiligen Prämisse ausgehenden weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Strafbemessung nichts weiter vor. Dass diese Strafbemessung den Revisionswerber in Rechten verletzt hätte, ist im Revisionsfall auch sonst nicht erkennbar. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herabsetzung der Strafe unionsrechtlich überhaupt geboten war.Abgesehen von der - unzutreffenden - Ansicht, dass die Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Zusammenhang mit Paragraph 111, ASVG dazu führen müsse, dass nur eine einzige Strafe verhängt wird, bringt die Revision gegen die von der gegenteiligen Prämisse ausgehenden weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Strafbemessung nichts weiter vor. Dass diese Strafbemessung den Revisionswerber in Rechten verletzt hätte, ist im Revisionsfall auch sonst nicht erkennbar. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herabsetzung der Strafe unionsrechtlich überhaupt geboten war.
28
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen „Auslandsbezug“ verneint und den Revisionswerber insofern als österreichischen Staatsangehörigen diskriminiert habe, wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar dargelegt, weil das Verwaltungsgericht ohnehin den aus dem Unionsrecht herrührenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen (im Sinne der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH in der Rs Maksimovic) auf den Fall des Revisionswerbers angewendet hat, ohne dass dabei etwaige Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit oder zwischen Inlandssachverhalten und grenzüberschreitenden Konstellationen zu seinen Lasten gegangen wären.
29
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080031.L00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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