TE Vwgh Beschluss 2025/5/27 Fr 2025/02/0001

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Veröffentlicht am 27.05.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45
VwGG §54
VwGG §58 Abs1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 54 heute
  2. VwGG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 54 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 54 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 54 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 54 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 54 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den von H in E gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2025 abgeschlossenen Verfahrens über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Antrags auf Aufhebung einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO und gegen die gleichzeitig verhängte Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den von H in E gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2025 abgeschlossenen Verfahrens über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Antrags auf Aufhebung einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach Paragraph 86, StVO und gegen die gleichzeitig verhängte Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

1
Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) langte am 2. Jänner 2025 ein vom Antragsteller eingebrachter Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine näher genannte Beschwerde ein.
2
Dem Antragsteller wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2025 vorgehalten, dass seine Beschwerde laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes am 4. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
3
Am 14. April 2025 langte im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes ein E-Mail des Antragstellers ein, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er sei davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes am 1. Juli 2024 begonnen habe, weil mit diesem Tag die Vorlagemitteilung der Landespolizeidirektion Burgenland an das Verwaltungsgericht datiert sei. Dass die Beschwerde erst am 4. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangt sei, sei ihm weder bekannt gewesen noch mitgeteilt worden. Das Verwaltungsgericht sei unabhängig davon jedenfalls vom 8. Jänner 2025 bis 20. März 2025 säumig gewesen und habe seine Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG verletzt.Am 14. April 2025 langte im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes ein E-Mail des Antragstellers ein, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er sei davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes am 1. Juli 2024 begonnen habe, weil mit diesem Tag die Vorlagemitteilung der Landespolizeidirektion Burgenland an das Verwaltungsgericht datiert sei. Dass die Beschwerde erst am 4. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangt sei, sei ihm weder bekannt gewesen noch mitgeteilt worden. Das Verwaltungsgericht sei unabhängig davon jedenfalls vom 8. Jänner 2025 bis 20. März 2025 säumig gewesen und habe seine Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG verletzt.
4
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2025, Fr 2025/02/0001-6, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen, weil im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht keine Säumnis vorlag und es nicht darauf ankommt, ob danach das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist überschritt.
5
Am 28. April 2025 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein vom Antragsteller unterschriebener Ausdruck des schon genannte E-Mails per Fax ein.
6
Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG unter Zuerkennung von Aufwandersatz und bringt vor, die Äußerungsfrist von einer Woche laut Verfügung vom 3. April 2025 sei nach Art. 6 EMRK zu kurz gewesen und die Gegenäußerung sei am 28. April 2025 per Fax eingebracht worden. Einen Rechtsanwalt benötige er nicht, weil dieser auch nicht mehr könne als der Antragsteller. Die eingeschränkte Gebührenbefreiung und Befreiung von der Anwaltspflicht „nur für Privilegierte“ sei sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig und verfassungswidrig.Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VwGG unter Zuerkennung von Aufwandersatz und bringt vor, die Äußerungsfrist von einer Woche laut Verfügung vom 3. April 2025 sei nach Artikel 6, EMRK zu kurz gewesen und die Gegenäußerung sei am 28. April 2025 per Fax eingebracht worden. Einen Rechtsanwalt benötige er nicht, weil dieser auch nicht mehr könne als der Antragsteller. Die eingeschränkte Gebührenbefreiung und Befreiung von der Anwaltspflicht „nur für Privilegierte“ sei sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
7
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens u.a. zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht (Z 2) oder im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens u.a. zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht (Ziffer 2,) oder im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Ziffer 4,).
8
Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, welche Frist der Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommen hätte, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ausscheidet.Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, welche Frist der Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommen hätte, sodass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ausscheidet.
9
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller im Verspätungsvorhalt eingeräumte Frist von einer Woche zu knapp bemessen wäre, weil das Gesetz bei vergleichbaren Mängelbehebungsaufträgen nach § 34 Abs. 2 VwGG die Setzung einer kurzen Frist anordnet. Die nach 18 Tagen vom Antragsteller per Fax übermittelte Eingabe hatte denselben Inhalt wie das unzulässige E-Mail, sodass auch ein längerer Zeitraum keine eingehendere Äußerung des Antragstellers erbrachte.Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller im Verspätungsvorhalt eingeräumte Frist von einer Woche zu knapp bemessen wäre, weil das Gesetz bei vergleichbaren Mängelbehebungsaufträgen nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Setzung einer kurzen Frist anordnet. Die nach 18 Tagen vom Antragsteller per Fax übermittelte Eingabe hatte denselben Inhalt wie das unzulässige E-Mail, sodass auch ein längerer Zeitraum keine eingehendere Äußerung des Antragstellers erbrachte.
10
Darüber hinaus wurde das in der Gegenäußerung des Antragstellers vom 28. April 2025 enthaltene Vorbringen ohnedies in dem das Fristsetzungsverfahren erledigenden Beschluss vom 25. April 2025 entkräftet, sodass es schon an der Relevanz fehlt, weil nicht anzunehmen ist, dass bei Einräumung einer längeren Äußerungsfrist der das Fristsetzungsverfahren erledigende Beschluss anders gelautet hätte.
11
Sohin ist auch der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ausgeschlossen.Sohin ist auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ausgeschlossen.
12
Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).
13
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
14
Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, hat der Einschreiter keinen Anspruch auf Aufwandersatz (vgl. VwGH 19.12.1977, 0272/77, VwSlg. 9462 A). Schon deshalb war dem Antragsteller der begehrte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen, ohne dass auf die vom Antragsteller kritisierte Gebührenbefreiung nach § 24a Z 2 VwGG näher einzugehen war.Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, hat der Einschreiter keinen Anspruch auf Aufwandersatz vergleiche , VwGH 19.12.1977, 0272/77, VwSlg. 9462 A). Schon deshalb war dem Antragsteller der begehrte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen, ohne dass auf die vom Antragsteller kritisierte Gebührenbefreiung nach Paragraph 24 a, Ziffer 2, VwGG näher einzugehen war.

Wien, am 27. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025020001.F02

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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