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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die „Beschwerde“ des Dr. R B in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2025, Ra 2025/13/0001-11, betreffend Einstellung des Verfahrens (Zurückziehung einer Beschwerde sowie Widerruf der Zurückziehung betreffend Ferienwohnungsabgabe sowie Mahngebühr und Säumniszuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 28. Mai 2025
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130001.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025