TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/28 Ra 2025/02/0064

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §76
StVO 1960 §58 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §64 Abs3
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen das am 8. Jänner 2025 mündlich verkündete und am 21. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG-607124/14/JP, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: W in M, vertreten durch Dr. Martin Feigl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Werdertorgasse 12/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Ausspruches, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenersatz für die klinische Untersuchung zu zahlen habe (Spruchpunkt III.), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Ausspruches, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenersatz für die klinische Untersuchung zu zahlen habe (Spruchpunkt römisch drei.), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. September 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er vermocht habe, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er übermüdet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 58 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und der Mitbeteiligte zu einem Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 182,60 für die klinische Untersuchung verpflichtet.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. September 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er vermocht habe, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er übermüdet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 58, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und der Mitbeteiligte zu einem Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 182,60 für die klinische Untersuchung verpflichtet.
2
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenersatz für die klinische Untersuchung zu zahlen habe. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt IV.).Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenersatz für die klinische Untersuchung zu zahlen habe. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.).
3
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die amtshandelnden Polizeibeamten hätten bei einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Revisionswerber näher beschriebene Symptome (darunter eine verzögerte Reaktion, gerötete Bindehäute, wässrig/glänzende Augen, verengte Pupillenreaktion mit träger Pupillenreaktion, verwaschene Sprache, Schläfrigkeit) festgestellt. Nach Durchführung eines Alkovortests (0,0 mg/l) sei dem Revisionswerber die Durchführung eines freiwilligen Urintests angeboten worden, dieser habe jedoch eine Urinprobe zu diesem Zeitpunkt nicht abgeben können. Aufgrund der auf einen Suchtmittelkonsum hinweisenden Auffälligkeiten sei der Revisionswerber zur klinischen Untersuchung einer vor Ort anwesenden Ärztin vorgeführt worden. In dem erstellten Gutachten sei diese zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen sei und auch der Verdacht auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift bestanden habe. Der Revisionswerber sei nicht fahrfähig gewesen. Dem Revisionswerber sei in der Folge Blut abgenommen worden. Laut Befund und Gutachten des Forensisch-Toxologischen Labors habe die Blutprobe keinen Nachweis auf Suchtgift ergeben.
4
Zu dem - für das Revisionsverfahren interessierenden - Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei der Untersuchung um eine Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO gehandelt habe. Der Polizist habe den Mitbeteiligten aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung zur Feststellung des Grades seiner Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen, weil er die Auffälligkeiten des Mitbeteiligten auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung zurückgeführt habe. Die Blutanalyse habe diesen Verdacht jedoch nicht bestätigt. § 5a Abs. 2 StVO, der die Kostentragung für die Untersuchung regle, lasse im Umkehrschluss die Annahme zu, dass die Kosten dieser Untersuchung nicht zu tragen seien, wenn keine Suchtgiftbeeinträchtigung beim Betroffenen vorliege. Der bloße Verdacht auf eine Beeinträchtigung nach § 58 StVO erfordere keine sachverständige Beurteilung, weshalb dem Revisionswerber Kosten für eine diesbezügliche Untersuchung nicht vorgeschrieben werden könnten.Zu dem - für das Revisionsverfahren interessierenden - Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei der Untersuchung um eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO gehandelt habe. Der Polizist habe den Mitbeteiligten aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung zur Feststellung des Grades seiner Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen, weil er die Auffälligkeiten des Mitbeteiligten auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung zurückgeführt habe. Die Blutanalyse habe diesen Verdacht jedoch nicht bestätigt. Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO, der die Kostentragung für die Untersuchung regle, lasse im Umkehrschluss die Annahme zu, dass die Kosten dieser Untersuchung nicht zu tragen seien, wenn keine Suchtgiftbeeinträchtigung beim Betroffenen vorliege. Der bloße Verdacht auf eine Beeinträchtigung nach Paragraph 58, StVO erfordere keine sachverständige Beurteilung, weshalb dem Revisionswerber Kosten für eine diesbezügliche Untersuchung nicht vorgeschrieben werden könnten.
5
Gegen Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision.Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision.
6
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die revisionswerbende Behörde macht zur Begründung der Zulässigkeit und in der Sache ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2023, Ra 2023/02/0040, geltend. Die klinische Untersuchung des Mitbeteiligten habe zur Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung gedient, ob eine strafbare Handlung im Sinn des § 58 Abs. 1 StVO vorliege.Die revisionswerbende Behörde macht zur Begründung der Zulässigkeit und in der Sache ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2023, Ra 2023/02/0040, geltend. Die klinische Untersuchung des Mitbeteiligten habe zur Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung gedient, ob eine strafbare Handlung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, StVO vorliege.
8
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
9
Zur Rechtsfrage der Kostenersatzpflicht der klinischen Untersuchung gleicht der Revisionsfall, dem auch vorliegend eine Bestrafung nach § 58 Abs. 1 StVO zugrunde liegt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 27. September 2023, Ra 2023/02/0040, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Zur Rechtsfrage der Kostenersatzpflicht der klinischen Untersuchung gleicht der Revisionsfall, dem auch vorliegend eine Bestrafung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO zugrunde liegt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 27. September 2023, Ra 2023/02/0040, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
10
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Kostenersatzpflicht für die klinische Untersuchung zur Feststellung der Verkehrstauglichkeit gemäß § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG bejaht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Bestraften jene Kosten auferlegt werden dürfen, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind. Auch im hier vorliegenden Revisionsfall diente die klinische Untersuchung der Feststellung der Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung im Sinn des § 58 Abs. 1 StVO vorliegt und wurde der Mitbeteiligte wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO bestraft. Die Kosten erweisen sich deshalb als für die verurteilende Entscheidung erforderlich.In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Kostenersatzpflicht für die klinische Untersuchung zur Feststellung der Verkehrstauglichkeit gemäß Paragraph 64, Absatz 3, erster Halbsatz VStG bejaht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Bestraften jene Kosten auferlegt werden dürfen, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind. Auch im hier vorliegenden Revisionsfall diente die klinische Untersuchung der Feststellung der Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, StVO vorliegt und wurde der Mitbeteiligte wegen Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO bestraft. Die Kosten erweisen sich deshalb als für die verurteilende Entscheidung erforderlich.
11
Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung kann angesichts der unbekämpft gebliebenen Feststellungen, wonach der Mitbeteiligte diverse Auffälligkeiten in seinem Verhalten aufgewiesen habe, kein willkürliches Vorgehen der Behörde erblickt werden, wenn eine klinische Untersuchung zur Abklärung der Verkehrstauglichkeit durchgeführt wurde.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020064.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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