TE Vwgh Beschluss 2025/5/28 Ra 2025/02/0038

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2 lite
VStG §5 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des M in W, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Hertha-Firnberg-Straße 10/2/401, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. November 2024, VGW-031/085/13026/2024, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 22. August 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Über den Revisionswerber wurden deshalb wegen Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO eine Geldstrafe von € 530,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 22 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 22. August 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Über den Revisionswerber wurden deshalb wegen Verletzung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO eine Geldstrafe von € 530,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 22 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht in unzulässiger antizipativer Beweiswürdigung entgegen seinen Beweisanträgen kein verkehrstechnisches und EDV-technisches Sachverständigengutachten und keine Abfrage beim Produzenten des verwendeten Messgerätes eingeholt habe. Dies wäre jedoch für die Frage des Vorliegens eines Fehlers des Messgerätes erforderlich gewesen. Die Beweiswürdigung sei dadurch mangelhaft und unschlüssig geblieben. Weiters habe das Verwaltungsgericht durch diese Vorgangsweise auch gegen den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen.
8
Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN).Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN).
9
Das Verwaltungsgericht ging auf Basis der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, die an der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung beteiligt waren, sowie dem eingeholten Eichschein und dem Messprotokoll von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnis aus. Mangels Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Geräts oder für Messfehler nahm es von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand. Ferner erachtete das Verwaltungsgericht die Einholung einer Stellungnahme des Produzenten des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts angesichts der ausdrücklichen Vorgabe der Berücksichtigung der „Verkehrsfehlergrenzen durch einen Abzug vom Messwert“ in der Bedienungsanleitung und den Verwendungsbestimmungen als nicht geboten. Die Revision legt nicht dar, dass diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft war. Die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen ist daher nicht zu beanstanden.
10
Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt.Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt.
11
Darüber hinaus wird zur Begründung der Zulässigkeit ein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ vorgebracht. Dieser Grundsatz gilt aber nur für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2024/02/0246, mwN). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung bewirkt wird, wenn das Verwaltungsgericht mit einer schlüssigen Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung von dem Revisionswerber begangen wurde.Darüber hinaus wird zur Begründung der Zulässigkeit ein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ vorgebracht. Dieser Grundsatz gilt aber nur für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2024/02/0246, mwN). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung bewirkt wird, wenn das Verwaltungsgericht mit einer schlüssigen Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung von dem Revisionswerber begangen wurde.
12
Schließlich rügt der Revisionswerber pauschal fehlende Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand. Dem ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl entsprechende Feststellungen zu der vom Revisionswerber eingehaltenen Geschwindigkeit getroffen hat; welche weiteren konkreten Feststellungen zur objektiven Tatseite nach Ansicht des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht zu treffen gewesen wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt. Entgegen der Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht zudem mit dem Verschulden des Revisionswerbers auseinandergesetzt und ist ausgehend davon, dass mit Blick auf § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, zum Ergebnis gekommen, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Insoweit kann der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach auch die subjektive Tatseite erfüllt sei, nicht entgegengetreten werden.Schließlich rügt der Revisionswerber pauschal fehlende Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand. Dem ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl entsprechende Feststellungen zu der vom Revisionswerber eingehaltenen Geschwindigkeit getroffen hat; welche weiteren konkreten Feststellungen zur objektiven Tatseite nach Ansicht des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht zu treffen gewesen wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt. Entgegen der Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht zudem mit dem Verschulden des Revisionswerbers auseinandergesetzt und ist ausgehend davon, dass mit Blick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, zum Ergebnis gekommen, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Insoweit kann der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach auch die subjektive Tatseite erfüllt sei, nicht entgegengetreten werden.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020038.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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